Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtswegzuständigkeit für Schadensersatzansprüche bei Pflichtverletzungen des staatlichen Verwalters

 

Leitsatz (amtlich)

1. Für Schadensersatzansprüche aus § 13 VermG wegen Pflichtverletzungen eines in der ehemaligen DDR eingesetzten staatlichen Verwalters ist der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten eröffnet.

2. Werden solche Ansprüche vor den Zivilgerichten geltend gemacht, ist die Verweisung des Rechtsstreits an das zuständige Verwaltungsgericht selbst dann auszusprechen, wenn das Verwaltungsverfahren nach dem Vermögensgesetz noch nicht abgeschlossen ist.

 

Normenkette

GVG §§ 13, 17a; VwGO §§ 40, 75; VermG § 1 Abs. 4, §§ 13, 37 Abs. 1; StHG-DDR § 6a

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Beschluss vom 27.01.1994; Aktenzeichen 31 O 438/93)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten der Kläger nach einem Wert von 10.001,– DM mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Entscheidung des Landgerichts über den Kostenpunkt (Nr. 2 des Beschlußtenors) aufgehoben und der Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Berlin verwiesen wird.

Die weitere Beschwerde wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Die Klägerinnen zu 1) und 2) sind gemeinsam mit der am 2. Mai 1991 verstorbenen H. K. in ungeteilter Erbengemeinschaft, teilweise als Erbeserben, als Eigentümerinnen des im Grundbuch von M. Blatt … verzeichneten und in Berlin-Mitte, W., gelegenen Grundstucks eingetragen. Sie und der Kläger zu 3) als Vermächtnisnehmer der verstorbenen H. K. nehmen im vorliegenden Rechtsstreit die Beklagte als Rechtsnachfolgerin der V. K. W. B.-M. (im folgenden: …) auf Leistung von Schadensersatz in Höhe eines Teilbetrages von 10.001,– DM aus einem behaupteten Gesamtschaden von etwa 820.000,– DM mit der Begründung in Anspruch, die … habe das Grundstuck seit dem Jahre 1952 trotz erheblicher Belastungen mit Aufbaugrundschulden bzw. -hypotheken nicht ordnungsgemäß verwaltet, so daß ein Instandhaltungs- und Reparaturrückstand eingetreten sei, der nach dem Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. F. vom 28. Juni 1993 (Bl. 46 ff. d.A.) nur mit einem Kostenaufwand in Höhe von rund 820.000,– DM beseitigt werden könne.

Mit notarieller Urkunde vom 4. Juli 1950 (Bl. 36 d.A.) erteilten die damaligen Mitglieder der Erbengemeinschaft – die Klägerinnen zu 1) und 2), die damals in Westdeutschland bzw. B. (W.) wohnhaft waren, sowie deren in H. N. bei B. wohnhafte, inzwischen verstorbene Schwester H. K. – ihrer in B. (O.) wohnhaften, inzwischen ebenfalls verstorbenen Mutter M. W., die gleichfalls Mitglied der Erbengemeinschaft war, Vollmacht, das Grundstück zu verwalten. Nach Entziehung dieser Vollmacht wurde noch im Jahre 1950 die … als Verwalterin des Grundstücks eingesetzt.

Am 6. Juli 1951 wurde in Abteilung II des Grundbuchs (seinerzeit Liegenschaftsblatt Nr. …) eingetragen (Bl. 40 d.A.), daß „Verfügungen über das Grundstück, dessen Teile oder über Rechte am Grundstück nur mit Einwilligung des Amtes für Grundstückskontrolle bei der Abteilung Aufbau des Magistrats von Groß-Berlin wirksam sind.” Nach der am 11. März 1960 erfolgten Löschung dieser Eintragung (Bl. 41 d.A.) wurde in Abteilung II des Grundbuchs folgendes eingetragen (Bl. 42 d.A.):

„In Schutz und vorläufiger Verwaltung gem. § 2 der Verordnung vom 4. September 1952 (VOBl. I S. 445) des V. K. W. B.-M. Aufgrund des Ersuchens vom 29. November 1963 eingetragen am 17. Dezember 1963 bezüglich des Miteigentumsanteils der H. M. geborene W.”

Mit Schreiben vom 6. Juli 1978 (Bl. 164 n d.A.) ersuchte der M. v. B., A. F. den Ma. v. B. L., A. M. für das Grundstück W. in Abteilung II folgendes einzutragen:

„Das Vermögen des/der M. W., H. K. H. M., H.” (gemeint ist H.) „unterliegt den Bestimmungen des § 2 der VO zur Sicherung von Vermögenswerten vom 4.9.1952 (VOBl. I S. 445). Sein/Ihr Eigentum/Miteigentumsanteil an o.a. Grundstück/Erbbaurecht befindet sich dementsprechend in Schutz und vorläufiger Verwaltung. Zur rechtlichen Sicherung ersuchen wir ggf. unter Hinweis auf den in Frage kommenden Anteil in Abt. II des Grundbuchheftes einzutragen:

„In Schutz und vorläufiger Verwaltung gem. § 2 VO vom 4.9.1952 (VOBl. I S. 445) des V. K. W. B.-M.”

Von dem Veranlaßten bitten wir dem vorläufigen Verwalter und uns unter Verwendung der anliegenden Durchschriften dieses Ersuchens Kenntnis zu geben.”

Auf dem vorgenannten Schreiben ist handschriftlich vermerkt: „Bereits am 17.12.63 eingetragen”.

Nachdem die Kläger 1990 die Aufhebung der staatlichen Verwaltung an dem Grundstück beantragt hatten, hob das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen mit Bescheid vom 22. Juni 1992 (Bl. 43 d.A.) „die staatliche Verwaltung des Erbanteiles der H. M. geb. W. des nachstehend aufgeführten Grundstücks” auf.

Die Kläger haben die Auffassung vertreten, daß für den gegen die Beklagte als Rechtsnachfolgerin der … geltend gemachten Schadensersatzanspruch der ordentliche Rechtsweg gegeben sei. Nicht das Grundstück, sondern das Vermögen der Klägerin zu 2) sei staatlich verwaltet worden; da es einen Miteigentumsanteil eines in ungeteilter Erbengemeinschaft e...

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