Entscheidungsstichwort (Thema)
Folgekosten der Sanierung von Gemeinschaftseigentum. Wohnungseigentumssache
Leitsatz (amtlich)
Zu den gemeinschaftlichen Kosten der Heizungssanierung gehören beim Wohnungseigentum im Zweifel auch die Folgekosten innerhalb der Wohnungen unabhängig davon, ob die Installationen Sondereigentum oder Gemeinschaftseigentum darstellen.
Normenkette
WEG § 14 Nr. 4, § 16 Abs. 2
Beteiligte
die Wohnungseigentümer zu 1) bis 20), wie sie in dem angefochtenen Beschluß des Landgerichts Berlin vom 23. Januar 1996 – 85 T 194/95 – namentlich bezeichnet sind |
Verfahrensgang
AG Berlin-Charlottenburg (Aktenzeichen 70 II 591/94) |
LG Berlin (Aktenzeichen 85 T 194/95) |
Tenor
Unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses wird die Sache zu erneuter Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Berlin zurückverwiesen, das auch Ober die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu befinden hat.
Außergerichtliche Kosten dritter Instanz sind nicht zu erstatten.
Der Geschäftswert dritter Instanz wird auf 19.929,55 DM festgesetzt.
Gründe
Die Wohnanlage ist durch Teilungserklärung vom 22. Mai 1984 gebildet worden. Der Antragsgegner kaufte mit Vertrag vom 6. Juli 1990 die Wohnung Nr. 7, die unmittelbar neben der Wohnung Nr. 20 liegt. Beide Wohnungen waren entgegen der zur geschlossenen Grundakte gereichten Abgeschlossenheitsbescheinigung vom 26. Juli 1984 räumlich nicht voneinander getrennt. Der Antragsgegner, der am 2. April 1991 als Eigentümer der Wohnung Nr. 7 im Wohnungsgrundbuch eingetragen worden ist, vermietete die Wohnung und traf am 8. August 1991 mit den beiden Mietern eine schriftliche Vereinbarung, mit der er sich verpflichtete, die Abgeschlossenheit zur Wohnung Nr. 20 herzustellen, wobei jedoch Maler- und Tapezierarbeiten auf der Seite der Wohnung Nr. 20 ausgenommen sein sollten. Unter dem 24. August 1991 bat der Antragsgegner die frühere Verwalterin des Gemeinschaftseigentums, die auch das Sondereigentum des Antragsgegners verwaltete, die Wohnung spätestens zum 20. Oktober 1991 von den Mietern in einem ordnungsgemäßen Zustand abzunehmen und dabei seine Vereinbarung vom 8. August 1991 zugrunde zu legen. Die frühere Verwalterin ließ in den Monaten August bis Oktober 1992 in der Wohnung Nr. 7 des Antragsgegners Arbeiten ausführen, die sie aus Gemeinschaftsmitteln bezahlte und deren Erstattung die Antragsteller von dem Antragsgegner nunmehr verlangen:
a) |
Elektroarbeiten gemäß Rechnung vom 25.9.1992 entsprechend den Angeboten vom 2.6. und 12.6.1992 |
6.129,96 |
DM |
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Übertrag: |
6.129,96 |
DM |
b) |
Putz- und Malerarbeiten gemäß Rechnung vom 22.9.1992 abzüglich der Position 2 in Höhe von brutto 1.312,71 DM |
3.652,41 |
DM |
c) |
Instandsetzung und malermäßige Behandlung der Fenster sowie weitere Maler- und Putzarbeiten gemäß Rechnung ebenfalls vom 22.9.1992 |
9.366,95 |
DM |
d) |
diverse Installationsarbeiten für eine Kücheneinrichtung gemäß Rechnung vom 15.10.1992 |
780,23 |
DM |
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19.929,55 |
DM |
Mit Beschluß vom 18. Mai 1995 hat das Amtsgericht den Antragsgegner zur Zahlung dieses Betrages nebst 4 % Zinsen seit dem 11. Februar 1994 verpflichtet. Seine hiergegen gerichtete Erstbeschwerde hat das Landgericht mit dem angefochtenen Beschluß zurückgewiesen. Die sofortige weitere Beschwerde des Antragsgegners führt zur Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an das Landgericht.
Die sofortige weitere Beschwerde des Antragsgegners ist gemäß §§ 25, 27 FGG, 45 WEG zulässig. Insbesondere ist die gemäß § 45 Abs. 1 WEG erforderliche Beschwer erreicht. Das Rechtsmittel ist auch sachlich gerechtfertigt. Der angefochtene Beschluß ist nicht in allen Punkten rechtsfehlerfrei (§ 27 Abs. 1 FGG). Das Landgericht ist nicht der Behauptung des Antragsgegners nachgegangen, daß die Rechnung c) notwendige Folgekosten des gemeinschaftlich beschlossenen Einbaus von Warmwasser und Fernheizung enthalte, weil es meint, diese Kosten träfen den Antragsgegner, weil die Arbeiten in seinem Sondereigentum durchgeführt worden sind. Das Landgericht hat ferner nicht aufgeklärt, ob die Darstellung des Antragsgegners zutreffend ist, die Gemeinschaft habe die von ihm noch verlangten Beträge bereits von der früheren Verwalterin erstattet bekommen.
I. Ohne Rechtsirrtum führt das Landgericht aus, daß den Antragstellern gegen den Antragsgegner dem Grunde nach Zahlungsansprüche aus berechtigter Geschäftsführung ohne Auftrag gemäß §§ 683, 670 BGB zustehen. Die Auftragserteilung und die Begleichung der Rechnungen waren ein Geschäft, welches objektiv den Rechtskreis des Antragsgegners betraf, soweit ihn die Verantwortlichkeit als Sondereigentümer dafür traf. Nach den verfahrensfehlerfreien Feststellungen des Landgerichts sind dem Antragsgegner nicht etwa die Aufmauerungsarbeiten zur Trennung der Wohnungen Nr. 7 und Nr. 20 berechnet worden, sondern lediglich die weiteren Maßnahmen im Bereich des Sondereigentums des Antragsgegners in der Wohnung Nr. 7. Rechtlich einwandfrei hat das Landgericht den Antragsgegner mit den Beträgen aus den Rechnungen a), b) und d) belastet. Die Versorgungsleitungen fü...