Verfahrensgang
LG Berlin (Entscheidung vom 19.07.2013; Aktenzeichen 599 StVK 97/13 Vollz) |
Tenor
Auf die Beschwerde des Rechtsanwalts S. wird die in dem Beschluss des Landgerichts Berlin - Strafvollstreckungskammer - vom 19. Juli 2013 vorgenommene Streitwertbestimmung dahin geändert, dass der Streitwert auf 2.000 Euro festgesetzt wird.
Im Übrigen wird die Beschwerde verworfen.
Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Der Beschwerdewert beträgt 337,24 Euro.
Gründe
Der Gefangene verbüßt eine Freiheitsstrafe in der Justizvollzugsanstalt des Offenen Vollzuges Berlin. Das Strafende ist auf den 7. September 2017 notiert. Im Februar 2013 wurde der Gefangene vom offenen in den geschlossenen Vollzug verlegt und seine Zulassung zum offenen Vollzug durch Bescheid des Leiters der Justizvollzugsanstalt des Offenen Vollzuges Berlin widerrufen. Mit Schriftsatz vom 11. Februar 2013, eingegangen am folgenden Tag, beantragte der Beschwerdeführer als Verfahrensbevollmächtigter des Gefangenen die gerichtliche Entscheidung (§ 109 Abs. 1 StVollzG) gegen die Verlegung. Das Landgericht Berlin - Strafvollstreckungskammer - hat durch Beschluss vom 19. Juli 2013 den genannten Bescheid aufgehoben und die Rückverlegung des Gefangenen in den offenen Vollzug angeordnet. Es hat ferner der Landeskasse Berlin die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Gefangenen auferlegt und den Streitwert auf 1.000 Euro festgesetzt.
Gegen diese Streitwertbestimmung richtet sich die vom Verfahrensbevollmächtigten erhobene Beschwerde, mit der er die Heraufsetzung des Streitwerts auf einen Betrag "weit über" 5.000 Euro erstrebt. Die Strafvollstreckungskammer hat der Beschwerde nicht abgeholfen. Das Rechtsmittel erzielt einen Teilerfolg.
1. Die Streitwertbeschwerde ist zulässig.
a) Das Rechtsmittel ist als "isolierte" Streitwertbeschwerde - unabhängig von den Überprüfungsmöglichkeiten hinsichtlich der Sachentscheidung selbst - gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 in Verb. mit §§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8, 63 Abs. 2 GKG statthaft (vgl. OLG Hamm NStZ 1989, 495; Beschluss vom 18. Mai 2004 - 1 Vollz (Ws) 75/04 - juris; Senat NStE Nr. 2 zu § 48a GKG; Beschluss vom 12. September 2008 - 2 Ws 455/08 Vollz -) und rechtzeitig erhoben (§§ 68 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 1, 63 Abs. 3 Satz 2 GKG). Der Verfahrensbevollmächtigte ist aus eigenem Recht zur Einlegung des Rechtsmittels befugt, da er durch die Streitwertfestsetzung beschwert ist (vgl. Senat aaO.).
b) Das Rechtsmittel erreicht den nach § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG erforderlichen Beschwerdewert. Dieser bemisst sich nicht nach dem Unterschied zwischen dem angefochtenen und dem mit der Beschwerde erstrebten Streitwert, sondern nach dem Unterschiedsbetrag der Gesamtvergütung, die sich jeweils nach diesen beiden Streitwerten errechnet (vgl. Senat, Beschluss vom 12. September 2008 - 2 Ws 455/08 Vollz -).
Der Beschwerdeführer hat zu der Frage, ob der Beschwerdewert erreicht ist, nichts ausgeführt. Die Beschwerdebegründung lässt jedoch darauf schließen, dass der Beschwerdeführer eine streitwertabhängige Gebührenfestsetzung nach Nr. 3100 VV RVG begehrt, der seinem Antrag zufolge ein Wert von "weit über" 5000 Euro zugrundegelegt werden sollte. Danach ist der Beschwerdewert für den Senat errechenbar und der Vortrag des Beschwerdeführers für die Zulässigkeit noch als ausreichend anzusehen (vgl. LAG Bremen NZA 2004, 1179; Senat aaO.).
Der erforderliche Beschwerdewert wird erreicht. Bereits bei einem Streitwert von 5000 Euro - der nach dem Antrag des Beschwerdeführers noch überschritten werden sollte - fielen eine Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG, § 13 Abs. 1 RVG in Höhe von 393,90 Euro und eine Post- und Telekommunikationspauschale nach Nr. 7002 VV RVG in Höhe von 20 Euro zuzüglich 19% Umsatzsteuer nach Nr. 7008 VV RVG an. Die Differenz zwischen dem sich hieraus errechnenden Gesamtbetrag von 492,54 Euro und dem sich auf der Grundlage des festgesetzten Streitwertes ergebenden, bereits festgesetzten und an den Beschwerdeführer ausgezahlten Betrag von 155,30 Euro beträgt 337,24 Euro und übersteigt daher die in § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG festgelegte Wertgrenze von 200 Euro.
2. Die Beschwerde ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
a) Der Streitwert ist gemäß § 52 Abs. 1 in Verb. mit § 60 GKG nach der sich aus dem Antrag des Gefangenen für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Dabei sind die Tragweite der Entscheidung und die Auswirkungen eines Erfolges des Antrags für den Gefangenen zu berücksichtigen (vgl. Senat NStZ-RR 2002, 62). Der in § 52 Abs. 2 GKG genannte Betrag von 5.000 Euro hat hier außer Betracht zu bleiben; denn er ist kein Ausgangswert, an den sich die Festsetzung nach Abs. 1 anzulehnen hätte, sondern als subsidiärer Ausnahmewert nur dann einschlägig, wenn der Sach- und Streitstand - anders als hier - keine genügenden Anhaltspunkte bietet, um den Streitwert nach der Grundregel des § 52 Abs. 1 GKG zu bestimmen (vgl. OLG Hamm NStZ 1989, 495; Beschluss vom 18. Mai 2004 - 1 Vollz (Ws...