Entscheidungsstichwort (Thema)

Anforderungen an Vollzugsplan. Voraussetzungen für Vollzugslockerungen

 

Leitsatz (amtlich)

1. Zur Beteiligung der Vollzugskonferenz bei der Aufstellung des Vollzugsplanes.

2. Ist ein Gefangener wegen eines von mehreren Personen begangenen Tatgeschehens (hier u.a. i.S.d. §§ 224, 227, 231 StGB) verurteilt worden, darf Grundlage für die ihn betreffende Vollzugsplanung nur der ihm zurechenbare Tatbeitrag und Taterfolg sein.

3. Ein Gefangener kann für den offenen Vollzug auch dann schon geeignet sein, wenn noch nicht sämtliche für die Eignung relevanten Eigenschaften erfüllt sind.

4. Strafverfahren, die nach dem Opportunitätsprinzip eingestellt wurden, dürfen bei der Vollzugsplanung grundsätzlich nicht berücksichtigt werden.

5. Allgemeine Strafzwecke, wie Schuldschwere, Sühne und Vergeltung sind allein für das Erkenntnisverfahren von Bedeutung nicht aber für die Gestaltung des nachfolgenden Strafvollzuges.

 

Normenkette

StGB §§ 224, 227, 231

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Entscheidung vom 14.11.2014; Aktenzeichen 592 StVK 411/14 Vollz)

 

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Gefangenen werden der Beschluss des Landgerichts Berlin - Strafvollstreckungskammer - vom 14. November 2014 und der für den Gefangenen erstellte Vollzugsplan vom 18./24. Juni 2014 aufgehoben.

Der Leiter der Justizvollzugsanstalt des Offenen Vollzuges Berlin wird verpflichtet, unverzüglich - nach Durchführung einer neuerlichen Konferenz - für den Gefangenen einen neuen Vollzugsplan zu erstellen.

Die Kosten des Verfahrens und die dem Gefangenen in beiden Rechtszügen entstandenen notwendigen Auslagen werden der Landeskasse Berlin auferlegt.

 

Gründe

Der Gefangene verbüßt zur Zeit eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Beteiligung an einer Schlägerei aus dem Urteil ... vom 15. August 2013. Gegenstand des Urteils ist eine gewalttätige Auseinandersetzung vom XX.XX.2012 ..., die u.a. zum Tod eines Menschen führte.

Der Gefangene ist Erstverbüßer und Erstbestrafter. Nach der Tat vom XX.XX. Oktober 2012 war er zunächst aus Deutschland geflohen und hatte sich für einen Monat in Y aufgehalten, kehrte dann aber zurück. Er wandte sich sodann an die Strafverfolgungsbehörden und befand sich bis zum XX.XX.2013 in Untersuchungshaft. Nach seiner Verurteilung hat er sich im Juni 2014 zum Strafantritt in der Justizvollzugsanstalt des Offenen Vollzuges Berlin gestellt. Dort wurde unter Einbeziehung des Psychologischen Dienstes am 18. Juni 2014 in Verbindung mit dem Protokoll zur Vollzugsplankonferenz vom 24. Juni 2014 die Einweisung des Gefangenen in den geschlossenen Vollzug beschlossen. Seinen dagegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat die Strafvollstreckungskammer mit dem angefochtenen Beschluss als unbegründet zurückgewiesen. Hiergegen hat der Gefangene die Rechtsbeschwerde erhoben.

I.

Seiner Verurteilung liegt ein Geschehen zugrunde, das im Vollzugsplan u.a. wie folgt wiedergegeben wird:

Am XX.XX.2012 ... kam es infolge von Gewalteinwirkungen aus der Gruppe der Angeklagten gegen den Kopf oder einen durch Gewalt verursachten Sturz ... zu massiven Hirnblutungen bei diesem. Am nächsten Morgen wurde sein Hirntod festgestellt. Der Zeuge und Nebenkläger erlitt im Rahmen derselben Auseinandersetzung durch Gewalteinwirkungen einen Jochbeinbruch links, einen geschlossenen Bruch des linken Augenhöhlenbodens und der linken Handwurzel sowie zahlreiche Prellungen am gesamten Körper.

Zum Ablauf der Auseinandersetzung heißt es dort:

Laut Urteil ... hat A gemeinsam mit einigen Verwandten bzw. Bekannten eine Party ... besucht. Als sich die Gesellschaft - zum Teil in angetrunkenem Zustand - am XX.XX.2012 ... auf den Heimweg machen wollte, stießen sie auf dem Weg ... auf eine Gruppe junger - und ebenfalls erheblich angetrunkener - Männer. Eines der späteren Opfer trug einen anderen jungen Mann ..., da dieser zum Laufen nicht mehr in der Lage war. Bei dem zufälligen Aufeinandertreffen der beiden Gruppen versuchte der Träger seines Bekannten gerade, diesen vorübergehend auf einen Stuhl ... zu setzen. Hier schob einer der Haupttäter der zweiten Gruppe einfach den Stuhl beiseite, um so ein "Absetzen" des Betrunkenen zu vereiteln. Das spätere Opfer sprach den Mann der anderen Gruppe dann auf den Sinn seiner "Aktion" an. Dieser schlug unmittelbar zu und verletzte den jungen Mann schwer. Es entspannte sich eine Schlägerei, in deren Verlauf das am Boden liegende Opfer so viele Tritte und Schläge gegen Kopf und Körper erhielt, dass er schließlich an deren Folgen verstarb. Der "Träger" des betrunkenen Mannes versuchte einen Schlag gegen den Haupttäter und wurde von A mit einem gezielten Schlag ins Gesicht zu Boden gebracht. Anschließend erhielt auch er eine Reihe von Schlägen und Tritten, konnte sich aber mit den Händen noch leidlich schützen.

Im Vollzugsplan wird zur Straftatauseinandersetzung die Einschätzung des Psychologischen Dienstes vom 16. Juni 2014 wiedergegeben, in der unter anderem ausgeführ...

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