Verfahrensgang
LG Berlin (Entscheidung vom 14.10.2020; Aktenzeichen 589 StVK 205/20 Vollz) |
Nachgehend
Tenor
Die Beschwerde des Strafgefangenen gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin - Strafvollstreckungskammer - vom 14. Oktober 2020, soweit damit die Festsetzung eines Zwangsgeldes abgelehnt worden ist, wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Gründe
I.
Mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 23. September 2020 - beim Landgericht Berlin am 25. September 2020 eingegangen - beantragte der Beschwerdeführer in der Hauptsache, festzustellen, dass seine "Nichtbehandlung/Nichtvorstellung durch den Arzt/beim Arzt am 23.09.2020 rechts- und verfassungswidrig war".
Am 2. Oktober 2020 beantragte er zudem ergänzend, die JVA xxx einstweilig zu verpflichten, ihn unverzüglich ärztlich untersuchen und schmerzlindernd behandeln zu lassen sowie "der JVA xxx bzw. dem Anstaltsarzt ein Zwangsgeld aufzuerlegen".
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 14. Oktober 2020 hat die Strafvollstreckungskammer den Hauptsacheantrag des Beschwerdeführers als (unbegründet) zurückgewiesen und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung als unzulässig verworfen und zugleich den Antrag auf "Erlass" eines Zwangsgeldes zurückgewiesen.
Über die Rechtsbeschwerde des Gefangenen vom 30. Oktober 2020 gegen den Beschluss in der Hauptsache hat der Senat bereits am 4. Dezember 2020 entschieden (2 Ws 152/20 Vollz). Mit seiner Beschwerde vom 27. November 2020 wendet sich der Gefangene gegen die Zurückweisung seines Antrages auf Androhung und Festsetzung eines Zwangsgeldes.
II.
Die Beschwerde ist bereits unzulässig. Dem Beschwerdeführer mangelt es jedenfalls an einem Rechtsschutzinteresse im Sinne einer gegenwärtigen Beschwer (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Dezember 2017 - 2 BvR 2312/17 -, juris) durch die angegriffene Entscheidung und damit an einer für alle Rechtsmittel geltenden (ungeschriebenen) Zulässigkeitsvoraussetzung. Es fehlt nämlich bereits eine gegebenfalls zwangsweise durchzusetzenden (einstweiligen) Anordnung im Sinne des § 120 Abs. 1 Satz 1 StVollzG, weil die Strafvollstreckungskammer den Erlass einer solchen Anordnung mit ihrem Beschluss vom 14. Oktober 2020 rechtskräftig abgelehnt hat.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 121 Abs. 4 StVollzG, 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.
Fundstellen
Dokument-Index HI14790037 |