Verfahrensgang
LG Berlin (Aktenzeichen 4 O 30/21) |
Tenor
1. Die gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 04.02.2021 - 4 O 30/21 - gerichtete sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
2. Der Wert des Verfahrens wird unter Abänderung des Beschlusses des Landgerichts Berlin vom 04.02.2021 auf 50.000,00 EUR festgesetzt. Dieser Wert entspricht dem Wert des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
I. Die Antragstellerin schloss mit der Antragsgegnerin einen "qualifizierten Alleinauftrag" zum Vertrieb von insgesamt über 55 Wohneinheiten im Bauträgerprojekt .... Unter Ziffer 4.1 des Vertrages vereinbarten die Parteien:
"Die Vertragslaufzeit beginnt ab sofort. Der Vertrag endet mit dem vollständigen Verkauf der Kaufgegenstände. Bis zu diesem Zeitpunkt ist die ordentliche Kündigung des Vertrages durch beide Parteien ausgeschlossen."
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vertrages wird auf die Anlage AS 1 Bezug genommen.
Mit Schreiben vom 11.01.2021 kündigte die Antragsgegnerin den Vertrag "ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist aus wichtigem Grund". Unter anderem stellte die Antragsgegnerin in der Begründung darauf ab, dass die Antragstellerin seit über sieben Monaten keine einzige Wohnung verkauft habe. Sie, die Antragsgegnerin, habe aufgrund dessen ihre Verbindlichkeiten gegenüber Investoren nicht einhalten können, weshalb sie aus wirtschaftlichen Gründen die Zusammenarbeit mit der Antragstellerin beenden müsse. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlage AS 8 Bezug genommen.
Die Antragsgegnerin untersagte der Antragstellerin den weiteren Vertriebsaktivitäten im Hinblick auf das Bauträgerprojekt des Wohnungseigentums und den Zutritt zu der Musterwohnung. Ferner beauftragte die Antragsgegnerin eine Drittmaklerin - die ... - mit dem Vertrieb der Wohneinheiten. Diese wirbt bereits über entsprechende Portale wie "..." mit der Vermittlung des Wohneigentums. Die Antragsgegnerin errichtete an der Bauträgerfront des Projekts ein großflächiges Werbeplakat mit dem Namen der Drittmaklerin.
Mit ihrem am 04.02.2021 beim Landgericht eingegangenen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung begehrt die Antragstellerin von der Antragsgegnerin, es zu unterlassen, Makler zu beauftragen oder deren Vertriebsdienst entgegenzunehmen sowie es zu dulden, dass die Antragstellerin ihre Vertriebstätigkeit wieder auf nimmt und die Musterwohnung ("Showroom") zu diesen Zwecken betritt sowie ferner gegenüber Dritten, insbesondere der ... jegliche Vertriebstätigkeit vorläufig zu untersagen, bereits erteilte Vollmachten einstweilen zu widerrufen und das Werbeplakat zu entfernen. Bezüglich des Wortlauts der Anträge wird auf die Antragsschrift vom 04.02.2021 Bezug genommen.
Mit Beschluss vom 04.02.2021 hat das Landgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung mangels Glaubhaftmachung eines Verfügungsanspruchs zurückgewiesen.
Gegen den ihr am 05.02.2021 zugestellten Beschluss richtet sich die am 11.02.2021 bei Gericht eingegangene sofortige Beschwerde der Antragstellerin. Sie ist der Auffassung, dass die Klausel in Ziffer 4.1 des Maklervertrages nicht am Maßstab des § 138 BGB zu messen sei. Die vom Landgericht herangezogene Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 04.02.1976 (- IV ZR 115/74 -) sei "überholt", weil das Gesetz zur Regelung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen erst am 01.04.1977 in Kraft getreten sei. Das Urteil des Bundesgerichtshofes vom 28.05.2020 sei unbehilflich, da sich diese nicht zur Frage der Sittenwidrigkeit äußere, sondern allein den Aspekt unwirksamer allgemeiner Geschäftsbedingungen betreffe. Bei der Regelung in Ziffer 4.1. des Maklervertrages handele es sich nicht um allgemeine Geschäftsbedingungen, sondern um eine Individualvereinbarung, die "auf Druck von und Wunsch der Antragsgegnerin" vereinbart worden sei. Zur Glaubhaftmachung beziehe sie sich auf die eidesstattliche Versicherung des Herrn ... vom 11.02.2021 (Anlage AS 22), die Email von ... vom 11.08.2020 (Anlage AS 23) und den zweiten und dritten Vertragsentwurf (Anlagen AS 24 und AS 25). Auch die Regelung in Ziffer 8.1 über eine "Vertragserfüllungssicherheit" habe die Antragsgegnerin kraft ihrer überlegenen Stellung durchgesetzt. Hilfsweise meint die Antragstellerin, dass es sich bei der Regelung auch nicht um eine unwirksame allgemeine Geschäftsbedingung handele. Der Antragsgegnerin sei es auch gemäß § 242 BGB verwehrt, sich auf die Unwirksamkeit der Klausel zu berufen, da sie diese auf ihr Verlangen in den Vertrag aufgenommen worden sei. Die vom Landgericht vorgenommene Umdeutung der außerordentlichen in eine ordentliche Kündigung entspräche nicht dem Parteiwillen. Jedenfalls fehle es auch an einer Sittenwidrigkeit; die Antragsgegnerin sei schon deshalb nicht schutzwürdig, da es sich bei ihr um eine Großbauträgerin handele.
Das Landgericht Berlin hat der Beschwerde mit Beschluss vom 16.02.2021 nicht abgeholfen.
II. 1. Die sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 567 ff. ZPO zulässig; insbesondere wahrt die beim Landgeric...