Verfahrensgang

LG Berlin (Beschluss vom 11.11.1987; Aktenzeichen 191 T 113/87 (WEG))

AG Berlin-Schöneberg (Aktenzeichen 76 II 190/86 (WEG))

 

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Leasingkosten der Heizkostenmeßgeräte im Rahmen der Heizkostenabrechnung nur jeweils auf die Wohnungseigentümer umgelegt werden, die nicht für einen Kauf dieser Meßgeräte optiert haben.

Die Gerichtskosten aller drei Instanzen hat das Verwaltungsvermögen der Gemeinschaft zu tragen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Der Geschäftswelt wird – auch in Änderung des angefochtenen Beschlusses – für alle drei Instanzen auf 1.200,– DM festgesetzt.

 

Gründe

Die nach §§ 27, 29 FGG, 45 WEG zulässige sofortige weitere Beschwerde führt zu der von dem Senat vorgenommenen Klarstellung.

Entgegen der Auffassung des angefochtenen Beschlusses kommt es freilich aus Rechtsgründen für die Entscheidung über die Kostentragung hinsichtlich der im Leasingverfahren genutzten Heizkostenmeßgeräte nicht darauf an, ob diese Gerate Sondereigentum oder Gemeinschaftseigentum sind. Auch ein Sondereigentum an diesen Geräten wäre durch die Bestimmungsbefugnisse der Eigentümergemeinschaft nach der Heizkostenverordnung so „überlagert”, daß von einem wirklichen Sondereigentum kaum etwas übrig bliebe. Auch wenn die Meßgeräte gemäß der Teilungserklärung zum Sondereigentum zu zahlen waren, könnten der Eigentümergemeinschaft dadurch nicht die Bestimmungsrechte nach der Heizkostenverordnung entzogen werden.

Bei dem Feststellungsantrag des Antragstellers geht es im Grunde um eine ergänzende Auslegung des Eigentümerbeschlusses vom 27. Oktober 1983 zu TOP 1. Diese Auslegung ist auch dem Senat als Rechtsbeschwerdegericht aufgrund der Aktenlage möglich, da der Sachverhalt insoweit keiner weiteren Aufklärung bedarf. Wenn nach dem genannten Beschluß jedem einzelnen Wohnungseigentümer eine Kaufoption bis zum 30. Juni 1984 bewilligt wird, heißt das, daß der betreffende Miteigentümer sich damit von einer sonst gesetzlich gebotenen Leasingkosten-Umlage „freikaufen” kann, also auch nicht mittelbar über einen verbrauchsabhängigen Anteil zur Doppelzahlung herangezogen werden kann. Ein solcher Beschluß verstößt nicht gegen zwingendes Recht, auch nicht gegen die Heizkostenverordnung. Die Heizkostenverordnung ist auch auf Wohnungseigentum anzuwenden (§ 3 Satz 1). Auch im Bereich des Wohnungseigentums soll eine verbrauchsabhängige Abrechnung gefördert werden. Dies setzt die entsprechenden Erfassungsgeräte voraus. Durch den Eigentümerbeschluß vom 27. Oktober 1983 zu TOP 1 ist es jedem Wohnungseigentümer selbst überlassen, ob er für die Meßgeräte einmal den Kaufpreis von 97,82 DM aufwenden will oder dafür 110 Monatsraten zu 1,38 DM = 151,80 DM leisten will. Für die Wahlmöglichkeit besteht sogar ein gewisses Bedürfnis in Bezug auf die vermieteten Wohnungen. Nach § 4 Abs. 2 Satz 2 Heizkostenverordnung hat der Nutzer ein Widerspruchsrecht gegen das Leasingverfahren; der Eigentümer muß dann kaufen und die Kosten als Investitionskosten auf den Mieter umlegen. Es würde jeder wirtschaftlichen Vernunft widersprechen und kann auch nicht aus Einzelvorschriften der Heizkostenverordnung herausgelesen werden, daß der kaufwillige Wohnungseigentümer für die geleasten Meßgeräte in anderen Wohnungen nochmals herangezogen werden darf. Die Leasingkosten sind vielmehr nach der Stückzahl in den jeweiligen Wohnungen gesondert dem betreffenden Wohnungseigentümer in der Jahresabrechnung in Rechnung zu stellen. Nach Auffassung des Senats zielt der landgerichtliche Beschluß bereits in diese Richtung. Dieser Beschluß bedurfte daher nur noch der weiteren Klarstellung durch den Senat.

Es entspricht der Billigkeit, daß die Gerichtskosten aller drei Instanzen von dem Verwaltungsvermögen der Gemeinschaft getragen werden (§ 47 Abs. 1 WEG), weil es um die Ermittlung der Abrechnungsgrundsätze geht. Dagegen besteht keine Veranlassung, die Erstattung außergerichtlicher Kosten anzuordnen (§ 47 Satz 2 WEG).

Die Festsetzung des Geschäftswertes beruht auf § 48 Abs. 2 WEG. Weil die Eigentümer für 12 Meßgeräte zu je 97,92 DM die Kaufoption ausgeübt haben, geht es praktisch um die Freistellung dieser Wohnungseigentümer von der Einbeziehung in die Jahresabrechnungen. Demgemäß hat der Senat einen Geschäftswert von 1.200,– DM angenommen.

 

Unterschriften

Dittrich, Brandt, Dr. Briesemeister

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1267505

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