Leitsatz (amtlich)

Kündigt der Betreuer mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts das allein mit der Betroffenen bestehende Mietverhältnis, ist der ebenfalls in der Wohnung lebende Sohn der Betroffenen zur Beschwerde gegen die Genehmigung nicht befugt. Daran ändert auch nichts seine Erbenstellung nach dem zwischenzeitlichen Tod der Betroffenen.

 

Normenkette

BGB §§ 1907, 563, 1922; FGG § 20 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Beschluss vom 31.03.2008; Aktenzeichen 87 T 46/08)

AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg (Aktenzeichen 53 XVII R 1039/07)

 

Tenor

Die weitere Beschwerde wird bei einem Wert von 3.000 EUR zurückgewiesen.

 

Gründe

Gegenstand der weiteren Beschwerde ist der angefochtene Beschluss des LG vom 31.3.2008 nur noch, soweit damit die Erstbeschwerden gegen den Vergütungsbeschluss vom 5.12.2007 und gegen die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung vom 7.9.2007 verworfen worden sind. Das von dem LG zurückgewiesene Akteneinsichtsgesuch hat sich erledigt, nachdem der Senat dem Beteiligten Akteneinsicht gewährt hat die dieser am 6.6.2008 genommen hat.

Es finden die bis zum 31.8.2009 geltenden Verfahrensvorschriften Anwendung, weil die angefochtene Entscheidung des LG vor dem 1.9.2009 ergangen ist, Art. 111 Abs. 1 FGG-ReformG.

I. Das gegen die Verwerfung der gegen den Vergütungsbeschluss des Vormundschaftsgerichts vom 5.12.2007 gerichtete Rechtsmittel ist nicht statthaft, weil das LG die sofortige weitere Beschwerde in dem angefochtenen Beschluss nicht zugelassen hat, vgl. § 56g Abs. 5 S. 2 FGG. Daran ändert nichts, dass das LG zugleich über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entschieden hat. Wird die Entscheidung über die Wiedereinsetzung mit der Beschlussfassung über die Beschwerde verbunden, ist auf die statthafte sofortige weitere Beschwerde gegen diesen Beschluss die Entscheidung zur Wiedereinsetzung als Verfahrensfrage der Zulässigkeit der Erstbeschwerde vom Gericht der sofortigen weiteren Beschwerde ebenfalls nachzuprüfen, und zwar in tatsächlicher und rechtlicher Beziehung (OLG Hamm, FGPrax 2007, 171; OLG München OLGReport München 2006, 238; BayObLG, FamRZ 1990, 429; Sternal in Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 15. Aufl., § 22 Rz. 84; Briesemeister, in: Jansen, FGG, 3. Aufl., § 22 Rz. 43). Voraussetzung ist dabei, dass ein Rechtsmittel in der Hauptsache statthaft ist (BayObLG, Beschl. v. 26.1.2000 - 3Z BR 15/00 - Juris; BayObLG, NVwZ 1990, 597). Das ist hier mangels Zulassung durch das LG nicht der Fall.

Darüber hinaus ist das Rechtsmittel des Beteiligten als weitere Beschwerde statthaft. Die weitere Beschwerde ist auch zulässig, insbesondere ist sie am 5.6.2008 durch den Beteiligten in der gehörigen Form zu Protokoll der Geschäftsstelle des Vormundschaftsgerichts erhoben worden, §§ 29 Abs. 1, 11 FGG. Die Beschwerdebefugnis des Beteiligten folgt aus der Zurückweisung seiner Erstbeschwerde durch die angegriffene Entscheidung des LG (vgl. Meyer-Holz in Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 15. Aufl., § 27 Rz. 10).

II. Die weitere Beschwerde hat im Rahmen ihrer Zulässigkeit in der Sache keinen Erfolg. Soweit das LG die gegen den Genehmigungsbeschluss des Vormundschaftsgerichts vom 7.9.2009 gerichtete Erstbeschwerde des Beteiligten als unzulässig verworfen hat, beruht dies im Ergebnis nicht auf einer Verletzung des Rechts, worauf die Nachprüfung durch das Gericht der weiteren Beschwerde beschränkt ist, §§ 27 Abs. 1 FGG, 546 ZPO.

Es kann dahinstehen, ob der Auffassung des LG, die Erstbeschwerde sei unzulässig, weil die Betreuerin von der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung zur Kündigung des Wohnungsmietvertrags ggü. dem Vermieter Gebrauch gemacht habe, im Hinblick auf die im Anschluss an die Entscheidung des BVerfG vom 18.1.2000 (NJW 2000, 1709) ergangene obergerichtliche Rechtsprechung gefolgt werden kann (vgl. OLG Hamm, FGPrax 2004, 223; OLG Schleswig, FGPrax 2000, 203; OLG Köln OLGReport Köln 2001, 47; OLG Frankfurt FamRZ 2004, 713; Klüsener, in: Jürgens, Betreuungsrecht, 3. Aufl., § 1828 Rz. 29; Zorn, Das Recht der elterlichen Sorge, 2. Aufl., Rz. 466).

Die Erstbeschwerde war jedenfalls unzulässig, weil dem Beteiligten die erforderliche Beschwerdebefugnis fehlte. Sie folgt für den Beteiligten nicht aus § 69g Abs. 1 FGG. Zwar war er der Sohn der Betroffenen und zählte insoweit zu dem in dieser Vorschrift aufgeführten Kreis von Personen, die unbeschadet der Regelung in § 20 FGG zur Beschwerde berechtigt sind. Jedoch betreffen die Vorschriften der §§ 69g Abs. 1, 69i BGB nicht Fälle der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung. Eine Beschwerdeberechtigung des Beteiligten folgt auch nicht aus § 57 Abs. 1 Nr. 9 FGG. Zum einen findet diese Vorschrift auf das Betreuungsverfahren schon keine Anwendung und zum anderen genügt die Verfolgung allein eigener Interessen nicht für die Annahme eines berechtigten Interesses (Engelhardt, in; Keidel/Kuntze/Winkler;, a.a.O., § 57 Rz. 1 und 37). Der Beteiligte verfolgt nach dem Tod der Betroffenen aber allein eigene Interessen, denn er möchte das Mietverhältnis der Betroffenen im eigenen N...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge