Verfahrensgang
LG Berlin (Beschluss vom 22.07.1998; Aktenzeichen 85 T 25/98) |
AG Berlin-Wedding (Aktenzeichen 70 II 107/97) |
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsgegner hat die Gerichtskosten dritter Instanz zu tragen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Geschäftswert dritter Instanz wird auf 276.741,29 DM festgesetzt.
Gründe
Die sofortige weitere Beschwerde ist gemäß §§ 27, 29 FGG, 45 Abs. 1 WEG zulässig.
Der Antragsgegner ist auch insoweit weiterhin zur Prozessführung und damit zur Einlegung der sofortigen weiteren Beschwerde befugt, als bereits vor Erlass des angefochtenen Beschlusses die Zwangsverwaltung über die Wohnungen Nr. 9, 10, 14, 15, 16, 18 und 22 aufgehoben wurde. Denn der Zwangsverwalter ist nach einhelliger Auffassung in der Rechtsprechung (BGH NJW-RR 1990, 1213, 1214; OLG Hamm NJW-RR 1989, 1167) berechtigt, anhängige Prozesse jedenfalls dann fortzuführen, wenn es um Fragen der Grundstücksnutzungen aus der Zeit seiner Amtstätigkeit geht.
Das zulässige Rechtsmittel richtet sich nach der durch Beschluss des Amtsgerichts Wedding vom 11. September 1998 – 70 II 67/98 WEG – ausgesprochenen Ermächtigung des Rechtsanwalts A. J. zur Vornahme des zunächst von der Antragstellerin ausgeübten Verwaltungstätigkeit gegen den Notverwalter. Bedenken gegen dessen Prozessführungsbefugnis bestehen zumindest nach Anzeige der Aufnahme des Verfahrens durch ihn nicht (Senat WE 1991, 325).
Ohne Rechtsfehler geht das Landgericht davon aus, dass der Antragsgegner entsprechend § 152 Abs. 1 ZGV unabhängig von der nachfolgenden Konkurseröffnung für die während der Dauer der Zwangsverwaltung durch bestandskräftigen Eigentümerbeschluss vom 17. Juli 1997 fällig gestellten Hausgelder einschließlich der Sonderumlage haftet.
1. Rechtlich einwandfrei und von der Rechtsbeschwerde insoweit auch nicht angegriffen, gelangt das Landgericht dazu, dass der Antragsgegner als Zwangsverwalter neben dem Eigentümer entsprechend § 155 Abs. 1 ZVG, § 16 Abs. 2 WEG zur Zahlung der mit dem Wirtschaftsplan 97/98 bestandskräftig beschlossenen Wohngeldvorschusszahlungen seit Mai 1997 verpflichtet ist. Denn zu den vom Zwangsverwalter zu bestreitenden Ausgaben der Verwaltung nach § 155 Abs. 1 ZVG gehören die während der Beschlagnahme fällig werdenden Beträge zu den Lasten des gemeinschaftlichen Eigentums sowie zu den Kosten der Instandhaltung, Instandsetzung, sonstigen Verwaltung und eines gemeinschaftlichen Gebrauchs des gemeinschaftlichen Eigentums.
2. Keinen rechtlichen Bedenken begegnet auch die weitere Feststellung des Landgerichts, dass der Antragsgegner für die Beträge haftet, die – obwohl aus einer früheren Wirtschaftsperiode stammend – erst während der Dauer der Zwangsverwaltung erstmals durch nachträglichen Beschluss über vorausgegangene Wirtschaftsperioden fällig gestellt wurden. Dazu zählen, wie das Landgericht rechtsfehlerfrei ausführt, die sich aus den Wirtschaftsperioden 95/96 und 96/97 ergebenden Abrechnungsbeträge, deren Fälligkeit in der Eigentümerversammlung vom 17. Juli 1997 erstmalig begründet wurden. Denn auch diese Beträge fallen als Ausgaben der Verwaltung erst mit Fälligstellung an und sind vom Zwangsverwalter vorweg zu bestreiten (BGH NJW 1994, 1866, 1867; NJW 1999, 3713). Ohne Rechtsirrtum führt das Landgericht insoweit unter Hinweis auf die zitierte Rechtsprechung des BGH aus, dass es für die Frage des Haftungsumfanges des Zwangsverwalters einer Differenzierung danach bedarf, ob Beträge erst während der Zwangsverwaltung fällig gestellt wurden oder bereits vor Anordnung der Zwangsverwaltung als Vorschüsse aufgrund eines Wirtschaftsplanbeschlusses vom Schuldner zu zahlen waren. Zutreffend bejaht das Landgericht die Haftung des Zwangsverwalters allerdings für das gesamte sich aus der Jahresabrechnung ergebende Soll, sofern es für diese Abrechnungsperiode an einem Wirtschaftsplan und damit an zuvor fällig gestellten monatlichen Beitragsvorschüssen fehlt. Unter diesen rechtlichen Voraussetzungen ist für eine Differenzierung zwischen Abrechnungsspitze und zuvor fällig gewordenen Wohngeldern kein Raum, eine Fälligstellung erfolgt erstmalig mit und in der Jahresabrechnung. Der Umstand, dass die tatsächlichen Ausgaben und Aufwendungen gegebenenfalls einen Zeitraum betreffen, der vor der Beschlagnahme liegt, führt allein nicht dazu, dass die entsprechende Verbindlichkeit auch bereits vorher entstanden wäre. Vielmehr handelt es sich erst zum Zeitpunkt der erstmaligen Fälligstellung um laufende Ausgaben, die der Zwangsverwalter nach §§ 155 Abs. 1 ZVG und 16 Abs. 2 WEG zu begleichen hat.
3. Rechtlich nicht zu beanstanden ist die vom Landgericht vorgenommene Auslegung des am 8. September 1994 zu TOP 1 von der Eigentümerversammlung gefassten Beschlusses. Nach den verfahrensfehlerfreien Feststellungen des Landgerichts beschränkt sich die Beschlussfassung auf das Wohngeld für 1994. Es kann nicht festgestellt werden, dass ein Wirtschaftsplan für die gesamte Wirtschaftsperiode 1994/95 beschlossen word...