Verfahrensgang
AG Berlin-Pankow/Weißensee (Entscheidung vom 23.04.2007; Aktenzeichen 11 F 2837/06) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts Pankow/Weißensee vom 23. April 2007 betreffend die Verhängung eines Ordnungsgeldes - 11 F 283704 GÜ - aufgehoben.
Gründe
Die Parteien sind seit dem 19. Dezember 2006 rechtskräftig geschiedene Eheleute. Nach Beendigung der Auskunftsstufe und Abgabe der eidesstattlichen Versicherung durch den Antragsteller hat die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 20. März 2007 hinsichtlich des abgetrennten Verfahrens auf Zugewinnausgleich einen Zahlungsantrag in Höhe von ... EUR angekündigt. Unter dem 26. März 2007 hat das Amtsgericht Termin zur mündlichen Verhandlung über diesen Zahlungsantrag für den 23. April 2007 anberaumt und das persönliche Erscheinen des Ehemannes angeordnet, ohne anzugeben, weshalb dies erforderlich ist. Das im Ladungsvordruck vorgesehene Kästchen, ob eine Partei zur Sachaufklärung gemäߧ141 Abs. 1 ZPO, zur gütlichen Beilegung des Rechtsstreits gemäߧ278 Abs. 3 ZPO, zur Anhörung oder Vernehmung gemäߧ§640, 613 ZPO oder zur Parteivernehmung gemäߧ§445 fort ff. ZPO erscheinen soll, ist nicht ausgefüllt. Der jetzt 66 Jahre alte Antragsteller ist in Gotha wohnhaft und bezog im Jahr 2004 Arbeislosenhilfe in Höhe von ... EUR monatlich, in der Zeit von 1. Januar 2005 bis zum 31. März 2005 gemeinsam mit seiner jetzigen Lebensgefährtin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach SGB II und dürfte seit Vollendung des 65. Lebensjahres eine Altersrente beziehen. Ihm ist deshalb im Scheidungsverfahren wegen Bedürftigkeit Prozesskostenhilfe bewilligt worden und die gemäߧ613 ZPO erforderliche persönliche Anhörung ist durch den ersuchten Richter des Amtsgerichts Gotha erfolgt. Für die Folgesache Zugewinn ist ihm die nachgesuchte Prozesskostenhilfe mit den Beschlüssen vom 12. Februar 2005, vom 11. April 2006 und vom 18. Mai 2006 verweigert worden. Zu dem Termin vom 23. April 2007 ist der Antragsteller ebenso wie seine ebenfalls in Gotha ansässige Verfahrensbevollmächtigte ohne vorherige Ankündigung nicht erschienen. Bereits zuvor, und zwar mit Schriftsatz vom 16. April 2007 hat der Beklagte die Zugewinnausgleichsforderung hinsichtlich eines Betrages von ... EUR anerkannt. Im Termin hat das Amtsgericht ein Anerkenntnisteil- und Versäumnisschlussurteil erlassen, das rechtskräftig geworden ist. Zugleich hat es dem nicht erschienenen Antragsteller ein Ordnungsgeld in Höhe von ... EUR auferlegt, weil er trotz der Anordnung des persönlichen Erscheinens ohne eine Entschuldigung dem Termin ferngeblieben ist. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers.
Die sofortige Beschwerde ist in entsprechender Anwendung von §§380 Abs. 3, 567 ZPO zulässig (Zöller/Greger, ZPO, 26. Aufl., §141, Rdnr. 15 m.w.N.). Sie ist auch begründet und führt zur ersatzlosen Aufhebung der angefochtenen Entscheidung. Ein Ordnungsgeld durfte gegen den Antragsteller nicht festgesetzt werden.
Es kann offen bleiben, ob der Antragsteller ordnungsgemäß geladen und entsprechend §141 Abs. 3 S. 3 ZPO auf die möglichen Folgen seines Ausbleibens hingewiesen worden ist. Dagegen spricht schon die Tatsache, dass das Amtsgericht den Grund für die Anordnung des persönlichen Erscheinens im Vordruck nicht ausgefüllt hat, so dass der Anlass für die Anordnung vermutet werden muss. Es lässt sich auch nicht mit Sicherheit feststellen, ob der zur formlosen Ladung verwendete Vordruck ZP 722 (und nicht ZP 723) gleichwohl einen Hinweis nach §141 Abs. 3 S. 3 ZPO enthalten hat, wofür allerdings der Zusatz "m.p.E." spricht, der sich ausdrücklich auf das persönliche Erscheinen beziehen dürfte. Wird ein derartiger Hinweis über die Folgen des Ausbleibens nicht gegeben, bestehen schon deshalb Bedenken gegen die Verhängung eines Ordnungsgeldes.
§141 Abs. 3 ZPO bestimmt, dass gegen die zum Termin zur mündlichen Verhandlung geladene, aber nicht erschienene Partei Ordnungsgeld wie gegen einen im Vernehmungstermin nicht erschienenen Zeugen festgesetzt werden kann, es sei denn, die Partei entsendet einen Vertreter, der zur Aufklärung des Sachverhalts in der Lage und zur Abgabe der gebotenen Erklärungen ermächtigt wäre. Die Maßregel entfällt, wenn die ausgebliebene Partei ihr Nichterscheinen nach Maßgabe des §381 Abs. 1 ZPO entschuldigt. Grundsätzlich war deshalb eine Entschließung des Gerichts über die Verhängung eines Ordnungsgeldes geboten, denn der Antragsteller hat weder seine Verfahrensbevollmächtigte als Vertreterin entsandt noch sein Nichterscheinen entschuldigt.
Die Verhängung eines Ordnungsgeldes steht allerdings im Ermessen des Gerichts; dies ergibt sich aus der Verwendung des Wortes "kann" in der Vorschrift des §141 Abs. 3 Satz 1 ZPO. In der Ermessensausübung hat sich das Gericht am Zweck des §141 Abs. 3 Satz 1 ZPO zu orientieren. Dieser Zweck liegt nach heutigem Verständnis des Verhältnisses von Staatsorganen und Bürger - Gericht und Prozessparteien - nicht etwa darin, die nich...