Leitsatz (amtlich)
Eine Rückfestsetzung von Kosten ist nur möglich, wenn die Rückzahlungspflicht unbestritten oder eindeutig feststellbar ist. Daran fehlt es, wenn ein nicht eindeutiger Vergleich unterschiedlich ausgelegt wird.
Verfahrensgang
AG Berlin-Pankow/Weißensee (Beschluss vom 26.01.2011; Aktenzeichen 22 F 6734/05) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des AG Pankow/Weißensee vom 26.1.2011 wird auf ihre Kosten nach einem Wert von bis zu 1800 EUR zurückgewiesen.
Gründe
Die gem. § 104 Abs. 3 ZPO statthafte und rechtzeitig eingelegte Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
Eine Rückfestsetzung der aufgrund des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 15.9.2010 beigetriebenen Beträge ist nicht möglich. Das Kostenfestsetzungsverfahren nach §§ 104 ff ZPO dient der betragsmäßigen Ausfüllung einer Kostengrundentscheidung. An diesem Zweck hat sich auch die nunmehr in § 91 Abs. 4 ZPO geregelte Rückfestsetzung auszurichten. Sie ist daher gerechtfertigt, wenn aufgrund einer geänderten Kostengrundentscheidung oder einer Änderung des Streitwerts die Kosten neu festzusetzen sind und sich daraus ein Anspruch auf Rückzahlung zuviel gezahlter Beträge ergibt. Voraussetzung ist aber, dass die Rückzahlungspflicht unbestritten oder eindeutig feststellbar ist (OLG Koblenz NJW-RR 2003, 720; KG - 1. ZS - MDR 1991, 258; Zöller/Herget, 28. Aufl., § 104 ZPO Rz. 21 "Rückfestsetzung"; v. Eicken/Hellstab/Lappe/Madert/Mathias, Kostenfestsetzung, 20. Aufl., Rz. B 150). Denn im Kostenfestsetzungsverfahren, zu dem auch die begehrte Rückfestsetzung gehört, sind materiell-rechtliche Einwendungen grundsätzlich unzulässig. Ein solcher unzulässiger Einwand ist es auch, wenn eine Partei geltend macht, die Kostengrundentscheidung sei durch einen Vergleich geändert worden (vgl. z.B. OLG Hamburg JurBüro 1985, 1720; v. Eicken/Hellstab/Lappe/Madert/Mathias, Kostenfestsetzung, 20. Aufl., Rz. B 87).
Eine Ausnahme wird aus prozessökonomischen Gründen dann gemacht, wenn die Einwendungen unstreitig oder zumindest eindeutig feststellbar sind (vgl. z.B. OLG Hamburg MDR 2003, 416; Zöller/Herget, a.a.O.; v. Eicken/Hellstab/Lappe/Madert/Mathias, Kostenfestsetzung, 20. Aufl., Rz. B 192 ff). Daran fehlt es hier. Zwischen den Parteien ist streitig, ob der Vergleich vom Oktober 2010 auch die durch den Beschluss vom 15.9.2010 festgesetzten Kosten des Berufungsverfahrens gegen das Teilurteil erfasst. Unerheblich ist, dass der Wortlaut des Vergleichs unstreitig ist. Denn die Parteien streiten darum, ob er dahin auszulegen ist, dass von ihm auch die bereits tenorierten Kosten des Berufungsverfahrens erfasst sind. Der Vergleich spricht auch nicht eindeutig für die von der Klägerin vorgenommene Auslegung. Er kann durchaus auch dahin verstanden werden, dass die bereits gesondert tenorierte Kostenpflicht nicht erfasst werden sollte. Denn auch eine vom AG im weiteren Verfahren zu treffende Kostenentscheidung hätte sich auf die bereits entstandenen Kosten der Berufungsinstanz nicht erstreckt. Der Streit über die Auslegung ist daher nicht im dafür nicht geeigneten Kostenfestsetzungsverfahren, sondern ggf. durch Vollstreckungsabwehrantrag (§§ 113 Abs. 1 FamFG, 767 ZPO) zu klären (so zutr. OLG Hamburg, a.a.O.; v. Eicken/Hellstab/Lappe/Madert/Mathias, Kostenfestsetzung, 20. Aufl., Rz. B 87).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Der Wert bemisst sich nach dem zur Rückfestsetzung begehrten Betrag.
Fundstellen