Verfahrensgang
LG Berlin (Beschluss vom 19.07.1999; Aktenzeichen 98 T 15/99) |
AG Berlin-Charlottenburg (Aktenzeichen 93 HRB 22368) |
Tenor
Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Beschwerdewert wird für das Verfahren der weiteren Beschwerde auf 5.000,00 DM festgesetzt.
Tatbestand
I. Die im Beschlusseingang bezeichnete GmbH wurde in notarieller Verhandlung am 24. April 1984 durch Herrn R. mit einem Stammkapital von 100.000 DM errichtet. Am gleichen Tage übertrug er Teile seines Geschäftsanteils auf weitere Personen. Die Gesellschaft wurde am 2. Juli 1984 im Handelsregister eingetragen. In der Folgezeit wurden unter Beteiligung von Herrn R. mehrere Kapitalerhöhungen und Geschäftsanteilsübertragungen durchgeführt, bis dieser am 11. November 1986 auch den ihm noch verbliebenen Geschäftsanteil veräußerte. Weitere Kapitalerhöhungen bis auf 1.100.000 DM folgten. Im Dezember 1995 wurde der Beteiligte zum Geschäftsführer bestellt und ist als solcher seit März 1996 im Handelsregister eingetragen. Am 10. April 1996 wurde im Wege der vereinfachten Kapitalherabsetzung das Stammkapital der GmbH auf Null herabgesetzt und anschließend auf 500.000 DM erhöht. Geschäftsführer der allein zur Übernahme der neuen Stammeinlage zugelassenen Gesellschafterin ist ebenfalls der Beteiligte. Die. Vorgänge wurden am 13. Juni 1996 im Handelsregister eingetragen.
Mit Schreiben an das Registergericht vom 20. Mai 1998 hat der Beteiligte die Böschung der GmbH angeregt. Zur Begründung hat er unter Bezugnahme auf ein fachärztliches Attest vom 16. Februar 1998 geltend gemacht, Herr R. sei zur Zeit der Gründung der Gesellschaft geschäftsunfähig gewesen. Die von ihm abgegebenen Erklärungen seien daher nichtig mit der Folge, dass die GmbH rechtlich nicht existent geworden und als bloße Scheingesellschaft im Handelsregister zu löschen sei. Das Amtsgericht hat eine Amtslöschung abgelehnt. Gegen die Zurückweisung der dagegen eingelegten Beschwerde des Beteiligten richtet sich seine weitere Beschwerde.
Entscheidungsgründe
II. Die allein mit dem Ziel der Einleitung eines Amtslöschungsverfahrens gegen die Gesellschaft, eingelegte weitere Beschwerde ist gemäß §§ 27, 29 FGG zulässig. Insbesondere ergibt sich die gemäß § 20 Abs. 1 FGG erforderliche Beschwerdebefugnis des Beteiligten bereits aus der Erfolglosigkeit seiner mit dem gleichen Ziel eingelegten Erstbeschwerde (vgl. Keidel/Kahl, FGG, 14. Aufl., § 27 Rdn. 10 m.w.N.). In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg. Die angefochtene Entscheidung beruht nicht auf einem Rechtsfehler, auf den die weitere Beschwerde allein mit Erfolg gestützt werden kann (§§ 27 Abs. 1 Satz 2 FGG, 550 f. ZPO).
1. Rechtlich zutreffend hat das Landgericht die Erstbeschwerde des Beteiligten gegen die durch Beschluss des Amtsgerichts vom 30. Dezember 1998 erfolgte Ablehnung der Einleitung eines Amtslöschungsverfahrens gegen die Gesellschaft als zulässig erachtet. Insbesondere hat es mit Recht seine Beschwerdebefugnis gemäß § 20 Abs. 1 FGG aufgrund seiner Stellung als Geschäftsführer der Gesellschaft bejaht.
Gemäß § 20 Abs. 1 FGG steht gegen die Ablehnung der Einleitung eines Amtslöschungsverfahrens die Beschwerde demjenigen zu, der durch die Verfügung in einem eigenen sachlichen Recht beeinträchtigt wird (vgl. Senat OLGZ 1967, 97/100 f.; BayObLG Rpfleger 1983, 443/444; OLG Düsseldorf Rpfleger 1995, 257, jew.m.w.N.). Das beeinträchtigte Recht muss dem Beschwerdeführer tatsächlich zustehen, wobei für die Prüfung die Unrichtigkeit der angefochtenen Entscheidung zu unterstellen ist und dann, wenn die Tatsachen, die das rechtliche Betroffensein ergeben, mit denen zusammenfallen, aus denen sich die Begründetheit des Rechtsmittels ergibt, diese nicht des Nachweises bedürfen (vgl. Keidel/Kahl a.a.O. § 20 Rdn. 18 m.w.N.).
Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Der Beteiligte macht geltend, die Gesellschaft sei infolge Geschäftsunfähigkeit ihres Gründungsgesellschafters nicht entstanden und als bloße Scheingesellschaft nicht existent geworden, wovon für die Prüfung der Beschwerdebefugnis auszugehen ist. Der Fortbestand der Eintragung der Gesellschaft im Handelsregister ist daher geeignet, ihn in seinen Rechten zu verletzen, weil er als deren Geschäftsführer im Handelsregister eingetragen ist und damit aufgrund der Rechtsscheinwirkung des § 15 HGB als deren Organ mit der möglichen Haftungsfolge nach § 179 BGB in Anspruch genommen werden kann (vgl. OLG Frankfurt/Main Rpfleger 1976, 213; Keidel/Kahl a.a.O. § 20 Rdn. 94). Zutreffend verweist das Landgericht auch auf die in § 75 GmbHG ausdrücklich normierte Befugnis des Geschäftsführers zur Erhebung der Nichtigkeitsklage, unter deren Voraussetzungen § 144 Abs. 1 Satz 2 FGG das Verfahren auf Amtslöschung der Gesellschaft zulässt.
2. Das Rechtsmittel hat jedoch in der Sache keinen Erfolg, da das Landgericht frei von Rechtsfehlern eine Löschung der Gesellschaft von Amts wegen abgelehnt hat.
Das Landgericht ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zutreffend davon ausgegangen, das...