Tenor

1. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Bescheid der Präsidentin des Kammergerichts vom 9.3.2007 wird nach einem Verfahrenswert von 50.000 EUR zurückgewiesen.

2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird nach einem Verfahrenswert von 10.000 EUR zurückgewiesen.

3. Der Antragsteller trägt die Kosten der Verfahren.

 

Gründe

I. Der 1962 geborene Antragsteller legte am 16.1.1995 vor dem Justizprüfungsamt Berlin die zweite juristische Staatsprüfung mit der Gesamtnote "befriedigend" ab. Im April 1995 wurde er durch die Senatsverwaltung für Justiz als Rechtsanwalt zugelassen und in die Liste der bei dem LG Berlin zugelassenen Rechtsanwälte eingetragen.

Der Antragsteller bewarb sich auf eine der im Amtsblatt für Berlin vom 8.4.2005 (ABl. S. 1242) ausgeschriebenen 37 Notarstellen für Bewerberinnen und Bewerber mit zweiter juristischer Staatsprüfung nach dem Deutschen Richtergesetz.

Mit Bescheid vom 9.3.2007 teilte die Antragsgegnerin mit, dass beabsichtigt sei, die Notarstellen anderen Bewerbern zu übertragen. Die in der Besetzungsliste auf den Plätzen 1 bis 37 geführten Bewerberinnen und Bewerber hätten Punktzahlen von 206,65 (Rang 1) bis 141,80 (Rang 37) erreicht. Die fachliche Eignung des Antragstellers sei mit 139,49 Punkten zu bewerten.

Gegen diesen, ihm am 19.3.2007 zugestellten Bescheid wendet sich der Antragsteller mit seinem am 19.4.2007 eingegangenen Antrag auf gerichtliche Entscheidung.

Der Antragsteller ist der Ansicht, dass die Ausschreibung in getrennten Kontingenten für Bewerber mit zweiter juristischer Staatsprüfung und juristischem Diplomabschluss nach der Prüfungsordnung der DDR dem Gebot der Bestenauslese widerspreche. Die Kontingentierung bewirke, dass die drei ausgewählten Bewerber aus dem Feld der Diplom-Juristen auch dann sämtlichen Bewerbern mit Staatsexamen vorgezogen würden, wenn sie weniger geeignet seien. Dafür sei eine gesetzliche Grundlage nicht vorhanden. Die fehlende Vergleichbarkeit der Abschlüsse rechtfertige die Ausschreibung in Kontingenten nicht. Vielmehr seien die juristischen Diplome nach der Prüfungsordnung der DDR gem. Ziff. 2 Buchst. a) der Ausschreibung mit vier Punkten zu bewerten. Da ohne Berücksichtigung der Abschlussnote 155 Punkte erzielbar seien, führte dies auch nicht zu einem faktischen Ausschluss der Diplom-Juristen vom Anwaltsnotariat. Auf dieser Grundlage - so der Antragsteller - sei er dem die erste Rangstelle im Kontingent der Diplom-Juristen einnehmenden Bewerber vorzuziehen.

Im Widerspruch zur Rechtsprechung des Notarsenats sei bei Ablauf der Bewerbungsfrist nicht bekannt gewesen, nach welchen Kriterien die Antragsgegnerin Sonderpunkte anrechnen werde. Dies habe dazu geführt, dass er - so der Antragsteller - nicht die angemessenen Anstrengungen unternommen habe, um die "richtigen" Leistungen darzulegen.

Für die während der Vertretung des Notars H.K. unter der Urkundenrollennummer 201/04 aufgenommene Erbscheinsverhandlung seien nach Ziff. 2 Buchst. d) der Ausschreibung 0,4 Punkte anzurechnen. Niederschriften über Erbscheinsanträge bzw. Erbscheinsverhandlungen fielen nicht unter § 38 BeurkG. Darüber hinaus habe die Antragsgegnerin eine weitere Niederschrift fehlerhaft nur mit 0,05 Punkten statt mit 0,4 Punkten bewertet. Wegen der Einzelheiten wird insoweit auf Seite 4 ff. des Schriftsatzes vom 4.6.2007 verwiesen.

Die Antragsgegnerin habe es schließlich unterlassen, seine in der Bescheinigung des Notars K. vom 20.11.2006 (Bl. 68 ff. der Bewerbungsakte) unter Ziff. 4 dargelegten Tätigkeiten im Zusammenhang mit den unter den Urkundenrollennummern 359/04 und 360/04 beurkundeten Kaufverträgen zu berücksichtigen.

Der Antragsteller beantragt, den Bescheid der Präsidentin des Kammergerichts vom 9.3.2007 betreffend die Besetzung offener Notarstellen aufzuheben und die Antragsgegnerin zu verpflichten, den Antragsteller unter Beachtung der Rechtsauffassung des erkennenden Gerichts neu zu bescheiden.

Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag zurückzuweisen.

Die Antragsgegnerin ist der Ansicht, dass die Ausschreibung in Kontingenten rechtmäßig sei. Eine Gleichsetzung der Abschlussnoten von Diplom-Studium und zweiter juristischer Staatsprüfung komme wegen der unterschiedlichen Praxis der Notengebung nicht in Betracht. Unterlagen über die Art und Weise der Notenvergabe bei juristischen Diplomen nach der Prüfungsordnung der DDR seien nicht zu ermitteln. Eine Durchschnittsnote, die Grundlage einer Umrechnung sein könnte, sei deshalb nicht feststellbar. Daher habe sie alternativ das Verfahren der Kontingentlösung gewählt, wofür zudem spreche, dass die Hauptprüfung nach der Prüfungsordnung der DDR auch die Lehrgebiete Marxismus-Leninismus und Marxistische-Leninistische Staats- und Rechtstheorie umfasst habe. Die eigentlichen rechtswissenschaftlichen Fachdisziplinen seien nach ihren Inhalten mit dem an westdeutschen Universitäten vermittelten Stoff nicht vergleichbar gewesen. Die Kontingentierung wirke sich auch nicht zum Nachteil des Antragstellers aus. Der die...

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