Leitsatz (amtlich)

Im Rahmen der beschränkten und im Grundsatz nur auf die formellen Aspekte ausgerichteten Prüfung bezüglich der Aufnahme einer Gesellschafterliste bei einem vollständigen Gesellschafterwechsel ist grundsätzlich an dem Erfordernis festzuhalten, dass der Unterzeichnende durch seine bestehende Eintragung im Register ausreichend als Geschäftsführer ausgewiesen ist.

 

Normenkette

GmbHG § 16 Abs. 1, § 40

 

Verfahrensgang

AG Berlin-Charlottenburg (Aktenzeichen 83 HRB 2520)

 

Tenor

Die Beschwerde der Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 16. Juni 2022 wird zurückgewiesen.

 

Gründe

I. Die Beteiligte zu 1), eine GmbH, ist seit dem 11. April 1967 im Handelsregister Abteilung B des Amtsgerichts Charlottenburg eingetragen. Sie ist zugleich einzige persönlich haftende Gesellschafterin der in Abteilung A des Handelsregisters eingetragenen M Verwaltungs-GmbH & Co. KG (im Folgenden: KG). Die KG wiederum wird in der zuletzt in den Registerordner aufgenommenen Gesellschafterliste als Alleingesellschafterin der Beteiligten zu 1) ausgewiesen.

Im September 2020 reichte die Beteiligte zu 2) eine von ihr als Geschäftsführerin unterschriebene und sie als Alleingesellschafterin der Geschäftsanteile mit einem Gesamtnennbetrag von 4,5 Mio EUR ausweisende Gesellschafterliste vom 14. September 2020 ein. Die Beteiligte zu 2) war seit Anfang 2015 als Geschäftsführerin der Beteiligten zu 1) eingetragen, wobei sie nach der allgemeinen Vertretungsregelung zur Vertretung gemeinsam mit einem weiteren Geschäftsführer befugt war. Seit Mai 2020 ist neben dem früheren Alleingesellschafter Dr. E M sein Sohn Prof. Dr. A M mit Alleinvertretungsbefugnis als Geschäftsführer eingetragen. Die Eintragung der Beteiligten zu 2) als Geschäftsführerin ist in Vollzug einer Anmeldung vom 16. Juni 2020, die auch zu diesem Zeitpunkt eingereicht worden ist, am 17. September 2021 gelöscht worden.

Der frühere Alleingesellschafter der Beteiligten zu 1), der neben der Beteiligten zu 2) auch einziger weiterer Kommanditist der KG war, ist am 9. September 2020 verstorben. Die Beteiligte zu 2) streitet mit der Beteiligten zu 1) und dem Sohn des früheren Alleingesellschafters darüber, ob sie nach wie vor Geschäftsführerin ist oder wieder bestellt wurde, ob die Übertragung der Geschäftsanteile an der Beteiligten zu 1) auf die KG wirksam war oder rückabgewickelt ist und ob das Vermögen der KG im Wege der Gesamtrechtsnachfolge durch Ausscheiden des früheren Alleingesellschafters und der Beteiligten zu 1) auf sie übergegangen ist.

Auf die Einreichung der Liste teilte das Amtsgericht zunächst mit Schreiben vom 21. Januar 2021 mit, dass die eingereichte Gesellschafterliste vom 14. September 2020 aus formell-rechtlichen Gründen zu beanstanden sei. Eine Aufnahme der Liste in den Registerordner setze die Eintragung des Übergangs des Vermögens auf die Beteiligte zu 2) im Register der KG voraus. Darüber hinaus sei sie nicht von einem Geschäftsführer unterschrieben. Die gegen diese als Zwischenverfügung angesehene Anordnung gerichtete Beschwerde der Beteiligten zu 2) hatte Erfolg, soweit das Amtsgericht eine Eintragung des Vermögensübergangs im Register der KG zur Voraussetzung gemacht hat. Der Senat hat die Zwischenverfügung insoweit aufgehoben. Im Übrigen wurde die Beschwerde mit Beschluss vom 17. Mai 2022 zurückgewiesen.

Nachdem die Sache beim Amtsgericht wieder eingegangen ist, hat es den Antrag auf Aufnahme der Gesellschafterliste vom 14. September 2020 mit Beschluss vom 16. Juni 2022 zurückgewiesen. Hiergegen hat die Beteiligte zu 2) mit einem am 14. Juli 2022 eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt. Das Amtsgericht hat dem Rechtsmittel nicht abgeholfen und die Sache dem Senat mit einem Beschluss vom 15. Juli 2022 zur Entscheidung vorgelegt.

II.

1. Die Beschwerde der Beteiligten zu 2) ist nach § 58 Abs. 1 FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Beschwerdebefugnis nach § 59 Abs. 1 und 2 FamFG ergibt sich daraus, dass die Beteiligte zu 2) geltend macht, sie sei Geschäftsführerin und aus diesem Grund nach § 40 Abs. 1 GmbHG zur Einreichung der Gesellschafterliste vom 14. September 2020 verpflichtet (vgl. dazu schon Senat, Beschluss vom 17. Mai 2022, 22 W 22/22). Das Versterben des früheren Alleingesellschafters habe zu einer Änderung der Gesellschafterstruktur der Beteiligten zu 1) geführt. Die Beschwerde ist auch form- und fristgerecht innerhalb der Monatsfrist nach § 63 Abs. 1 FamFG eingegangen. Der Beschwerwert wird erreicht. Die wirtschaftliche Bedeutung der Aufnahme der die Beteiligte zu 2) als Gesellschafterin ausweisenden Gesellschafterliste übersteigt den in § 61 Abs. 1 FamFG genannten Betrag.

2. Die Beschwerde hat aber keinen Erfolg.

Der Senat hat bereits in dem Beschluss vom 17. Mai 2022 ausgeführt, dass die eingereichte Liste vom 14. September 2020 zu beanstanden ist, weil sie nicht von einem eingetragenen Geschäftsführer unterzeichnet ist. Die von der Beteiligten zu 2) gegen diese Auffassung erhobenen Bedenken greifen ...

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