Entscheidungsstichwort (Thema)
Streitwert eines Vergleichs
Leitsatz (amtlich)
Eine Beschwerde gem. § 68 GKG gegen die Festsetzung des Streitwerts durch das LG als Rechtsmittelgericht ist statthaft.
Der Streitwert eines Vergleichs richtet sich grundsätzlich danach, welcher Streit durch den Vergleich beendet wird, nicht nach dem Wert der Leistung, auf die sich die Parteien verständigt haben.
Daher kommt es bei einem Vergleich über Mietansprüche auf den zwischen den Parteien wegen behaupteter Mängel streitigen Anteil der Miete an, nicht auf den letztlich zugestandenen Betrag aufgrund der Einigung über den Prozentsatz der Mietminderung.
Verfahrensgang
LG Berlin (Beschluss vom 14.09.2006; Aktenzeichen 62 S 137/06) |
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg (Aktenzeichen 15 C 391/04) |
Tenor
Auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Beklagten, Rechtsanwalt T., vom 19.9.2006 wird der Beschluss des LG Berlin vom 14.9.2006 bezüglich des den Streitwert übersteigenden Vergleichswertes abgeändert. Dieser wird auf 4.652,76 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Parteien haben vor dem AG und dem LG über Mietzinsforderungen betreffend Gewerberäume für die Zeit von März bis Dezember 2004 gestritten. Vor dem LG haben sie sich am 14.9.2006 nicht nur über die streitgegenständliche Forderung verglichen, sondern darüber hinaus auch Einigkeit darüber erzielt, dass die Beklagte seit dem 1.1.2005 berechtigt die monatliche Bruttowarmmiete für den gemieteten Friseursalon um 8 % mindert und deswegen keine Instandsetzung verlangt (Ziff. 2 des Vergleichstextes).
Das LG hat im Hinblick auf diese zusätzliche Vergleichsregelung deren Wert auf 600 EUR festgesetzt.
Nachdem die Klägerin mit Schreiben vom 18.9.2006 unter Berücksichtigung der vereinbarten 8 %-igen Minderung sowie der gezahlten Beträge für die Zeit von Januar 2005 bis zum September 2006 auf Basis einer für diese Zeit insgesamt geschuldeten Mietzins von 12.347,61 EUR einen restlichen Mietzins i.H.v. 3.579,06 EUR nachgefordert hat, hat der Prozessbevollmächtigte der Beklagten mit der vorliegenden Beschwerde unter Bezug auf ein Schreiben der Klägerin vom 18.9.2006 zunächst Festsetzung des den Streitwert übersteigenden Vergleichswertes auf 12.347,61 EUR verlangt. Mit Schriftsatz vom 17.10.2006 hat er das dahin korrigiert, dass noch Festsetzung des Mehrwertes auf "7.652,76 EUR" verlangt wird. Mit Schriftsatz vom 8.1.2007 begehrt der Prozessbevollmächtigte der Beklagten die Festsetzung des Mehrwerts auf 4.652,76 EUR.
II. Die Streitwertbeschwerde ist aufgrund des weiteren unbestrittenen Vortrages in der Beschwerdeinstanz erfolgreich.
1. Die Beschwerde gegen den in zweiter Instanz ergangenen Beschluss des LG Berlin vom 14.9.2006 nach § 68 GKG, § 32 Abs. 2 RVG statthaft (vgl. KG, Beschl. v. 1.8.2006 - 8 W 48/06, KGReport Berlin 2007, 162; OLG Rostock, Beschl. v. 14.8.2006 - 3 W 78/06, OLGReport Rostock 2006, 1004; Deichfuß, MDR 2006, 1264) und fristgerecht eingelegt worden.
2. Die Beschwerde ist auch erfolgreich, denn der Prozessbevollmächtigte der Beklagten hat dargelegt, dass die weitere Forderung für die Zeit von Januar 2005 bis August bis Mitte September 2006, auf die sie sich für einen erhöhten Vergleichswert beruft, zwischen den Parteien vor Vergleichsschluss im Streit war und durch Vergleich erledigt worden ist.
a) Die Wertfestsetzung bei einem Vergleich richtet sich grundsätzlich danach, welcher Streit durch den Vergleich beigelegt wird, nicht nach dem Wert der Leistung, auf die sich die Parteien verständigt haben (vgl. Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 12. Aufl. 2007, Rz. 5685). Dementsprechend kommt es bei der Einbeziehung von nicht rechtshängigen Ansprüchen in einen Prozessvergleich grundsätzlich auf den Wert der zusätzlichen selbständigen und streitigen Ansprüche an - sie sind nach den allgemeinen Bewertungsregeln zu beziffern (Schneider/Herget, a.a.O., Rz. 5717 f.). Diese sind jedoch je nach den Umständen des Einzelfalles zusätzlich nach ihrer Realisierbarkeit wirtschaftlich zu bewerten, wobei die Gründe, aus denen diese Ansprüche bisher nicht gerichtlich geltend gemacht worden sind, ebenso eine Rolle spielen können wie die mutmaßliche Durchsetzbarkeit der mitverglichenen Forderung nach summarischer Prüfung (Schneider/Herget, a.a.O., Rz. 5719). Die Bestimmung des Wertes steht jedenfalls nicht zur Disposition der Parteien. Er ist vom Gericht eigenständig zu ermitteln.
b) Danach trifft die Auffassung der Beklagtenseite zu, dass es für den Wert der hier mitverglichenen Mietansprüche der Klägerin ab dem 1.1.2005 auf den zwischen den Parteien wegen behaupteter Mängel streitigen Mietanteil ankommt, nicht auf den letztlich zugestandenen Betrag unter Berücksichtigung einer Minderung von 8 %. Gleichfalls zutreffend ist die Auffassung des Beklagtenvertreters, dass es für die Berechnung auf den ohne den Vergleich bei einem Folgeprozess einzuklagenden Differenzbetrag und nicht auf einen Jahresbetrag o.ä. ankommt. Ein unmittelbarer Fall des § 41 GKG liegt nicht vor.
Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten ...