Entscheidungsstichwort (Thema)
Streitwert einer Räumungsklage
Leitsatz (amtlich)
Bei der Festsetzung des Streitwertes einer Räumungsklage ist nicht vom Nettobetrag der Miete auszugehen, sondern insoweit gehört zur Miete auch die Mehrwertsteuer.
Verfahrensgang
LG Berlin (Beschluss vom 16.11.2006; Aktenzeichen 32 O 52/06) |
Tenor
Die Beschwerde der Beklagten vom 11.12.2006 gegen den Beschluss der Zivilkammer 32 des LG Berlin vom 16.11.2006 wird zurückgewiesen.
Gründe
1. Die nach § 68 Abs. 1 GKG zulässige Beschwerde der Beklagten ist aus den zutreffenden Gründen des Nicht-Abhilfe-Beschlusses des LG vom 8.1.2007 zurückzuweisen.
Ergänzend wird zu der Rüge der Beklagten, bei Festsetzung des Streitwertes einer Räumungsklage sei vom Nettobetrag der Miete auszugehen, darauf hingewiesen, dass diese Auffassung nicht der obergerichtlichen Rechtsprechung entspricht.
Danach gehört - im Rahmen der Streitwertfestsetzung - zur Miete die Mehrwertsteuer (vgl. nur OLG Düsseldorf NZM 2005, 240; KG v. 17.6.1999 - 8 W 4592/99, KGReport Berlin 1999, 310 = NZM 2000, 659 = NJW-RR 2000, 966).
2. Die Entscheidung ergeht gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet, § 68 Abs. 3 GKG.
Fundstellen
Haufe-Index 1720001 |
NZM 2007, 518 |
ZMR 2007, 534 |
OLGR-Ost 2007, 566 |
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