Normenkette
BGB § 1967 Abs. 2, § 1981 Abs. 2 S. 1, § 2311
Verfahrensgang
AG Berlin-Charlottenburg (Beschluss vom 14.09.2021; Aktenzeichen 63 VI 523/15) |
LG Berlin (Beschluss vom 04.10.2022; Aktenzeichen 53 O 43/22) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 4.10.2022 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Im Übrigen werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht erstattet.
Gründe
I. Die Klägerin stellte am 28.4.2022 vor dem Landgericht O... einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Klage. Darin kündigte sie folgende Anträge an:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Erbengemeinschaft R... M... M..., geb. ..., verstorben am ... in O..., bestehend aus den Miterben S... M... und R... A... M..., auf das Nachlasskonto R... M... (...) monatlich 900,00 EUR, jeweils zum 15. eines jeden Monats, beginnend ab 15.5.2022, sowie Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus ab dem 15.5.2022 zu zahlen.
2. Der Beklagte wird verurteilt, für die Monate März/April 2022 einen Betrag in Höhe von 1.800 EUR nebst fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.3.2022 auf das Nachlasskonto zu zahlen.
Das Landgericht O... bewilligte der Klägerin für diese beabsichtigte Klage mit Beschluss vom 20.6.2022 Prozesskostenhilfe und ordnete das schriftliche Vorverfahren an. Nachdem der Beklagte die örtliche Zuständigkeit gerügt hatte, verwies das Landgericht O... den Rechtsstreit mit Beschluss vom 15.8.2022 an das Landgericht Berlin. Zuvor hatte es das Verfahren mit Beschluss vom 18.7.2022 auf den Einzelrichter übertragen.
Das Landgericht Berlin bestimmte daraufhin Termin für den 12.10.2022 und erteilte im Rahmen der Terminsverfügung einen ausführlichen Hinweis, wonach die Klage unbegründet sein dürfte. Auf den Hinweis wird Bezug genommen (Bl. 109, Band I).
Mit Schriftsatz vom 9.9.2022 stellte die Klägerin als Reaktion auf den gerichtlichen Hinweis folgende Hilfsanträge:
3. Die Beklagte wird verurteilt, die Immobilie R..., ... zu räumen, wahlweise:
4. Die Beklagte wird verurteilt, der Regelung zur Zahlung einer Nutzungsentschädigung für das Anwesen R..., ... zuzustimmen und diese Nutzungsentschädigung durch einen fachkundigen Sachverständigen festzulegen.
Mit Schriftsatz vom 28.9.2022 erklärte sie, dass für den Fall, dass das Gericht in den Hilfsanträgen eine Klageerweiterung sehe, ein Antrag auf erweiterte Prozesskostenhilfe gestellt werde (Bl. 144, Band I).
Mit Beschluss vom 4.10.2022 hat das Landgericht den Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die neuen Anträge zurückgewiesen (Bl. 145, Band I). Zur Begründung hat es im Wesentlichen wie folgt ausgeführt:
Der Klägerin stehe kein Anspruch aus §§ 2038, 745 BGB auf Räumung zu. Nach § 745 Abs. 2 BGB könne jeder Teilhaber eine dem Interesse aller Teilhaber nach billigem Ermessen entsprechende Verwaltung und Benutzung verlangen, sofern die Verwaltung oder Benutzung nicht durch Mehrheitsbeschluss oder Vereinbarung geregelt sei. Die Parteien hätten sich weder auf eine Räumung verständigt, noch entspreche diese der Billigkeit. Der Beklagte drohe dadurch seine Wohnung zu verlieren. Die Klägerin habe auch nicht dargelegt, dass diese Einbuße zwingend hinzunehmen wäre, um eine der Billigkeit entsprechende Nutzung der Immobilie zu erzielen. Vielmehr habe der Beklagte die Teilung des Grundstücks angeboten. Die Klägerin müsste nun darlegen, dass dies kein gangbarer Weg wäre. Dem habe sie nicht genügt.
Der Beklagte sei auch nicht verpflichtet, der Zahlung einer Nutzungsentschädigung an die Klägerin zuzustimmen. Eine Vereinbarung sei bislang nicht konkludent zustande gekommen. Die Klägerin könne dem Beklagten die Alleinnutzung des Hauses gegen Zahlung einer Entschädigung nicht gegen seinen Willen aufdrängen. Eine Vergütungspflicht könne derjenige, der das gemeinschaftliche Eigentum nutzt, vielmehr abwenden, indem er den Mitbesitz anbiete. Da der Beklagte die Grundstücksteilung angeboten habe, entspreche das Verlangen der Klägerin zudem nicht billigen Ermessens.
Der Beschluss ist der Klägerin formlos am 6.10.2022 elektronisch übersandt worden.
Mit Verfügung vom 10.10.2022 hat das Landgericht den Verhandlungstermin vom 12.10.2022 auf den 18.1.2023 verlegt. Am 12.10.2022 hat es das Verfahren an den Güterichter abgegeben. Dem hat die Klägerin am 13.10.2022 ausdrücklich widersprochen.
Mit Schriftsatz vom 19.10.2022 hat die Klägerin sofortige Beschwerde gegen den Beschluss vom 4.10.2022 eingelegt. Auf den Schriftsatz wird Bezug genommen. Sie macht darin im Wesentlichen geltend, dass es keine Verpflichtung eines Miterben gebe, in eine gemeinsame Nachlassimmobilie mit dem anderen Miterben einziehen zu müssen. Der Beklagte weigere sich, eine Nutzungsentschädigung zu zahlen oder die Immobilie zu räumen. Verwaltung von Grundbesitz bedeute den Ausspruch einer Kündigung oder den Abschluss von Mietverträgen. Auch die Benutzung sei zu regeln, hi...