Verfahrensgang
LG Berlin (Entscheidung vom 17.02.2016; Aktenzeichen 589 StVK 523/15 Vollz) |
Tenor
1. Auf die Rechtsbeschwerde des Sicherungsverwahrten wird der Beschluss des Landgerichts Berlin - Strafvollstreckungskammer - vom 17. Februar 2016 mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung aufgehoben.
2. Die Sache wird zu neuer Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde - an die Strafvollstreckungskammer zurückverwiesen.
Gründe
I.
Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 20. August 2009 in der Sicherungsverwahrung, die in der Einrichtung für den Vollzug der Sicherungsverwahrung auf dem Gelände der Justizvollzugsanstalt Tegel vollzogen wird.
Mit dem angefochtenen Beschluss hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Berlin den Antrag des Verwahrten auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen, mit dem dieser die Erstattung von Fahrkosten begehrte. Der Antragsteller meint, er sei durch den Vollzugs- und Eingliederungsplan "von Mai 2014" verpflichtet, an einer (externen) Psychotherapie sowie einer Suchtgruppe teilzunehmen. Als Sicherungsverwahrter sei er nicht dazu verpflichtet, die dadurch entstehenden Fahrkosten zu übernehmen. In dem angefochtenen Beschluss wird ausgeführt, dass der Untergebrachte ein so genanntes "Berlin-Ticket" für monatlich 36 Euro erworben habe und dieses auch nutzt, um andere Ausgänge wahrzunehmen. Ein Anspruch auf Erstattung der Fahrkosten zu den Therapien bestehe nicht, da es an einer gesetzlichen Regelung fehle. Daher habe der Anstalt auch kein Ermessensspielraum zugestanden.
Hiergegen wendet sich der Sicherungsverwahrte mit seiner form- und fristgerecht (§ 118 StVollzG) eingelegten Rechtsbeschwerde, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts und des rechtlichen Gehörs rügt.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde (§ 118 Abs. 1 Satz 1 StVollzG) erfüllt die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 116 Abs. 1 StVollzG und hat auch in der Sache - zumindest vorläufigen - Erfolg.
1. Eine Rechtsbeschwerde ist nicht nur zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung im Sinne des § 116 Abs. 1 StVollzG, sondern auch dann zulässig, wenn die tatsächlichen Feststellungen oder rechtlichen Erwägungen der angefochtenen Entscheidung so unzureichend sind, dass das Beschwerdegericht das Vorliegen der Voraussetzungen des § 116 Abs. 1 StVollzG nicht überprüfen kann (zu diesem Zulässigkeitsgrund vgl. Senat, Beschluss vom 25. September 2014 - 2 Ws 325/14 -; OLG Hamm, Beschluss vom 28. Oktober 2014 - 1 Vollz (Ws) 497/14 - [juris]; OLG Schleswig SchlHA 2002, 180; OLG Koblenz ZfStrVo 1993, 116; Bachmann in LNNV, StVollzG 12. Aufl., Abschn. P Rdn. 95 mit weit. Nachweisen), jedoch das Vorliegen einer erörterungsbedürftigen Rechtsfrage naheliegt (vgl. Senat a.a.O.; Senat ZfStrVo 2002, 248; OLG Hamm NJW 1978, 553) oder nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Strafvollstreckungskammer das sachliche Recht nicht richtig angewendet hat und ihre Entscheidung darauf beruht (vgl. Senat, Beschlüsse vom 3. Juni 2011 - 2 Ws 18/11 Vollz - und 12. November 2008 - 2 Ws 512/08 Vollz -; Senat ZfStrVo 2004, 307).
In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist insoweit anerkannt, dass die von den Strafvollstreckungskammern erlassenen Beschlüsse grundsätzlich die Anforderungen erfüllen müssen, die § 267 StPO an die Begründung strafrechtlicher Urteile stellt. Dementsprechend hat die Strafvollstreckungskammer die entscheidungserheblichen Tatsachen und rechtlichen Erwägungen so umfassend darzulegen, dass das Rechtsbeschwerdegericht die Entscheidung überprüfen kann (vgl. Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Beschluss vom 18. Juni 2014 - 151/12 - [juris]; Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg StraFo 2010, 171; OLG Celle NStZ-RR 2005, 356; OLG Frankfurt am Main ZfStrVo 2001, 53; Senat StraFo 2013, 483-484; Beschluss vom 3. Juni 2011 a.a.O.). Insbesondere darf sich die Strafvollstreckungskammer eine eigene Sachverhaltsdarstellung grundsätzlich nicht durch die Bezugnahme auf (streitiges) Parteivorbringen ersparen (vgl. Senat StraFo 2013, 483-484).
Diesen Anforderungen wird der angefochtene Beschluss nicht gerecht. Er beschränkt sich im Wesentlichen auf Rechtsausführungen dazu - was zutrifft -, dass eine gesetzliche Regelung bezüglich der Erstattung von Fahrkosten nicht besteht und sich eine solche Pflicht auch nicht daraus ergebe, dass Sicherungsverwahrte an den Kosten ihrer Unterbringung nicht zu beteiligen sind (§ 66 SVVollzG Bln).
Indes ist obergerichtlich geklärt, dass die Gewährung einer Beihilfe zu den Kosten einer Lockerungsmaßnahme für Gefangene als soziale Leistung im Ermessen der Anstalt liegt, ein Rechtsanspruch darauf allerdings nicht besteht (vgl. Senat StV 2007, 313 betreffend Fahr- und Zehrgeld; Arloth StVollzG 3. Aufl., § 13 Rdn. 28, 37).
Der Senat hat in dem zitierten Beschluss bereits entschieden, dass für Gefangene bei Lockerungsmaßnahmen zur Durchführung gemeinnütziger Arbeit ein Fahrkostenzuschuss unter sozialen Gesichtspunkten möglich ist (vgl. S...