Normenkette

GKG § 48 Abs. 2 S. 1

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Beschluss vom 25.06.2019; Aktenzeichen 52 O 146/19)

 

Tenor

1. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird die Wertfestsetzung in Ziff. 4 des Beschlusses der Zivilkammer 52 des Landgerichts Berlin vom 25. Juni 2019 - 52 O 146/19 - geändert:

Der Wert für das erstinstanzliche Verfahren wird auf bis 9.000 EUR festgesetzt.

2. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

3. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

I. Die gegen die Festsetzung des Verfahrenswertes auf 6.400 EUR (betreffend die Zusendung von vier Werbe-E-Mails an eine geschäftlich genutzte E-Mail-Adresse) mit dem Ziel der Heraufsetzung auf 14.400 EUR eingelegte Beschwerde des Antragstellers ist gemäß S 68 Abs. 1 GKG zulässig und teilweise begründet, § 48 Abs. 2 Satz 1 GKG. Angemessen ist hier ein Verfahrenswert von bis 9.000 EUR.

1. In nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten ist der Streitwert nach § 48 Abs. 2 Satz 1 GKG unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien, nach Ermessen zu bestimmen. Bei einer Klage auf Unterlassung der Zusendung unerwünschter Werbung ist danach in erster Linie das Interesse des Klägers maßgeblich, durch die entsprechende Werbung des Beklagten nicht belästigt zu werden (vgl. BGH, Beschluss vom 30. November 2004, VI ZR 65/04).

Der Senat geht im Regelfall von einem Wert in Höhe von 6.000 EUR in der Hauptsache aus, wenn der Adressat der E-Mail-Werbung. eines Unternehmens ein Gewerbetreibender ist. Sind Privatpersonen Adressaten der E-Mail-Werbung eines Unternehmens, hat der Senat im Regelfall einen Wert in Höhe von 3.000 angenommen (bei. zusätzlichem Bestehen eines Wettbewerbsverhältnisses liegt der Wert in der Regel höher als 7.500 EUR, § 51 Abs. 2 bis Abs. 5 GKG). Wird neben dem Unternehmen auch sein Geschäftsführer auf Unterlassung in Anspruch genommen, erhöht sich der Wert regelmäßig um 20 %.

Vorstehende Grundsätze gelten entsprechend für das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, wobei nach der ständigen Rechtsprechung des Senats der Verfahrenswert regelmäßig mit zwei Dritteln eines entsprechenden Hauptsacheverfahrenswertes bemessen werden kann. (Senat, WRP 2005, 168). Das vorliegende Verfahren gibt - auch im Hinblick auf die regelmäßig (so auch hier) nur vorläufige Regelung einer Entscheidung im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung - keinen Anlass, von der vorstehenden Senatspraxis abzuweichen.

2. Der Antragsteller hat hier verfahrenseinleitend den Wert mit 9.600 EUR angenommen.

Weder dieser noch der vom Landgericht angenommene Wert von 6.400 EUR noch der vom Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde geltend gemachte Wert von 14.400 EUR tragen den Wertfestsetzungen in vergleichbaren Verfahren und den besonderen Umständen des vorliegenden Falles hinreichend Rechnung. Angemessen ist hier ein Verfahrenswert von bis 9.000 EUR.

a) Da vorliegend die Antragsgegnerin zu 1 nach dem Vorwurf des Antragstellers eine E Werbung gegenüber einem geschäftlich Handelnden zu dessen geschäftlich genutzter E-Mail-Adresse vorgenommen hat, beträgt der Hauptsachewert ihr gegenüber im Ausgangspunkt 6.000 EUR. Der auf drei unterschiedliche rechtliche Gesichtspunkte gestützte Unterlassungsantrag bezieht sich auf die konkrete Verletzungsform, mithin auf nur einen Streitgegenstand. Die Versendung von der Kaufabwicklung dienenden E-Mails rechtfertigt wegen der typischerweise weit gehend gleichen belästigenden Wirkung keinen Wertabschlag.

b) Im Hinblick auf den gegenüber den Antragsgegnern erhobenen Vorwurf einer erneuten Werbe-E-Mail ist ein maßvoller Aufschlag in Höhe von 1/3 vorzunehmen (vergleiche Senat, Beschluss vom 26.10.2018, 5 W 292/18, Umdruck Seite 2). Diese Aufschlag beträgt danach vorliegend 2.000 EUR.

c) Die Antragsgegner zu 2 bis 4 werden nur als Geschäftsführer der Antragsgegnerin zu 1 in Anspruch genommen. Insoweit entfällt auf jeden von ihnen ein Hauptsachewert von 1.600 EUR.

d) Daraus errechnet sich insgesamt ein Hauptsachewert von 12.800 EUR (6.000 EUR + 2.000 EUR + 4.800 EUR), mithin ein Wert für das vorliegende Eilverfahren von 8.533,33 EUR (12.800 EUR × 2/3), also ein Wert bis 9.000 EUR.

III. Die Entscheidung zu den Kosten beruht auf § 68 Abs. 3 GKG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI15097346

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