Leitsatz (amtlich)
1. Wenn das Familiengericht den Antrag eines Beteiligten, der Verfahrenskostenhilfe nachsucht, zurückweist, weil dieser innerhalb einer ihm gesetzten Frist die Nachfragen des Familiengerichts zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht beantwortet und die angeforderten Belege nicht vorgelegt hat, ist seine gegen diese Entscheidung angebrachte Beschwerde zwingend zurückzuweisen, wenn er die geforderte Auskunft und die angeforderten Belege im Beschwerdeverfahren wiederum nicht vorlegt.
2. Eine vom Familiengericht als Beleg angeforderte Kopie der (Einkommen-) Steuererklärung des Beteiligten, der Verfahrenskostenhilfe begehrt, ist von diesem grundsätzlich vorzulegen, sobald die jeweilige Frist nach der Abgabenordnung, um die Steuererklärung beim Finanzamt einzureichen, verstrichen ist. Kommt der Beteiligte der entsprechenden, fristgebundenen Auflage nicht nach, ist sein Verfahrenskostenhilfeantrag zurückzuweisen.
3. Von einem Beteiligten, der Verfahrenskostenhilfe begehrt, kann erwartet werden, dass er nachvollziehbar darlegt, wie er den Lebensunterhalt von sich und den zehn Kindern, denen gegenüber er unterhaltspflichtig sein will, finanziert. Das setzt klare, in sich schlüssige und nachvollziehbare Angaben voraus mit der Folge, dass ein Verfahrenskostenhilfeantrag, soweit er erkennbar ohne jegliche Sorgfalt erstellt wurde und aus einem grob widersprüchlichen "Wust" von Erläuterungen und ungeordneten Belegen besteht, zurückzuweisen ist.
4. Die dem Verfahrenskostenhilfeantrag beizufügenden Belege dienen nicht dazu, dass die Angaben in den entsprechenden Feldern des Formulars zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen unterlassen und pauschal auf die Belege verwiesen werden dürfte, verbunden mit der Aufforderung an das Familiengericht, sich die erforderlichen Angaben daraus selbst herauszusuchen, sondern die Belege dienen dazu, die Angaben des Beteiligten im Formular einer Überprüfung zugänglich zu machen.
Verfahrensgang
AG Berlin-Pankow/Weißensee (Aktenzeichen 18 F 6617/22) |
Nachgehend
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den am 17. Oktober 2023 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts Pankow - 18 F 6617/22 - wird zurückgewiesen.
Gründe
- die Mutter sowie die übrigen Beteiligten erhalten aufgrund der Regelung in §§ 76 Abs. 1 FamFG, 117 Abs. 2 Satz 2 ZPO nur eine abgekürzte Beschlussausfertigung ohne Ausführungen zu den Gründen -
I. Der antragstellende Vater wendet sich dagegen, dass das Familiengericht seinem Antrag nicht stattgegeben hat, für das von ihm betriebene Umgangsverfahren Verfahrenskostenhilfe zu gewähren. Zur Begründung, weshalb sein Antrag zurückzuweisen sei, hat das Familiengericht u.a. ausgeführt, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse des Vaters völlig ungeklärt seien.
II. Die sofortige Beschwerde ist zwar zulässig (§§ 76 Abs. 2 FamFG, 127 Abs. 2 Satz 3, 569 ZPO), in der Sache jedoch ganz offensichtlich nicht begründet:
1. Dass der Antrag des Vaters, ihm Verfahrenskostenhilfe für das von ihm betriebene Umgangsverfahren zu gewähren, zurückzuweisen war, ergibt sich bereits aus zwingenden gesetzlichen Vorschriften: Wenn der Vater als Antragsteller innerhalb einer vom Familiengericht gesetzten Frist die Fragen des Gerichts zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht (oder nicht genügend) beantwortet oder angeforderte Belege nicht vorlegt, dann ist die begehrte Verfahrenskostenhilfe zwingend zu versagen (§ 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO).
a) Diese Konstellation liegt ganz offensichtlich vor. Das Familiengericht hat den Vater - nachdem dieser bereits mit Schreiben vom 18. August 2023 aufgefordert worden ist, seine völlig unzureichenden, unvollständigen Angaben in dem Formular, dass von ihm erkennbar ohne jegliche Sorgfalt ausgefüllt worden war, zu ergänzen und zu vervollständigen - unter dem 13. September 2023 erneut, diesmal unter Setzung der Frist nach § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO, aufgefordert, eine geordnete Darstellung seiner Einkommenssituation - seiner wirtschaftlichen Verhältnisse - vorzulegen und die (Einkommen-) Steuerbescheide sowie die Steuererklärungen der Jahre 2020, 2021 und 2022 in Kopie einzureichen. Abgesehen von der Vorlage des Einkommensteuerbescheids vom 1. September 2022 für den Veranlagungszeitraum 2020, der tatsächlich eingereicht wurde, ist der Vater dieser Aufforderung innerhalb der ihm gesetzten Frist nicht nachgekommen. Sein Antrag ist daher vom Familiengericht völlig zu Recht und ohne dass es irgendeiner weiteren Prüfung bedurft hätte, zurückgewiesen worden.
b) Der Beschwerdevortrag rechtfertigt keine andere Entscheidung. Denn der Aufforderung, die Einkommensteuerbescheide sowie die Einkommensteuererklärungen vorzulegen, ist der Vater unverändert nicht nachgekommen, so dass die Beschwerde schon deshalb, aufgrund der Regelung in § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO, zwingend zurückzuweisen war: Nach dem Gesetz ist eine Einkommensteuererklärung spätestens sieben M...