Leitsatz (amtlich)
Wird der Anspruch auf Räumung und Herausgabe von Räumen nicht nur auf einen Mietvertrag, sondern auch auf einen anderen Rechtsgrund (z.B. Eigentum, § 985 BGB) gestützt, ist der Streitwert gem. § 41 Abs. 2 Satz 2 GKG ausnahmslos der Wert der Nutzung für ein Jahr, und zwar ohne Möglichkeit einer Begrenzung durch § 41 Abs. 1 Satz 1 GKG auf den Betrag des auf eine kürzere "streitige Zeit" (§ 41 Abs. 1 Satz 1 GKG) entfallenden Entgelts.
Verfahrensgang
LG Berlin (Beschluss vom 05.07.2010; Aktenzeichen 25 O 692/09) |
Tenor
Die gegen den Streitwertbeschluss des LG vom 5.7.2010 gerichtete sofortige Beschwerde der Beklagten vom 14.7.2010 wird zurückgewiesen.
Gründe
Das LG hat den Streitwert im Ergebnis zu Recht auf 39.234,36 EUR festgesetzt. Die Klägerin trägt in der Klageschrift vor, sie sei Eigentümerin und Vermieterin der streitgegenständlichen Geschäftsräume und Kfz-Stellplätze, damit stützt sie Ihre auf Räumung und Herausgabe gerichtete Klage nicht nur auf § 546 Abs. 1 BGB sondern auch auf § 985 BGB. Gemäß § 41 Abs. 2 Satz 2 GKG ist in solchen Fällen der Wert der Nutzung eines Jahres maßgebend. Eine Begrenzung durch § 41 Abs. 1 GKG findet nicht statt, da § 41 Abs. 2 Satz 2 GKG (anders als § 41 Abs. 2 Satz 1 GKG) auf diese Vorschrift nicht verweist. Werden Räumung und Herausgabe nicht nur auf mietvertragliche Ansprüche sondern auch auf einen anderen Rechtsgrund gestützt, dann ist der Streitwert deshalb ausnahmslos gleich dem Wert der Nutzung eines Jahres (vgl. Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 12. Aufl., Rz. 3504, S. 757 oben; Hartmann, Kostengesetze, 40. Aufl. 2010, GKG § 41 Rn26).
In der Regel entspricht der Wert der Nutzung eines Jahres der jährlichen ortsüb-lichen Miete. In Ermangelung anderer Anknüpfungstatsachen schätzt der Senat den Wert der jährlichen Nutzung deshalb auf (12 × 2.983,93 + 12 × 285,60 =) 39.234,36 EUR.
Gemäß § 68 Abs. 3 GKG n.F. ist das Verfahren kosten- und gebührenfrei.
Fundstellen
Haufe-Index 2524591 |
ZfIR 2011, 37 |
MDR 2011, 287 |
AGS 2011, 90 |
GuT 2011, 541 |
MietRB 2011, 15 |
NJW-Spezial 2010, 765 |
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