Verfahrensgang
AG Berlin-Tiergarten (Entscheidung vom 24.07.2018; Aktenzeichen (341 OWi) 3031 Js-OWi 4546/18 (420/18)) |
Tenor
Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 24. Juli 2018 wird nach §§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, 349 Abs. 2 StPO verworfen.
Der Betroffene hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen (§§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 Satz 1 StPO).
Gründe
Der Senat merkt lediglich an:
1. Die durch den Senat von Amts wegen durchzuführende Prüfung darauf, ob der verfahrensgegenständliche Bußgeldbescheid des Polizeipräsidenten in Berlin vom 27. Februar 2018 den Anforderungen von § 66 Abs. 1 Nr. 3 OWiG entspricht, deckt keine Mängel auf. Ob die im Bußgeldbescheid bezeichnete Tat den Ort und die Zeit ihrer Begehung hinreichend genau bezeichnet, hängt davon ab, ob der Bußgeldbescheid seine diesbezügliche Aufgabe erfüllt, den Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens in persönlicher, sachlicher und rechtlicher Hinsicht abzugrenzen sowie den Betroffenen ohne Akteneinsicht und Einholung von Rechtsrat in die Lage zu versetzen, zu erkennen, welcher konkrete Vorwurf gegen ihn erhoben wird (vgl. BGHSt 23, 336; OLG Celle ZfSch 2015, 649). Der Bußgeldbescheid wird in seiner Wirksamkeit nicht beeinträchtigt, wenn für den Betroffenen nicht in Frage stehen kann, welcher Sachverhalt ihm zur Last gelegt werden soll. Die hinreichende Bestimmtheit verlangt nicht, dass das Gericht bereits allein aus dem Inhalt des Bußgeldbescheids endgültig entnehmen kann, welche konkrete Handlung dem Betroffenen zur Last gelegt wird. In Ergänzung des Bußgeldbescheids kann auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen werden, um zu klären, welcher Sachverhalt auch für den Betroffenen erkennbar und unverwechselbar gemeint ist (vgl. Senat, Beschluss vom 1. Juli 2014 - 3 Ws (B) 340/14 - juris; BayObLG NZV 1994, 448; Seitz/Bauer in Göhler, OWiG 17. Aufl., § 66 Rdn. 39a m.w.N.).
Diesen Anforderungen genügt der verfahrensgegenständliche Bußgeldbescheid. Zutreffend hat die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 18. September 2018 darauf hingewiesen, dass die fehlende Angabe einer Hausnummer dem nicht entgegensteht. Denn dass der Betroffene mit dem selben Fahrzeug in derselben Minute auf derselben Straße eine weitere, der Verwaltungsbehörde (bislang) nicht bekannte Ordnungswidrigkeit begangen hat, ist so unwahrscheinlich, dass die Möglichkeit dessen vernachlässigt werden kann. Die diesbezüglichen Ausführungen des Betroffenen im Schriftsatz seines Verteidigers vom 10. Oktober 2018 sind rein spekulativ; dafür dass der Betroffene seine Fahrt auf der Rhinstraße zwischenzeitlich unterbrach, finden sich weder in den tatsächlichen Feststellungen noch sonst in der Akte Anhaltspunkte.
2. Auch die Sachrüge deckt keine den Betroffenen beschwerenden Mängel auf. Angaben zu den Einkommensverhältnissen des Betroffenen musste das angefochtene Urteil schon deswegen nicht enthalten, weil die verhängte Geldbuße von 200,- Euro unterhalb der bei 250,- Euro anzusetzenden Geringfügigkeitsgrenze von § 17 Abs. 3 Satz 2 OWiG liegt (vgl. Senat VRS 128, 200; Beschlüsse vom 16. September 2013 - 3 Ws (B) 429/13 - und 4. Juli 2013 - 3 Ws (B) 291/13 -; Gürtler in Göhler a.a.O., § 66 Rdn. 24). Dass außergewöhnlich schlechte wirtschaftliche Verhältnisse des Betroffenen vorliegen, die das Amtsgericht gleichwohl zu einer näheren Prüfung hätten veranlassen müssen (vgl. Gürtler a.a.O), ist dem angefochtenen Urteil nicht zu entnehmen.
Mit seinem Angriff, das Amtsgericht sei der Frage nicht nachgegangen, ob bereits die Erhöhung der Geldbuße unter Fortfall des Fahrverbots zur Einwirkung auf den Betroffenen ausreichend gewesen wäre, dringt der Betroffene ebensowenig durch. Denn der Gesetzgeber sieht für innerorts begangene Geschwindigkeitsüberschreitungen von 31 bis 40 km/h ausweislich der §§ 25 Abs. 1 Satz 1 StVG; 4 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 BKatV in Verbindung mit Tabelle 1 lit. c) Nr. 11.3.6 der Anlage zur BKatV regelmäßig die Anordnung eines (einmonatigen) Fahrverbots neben der Verhängung einer Geldbuße vor. Von der Anordnung eines Fahrverbots kann daher nur dann abgesehen werden, wenn der Sachverhalt so erheblich vom Regelfall abweicht und deswegen Ausnahmecharakter besitzt, dass die Verhängung der regelhaften Sanktionen der BKatV, insbesondere die Anordnung eines Fahrverbots eine unangemessene Härte darstellt (vgl. Senat, Beschlüsse vom 20. März 2018 - 3 Ws (B) 90/18 -, vom 18. Januar 2018 - 3 Ws (B) 338/17 - und vom 24. Februar 2016 - 3 Ws (B) 95/16 -; alle juris).
Das Amtsgericht hat sich im angefochtenen Urteil in ausreichender Weise mit der Möglichkeit auseinandergesetzt, gemäß § 4 Abs. 4 BKatV von der Anordnung eines Fahrverbots abzusehen. Mit seiner Formulierung, der Denkzettel eines Fahrverbots sei unverzichtbar (UA Seite 4), hat das Amtsgericht - worauf die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 18. September 2018 zutreffend hingewiesen hat - zugleich erkennbar gemacht, sich darüber bewusst gewesen zu sein, unter bestimmten V...