Leitsatz (amtlich)
Zur Berechnung einer schuldrechtlichen Ausgleichsrente nach gem. § 3b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG durchgeführtem öffentlich-rechtlichem Teilausgleich.
Verfahrensgang
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg (Beschluss vom 29.07.2004; Aktenzeichen 141 F 16511/02) |
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des AG Charlottenburg vom 29.7.2004 - 141 F 16.511/02 - wird bei einem Beschwerdewert von 1.000 EUR zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin ist nicht begründet. Das AG hat den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich in zutreffender Weise berechnet und durchgeführt. Der Senat teilt die hiergegen erhobenen Bedenken der Antragstellerin nicht.
Durch Beschl. v. 5.3.1993 - 150 F 3596/90 - hat das AG Charlottenburg zugunsten der Ehefrau gem. § 1587a Abs. 1, 1587b Abs. 1 BGB Rentenanwartschaften i.H.v. 643,84 DM übertragen. Hinsichtlich der dynamisierten betrieblichen Anwartschaften des Ehemannes i.H.v. insgesamt 180,21 DM hat es den der Ehefrau zustehenden Anteil von 90,11 DM i.H.v. 65,80 DM öffentlich-rechtlich gem. § 3b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG übertragen und den verbleibenden Betrag von 24,21 DM dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten.
Beide Ehegatten beziehen nunmehr Altersrente, und die Antragstellerin hat mit am 28.11.2002 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz, der dem Antragsgegner am 9.1.2003 zugestellt worden ist, die Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs beantragt. Diesen hat das AG Tempelhof-Kreuzberg durch Beschl. v. 29.7.2004 in der Weise geregelt, dass der Antragsgegner ab 9.1.2003 eine monatliche Ausgleichsrente von 196,25 EUR an die Antragstellerin zu zahlen hat. Es hat weiterhin Abtretungsverpflichtungen des Antragsgegners ausgesprochen und im Übrigen den Antrag auf Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs zurückgewiesen. Auf den angefochtenen Beschluss im Einzelnen wird Bezug genommen.
Die Antragstellerin wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen die Berechnungsweise des AG sowie den zeitlichen Beginn der Ausgleichsverpflichtung des Antragsgegners.
Die Voraussetzungen für die Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs gem. § 1587g BGB liegen vor. Das AG hat den Ausgleichsbetrag von 196,25 EUR - ausgehend von den gutachterlichen Feststellungen des Sachverständigen G. vom 14.3.2004 - auch zutreffend berechnet. Es ist insoweit der Auffassung des BGH (FamRZ 2000, S. 89 ff.) und nicht der einiger OLG gefolgt. Der Senat vermag sich den von der Antragstellerin in ihrer Beschwerde hiergegen geäußerten Bedenken nicht anzuschließen.
Die zu zahlende Ausgleichsrente beläuft sich auf die Hälfte des Betrages, um den der nach § 1587g Abs. 2 BGB beim Ausgleich zu berücksichtigende Versorgungsteil des Verpflichteten den des Berechtigten übersteigt. Hierbei ist auf den Wert der schuldrechtlich auszugleichenden Versorgungsanrechte im Zeitpunkt der familiengerichtlichen Entscheidung über den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich abzustellen. Ist - wie hier - ein vorangegangener öffentlich-rechtlicher Teilausgleich nach § 3b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG vorgenommen worden, ist dieser bei der Ermittlung des noch vorzunehmenden restlichen Ausgleichs zu berücksichtigen. Handelt es sich wie vorliegend um nicht volldynamische Anrechte, muss der im Wege des öffentlich-rechtlichen Ausgleichs bereits dynamisierte Betrag in einen statischen Betrag zurückgerechnet und aktualisiert werden. Bei einem vorangegangenem öffentlich-rechtlichen Teilausgleich nach § 3b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG ist somit der bereits ausgeglichene (dynamische) Teilbetrag mit Hilfe der Barwertverordnung und der Rechengrößen - jedoch in umgekehrten Schritten - in seinen nicht volldynamischen Teil zurückzurechnen und mit seinem aktualisierten Wert abzuziehen (BGH v. 29.9.1999 - XII ZB 21/97, FamRZ 2000, 89 ff.; Schwab/Hahne, Handbuch des Scheidungsrechts, 4. Aufl., VI Rz. 232; Glockner, FamRZ 1987, 328 [335]; Maier, Versorgungsausgleich, 7. Aufl., § 1587g Anm. 2; Palandt/Brudermüller, Kommentar zum BGB, 63. Aufl., § 1587g BGB Rz. 7). Hierin liegt auch keine unzulässige doppelte Dynamisierung. Der Senat schließt sich insoweit nicht der u.a. vom OLG Celle (OLG Celle v. 28.8.2001 - 19 UF 152/00, FamRZ 2002, 244 ff.) und OLG Karlsruhe (OLG Karlsruhe v. 1.10.1999 - 20 UF 64/97, OLGReport Karlsruhe 2000, 113 = FamRZ 2000, 235 ff.) vertretenen Auffassung an.
Hiernach ergibt sich folgende Berechnungsweise: Das AG geht in seinem angefochtenen Beschluss von einer gesamten ehezeitlichen Betriebsrente des Antragsgegners von 651,23 EUR und somit einem auszugleichenden Betrag von 325,62 EUR aus. Hinsichtlich der Berechnung wird auf den angefochtenen Beschluss verwiesen, der insoweit den Feststellungen des Sachverständigen G. vom 14.3.2004 folgt. Soweit das AG Charlottenburg durch vorangegangenen Beschl. v. 5.3.1993 - 150 F 3596/90 - hinsichtlich des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs einen monatlichen Betrag von 65,80 DM gem. § 3b Abs. 1 Nr. 1...