Entscheidungsstichwort (Thema)
Verbot der Leitung einer Wohnungseigentümerversammlung
Leitsatz (amtlich)
1. Ein einzelner Wohnungseigentümer kann gegen einen anderen Wohnungseigentümer regelmäßig nicht das zeitlich unbegrenzte Verbot durchsetzen, dass dieser Eigentümerversammlungen der Wohnanlage, leitet, auch wenn der Wohnungseigentümer Geschäftsführer einer Verwaltungsgesellschaft ist, die aus wichtigem Grund als Verwalterin abberufen worden ist.
2. Bei festgestelltem Missbrauch der Befugnisse als Versammlungsleiter und Wiederholungsgefahr kann in einem besonderen Hauptsacheverfahren und dann auch im Wege einstweiliger Anordnung das zeitlich begrenzte Verbot ausgesprochen werden, Eigentümerversammlungen in einem bestimmten Zeitraum, etwa für die Dauer eines Jahres, zu leiten. Einfacher erscheint es allerdings, vorbeugend nicht ein Verbot gegen einen bestimmten Wohnungseigentümer auszusprechen, sondern für einen bestimmten Zeitraum positiv die Versammlungsleitung etwa durch den Verwalter anzuordnen.
Normenkette
WEG § 24 V
Verfahrensgang
LG Berlin (Beschluss vom 04.04.2001; Aktenzeichen 85 T 236/00 WEG) |
AG Berlin-Wedding (Beschluss vom 24.05.2000; Aktenzeichen 70 II 40/00 WEG) |
Tenor
Unter teilweiser Aufhebung des angefochtenen Beschlusses zu Nr. I.4 (Versammlungsleitung) wird der sofortigen Beschwerde des Antragstellers insoweit gegen den Beschluss des Amtsgerichts Wedding vom 24. Mai 2000 – 70 II 40/00 (WEG) – nur mit der Maßgabe stattgegeben, dass gerichtlich angeordnet wird, dass für die Dauer eines Jahres ab Rechtskraft dieses Beschlusses Eigentümerversammlung nur unter dem Vorsitz der Verwalterin stattzufinden haben.
Im Übrigen wird die sofortige weitere Beschwerde zurückgewiesen.
Der Antragsgegner zu II. hat die Gerichtskosten dritter Instanz zu tragen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Geschäftswert dritter Instanz wird auf 12.654,47 EUR (24.750,– DM) festgesetzt.
Tatbestand
I.
Die Beteiligten zu 1. (Antragsteller), II. (Antragsgegner) und III. (übrige Wohnungseigentümer) bilden die Wohnungseigentümergemeinschaft der Wohnanlage, die durch Teilungserklärung vom 23. Januar 1980 begründet wurde. Auf der Eigentümerversammlung vom 22. Februar 2000 ließ sich der Beteiligte zu II. (Antragsgegner) mit der Mehrheit der Stimmen zum Versammlungsleiter und Protokollführer wählen. Auf dieser Versammlung wurde unter anderem zu TOP 2. a) der Wirtschaftsplan für das Wirtschaftsjahr 2000 beschlossen. Dabei stellte der Beteiligte zu II. einen von ihm selbst entworfenen Wirtschaftsplan zur Abstimmung, in dem von einem Gesamtvolumen von 84.700,– DM zuzüglich Verwaltungskosten ausgegangen wird. In dem Wirtschaftsplan werden für kleine Instandsetzungen der Betrag von 3.000,– DM und für allgemeine Rechnungen der Betrag von 5.000,– DM in Ansatz gebracht.
Das Amtsgericht hat diese Ansätze für wesentlich zu niedrig gehalten und unter Aufhebung des TOP 2. a) die Position allgemeine Rechnungen auf 30.000,– DM und eine Instandhaltungsrücklagenbildung auf 65.000,– DM und damit ein Gesamtvolumen des Wirtschaftsplans von 166.700,– DM festgesetzt. Den Antrag des Beteiligten zu 1., dem Beteiligten zu II. zu untersagen, künftig Versammlungen der Eigentümergemeinschaft zu leiten, hat es zurückgewiesen. Auf die gegen diese Entscheidung gerichtete sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 1. hat das Landgericht dem Beteiligten zu II. untersagt, künftig Versammlungen der Eigentümergemeinschaft zu leiten. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Beteiligte zu II. wegen der Vorfälle auf der Eigentümerversammlung vom 22. Februar 2000 als Leiter einer Eigentümerversammlung ungeeignet sei. So habe der Beteiligte zu II. einen Wirtschaftsplan zur Abstimmung gestellt, der offensichtlich eine Unterdeckung enthielt, womit er in eklatanter Weise gegen die Grundsätze ordnungsgemäßer Verwaltung verstoßen habe. Darüber hinaus sei der Beteiligte zu II. auch wegen seiner Stellung als Geschäftsführer der früheren Verwalterin ungeeignet, die durch Beschluss des Landgerichts in einem anderen Verfahren aus wichtigem Grund als Verwalterin der Wohnanlage abberufen worden war. Die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu II. gegen die Ungültigerklärung des Eigentümerbeschlusses zu TOP 2. a) und die Ersetzung des Wirtschaftsplanes durch einen gerichtlichen Wirtschaftsplan hat das Landgericht zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu II.
Entscheidungsgründe
II.
Die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu II. ist gemäß §§ 27, 29 FGG, 45 WEG zulässig. Das Rechtsmittel ist jedoch nur zum Teil begründet.
Einen Rechtsfehler, auf den die sofortige weitere Beschwerde mit Erfolg allein gestützt werden kann (§ 27 Abs. 1 FGG), weist der angefochtene Beschluss nicht auf, soweit sich die sofortige weitere Beschwerde gegen die Ungültigerklärung des TOP 2. a) und gegen die Ersetzung des Wirtschaftsplans durch das Landgericht richtet. Anders verhält es sich mit dem Verbot der Versammlungsleitung.
1. Das Landgericht h...