Leitsatz (amtlich)
Erwirbt eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) Grundstücks- oder Wohnungseigentum, reicht es für die Eintragung des Eigentumswechsels in das Grundbuch aus, wenn die GbR und ihre Gesellschafter in der notariellen Auflassungsverhandlung benannt sind und die für die GbR Handelnden erklären, dass sie deren alleinige Gesellschafter sind; weiterer Nachweise der Existenz, der Identität und der Vertretungsverhältnisse dieser GbR bedarf es gegenüber dem Grundbuchamt nicht (Anschluss an BGH NJW 2011, 1958).
Verfahrensgang
AG Berlin-Schöneberg (Beschluss vom 11.04.2011; Aktenzeichen 49 SB 18559-283) |
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Das AG wird angewiesen, die Beteiligte zu 2. unter Löschung der in Abteilung II lfd. Nr. 21 eingetragenen Auflassungsvormerkung als Eigentümerin in Abteilung I des Grundbuchs einzutragen.
Gründe
Die gem. § 71 Abs. 1 GBO zulässige Beschwerde ist begründet. Das von dem Grundbuchamt aufgezeigte Eintragungshindernis besteht nicht.
Allerdings entsprach die angefochtene Entscheidung der bisherigen Auffassung auch des Senats. Danach musste im Anwendungsbereich des § 20 GBO dem Grundbuchamt die Existenz, Identität und Vertretungsberechtigung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts in Form des § 29 GBO nachgewiesen werden (KG, Beschl. v. 22.6.2010 - 1 W 277/10 -, FGPrax 2010, 172; Beschl. v. 25.11.2010 - 1 W 417/10 -, NZG 2010, 61). Dieser Nachweis konnte durch einen notariellen Gesellschaftsvertrag nur dann erbracht werden, wenn dieser in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Grundstücksgeschäft abgeschlossen wurde (Senat, Beschl. v. 18.1.2011 - 1 W 9-13/11 -, nicht veröffentlicht).
Zwischenzeitlich hat der BGH die Entscheidung des Senats vom 22.6.2010, der ein mit dem vorliegenden Verfahren vergleichbarer Sachverhalt zugrunde lag, aufgehoben (BGH, Beschl. v. 28.4.2011 - V ZB 194/10 -, NJW 2011, 1958). Aus der systematischen Stellung des § 47 Abs. 2 GBO und dem von dem Gesetzgeber mit der Schaffung dieser Vorschrift verfolgten Zweck ergäben sich auch im Anwendungsbereich des § 20 GBO Nachweiserleichterungen für die Eintragung von Rechten einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Danach genüge es für die Eintragung des Eigentumswechsels im Grundbuch, wenn die Gesellschaft und ihre Gesellschafter in der notariellen Auflassungsverhandlung benannt seien und die für die Gesellschaft Handelnden erklärten, sie seien deren einzigen Gesellschafter. Der Gesetzgeber habe durch die Einfügung des § 47 Abs. 2 GBO an die Rechtslage vor der Anerkennung der Rechtsfähigkeit angeknüpft, wonach ein Nachweis, dass die in der notariellen Auflassung enthaltenen Angaben zu der Gesellschaft zutrafen, nicht habe erbracht werden müssen. Zur Anforderung eines solchen Nachweises bestehe nur dann Veranlassung, wenn das Grundbuchamt über konkrete Anhaltspunkte verfüge, dass das Grundbuch durch die beantragte Eintragung unrichtig werde.
Vor diesem Hintergrund hält der Senat an seiner bisherigen Rechtsprechung nicht mehr fest. Das bedeutet vorliegend, dass die Voraussetzungen zur Eigentumsumschreibung auf die Beteiligte zu 2. vorliegen. Die Beteiligten haben im Rahmen der notariellen Verhandlung vom 27.5.2009 - UR-Nr. 2.../2...des Notars R.A.- die Auflassung auf die Beteiligte zu 2. erklärt, §§ 925 BGB, 20 GBO. Dabei haben auf Seiten der Beteiligten zu 2. deren beide Gesellschafter gehandelt. Unschädlich ist, dass in der Urkunde die Gesellschafter als Käufer bezeichnet worden sind, auf die das Eigentum übergehen solle. Die Gesellschafter handelten ausdrücklich "als Gesellschaft bürgerlichen Rechts". Diese, der Rechtslage vor Anerkennung der Rechts- und Grundbuchfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts durch den BGH (BGHZ 179, 102) entsprechende Formulierung ist dahin auszulegen, dass nicht die Gesellschafter in gesamthänderischer Verbundenheit als Rechtsinhaber, sondern die aus ihnen bestehende Gesellschaft bürgerlichen Rechts das Eigentum an dem Grundstück erwerben soll. Der Erklärung der Gesellschafter, sie seien an der Gesellschaft bürgerlichen Rechts zu 75,1 % und 24,9 % beteiligt, ist zu entnehmen, dass die Beteiligte zu 2. allein aus den beiden handelnden Gesellschaftern besteht. Eine nähere Bezeichnung der Gesellschaft ist, da ihre Identifizierung über die - hier hinreichende, vgl. § 15 Abs. 1 Buchstabe c in Verbindung mit Buchstabe a GBV - notwendige Benennung ihrer Gesellschafter (BGH, NJW 2011, 615, 616; NZG 2011, 425, 426) erfolgt, nicht erforderlich. Anhaltspunkte für das Vorhandensein einer anderen Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit identischen Gesellschaftern (vgl. BGH NJW 2011, 1958) liegen nicht vor.
Auch die übrigen, zur Umschreibung des Eigentums auf die Beteiligte erforderlichen Grundbuchvoraussetzungen, insbesondere Antrag, § 13 Abs. 1 S. 1 GBO, Bewilligung, § 19 GBO, die Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts Spandau, § 22 Abs. 1 S. 1 GrEStG, sowie das Negativzeugnis des Bezirksamts T...-S...von B..., § 28 Abs. 1 S. 2 BauGB, liegen vor.
Stand danach der Eigentumsumsch...