Leitsatz (amtlich)
Erledigt sich ein auf §§ 887, 888 ZPO gestützter Antrag vor einer gerichtlichen Entscheidung, muss eine Kostengrundentscheidung ergehen.
Verfahrensgang
LG Berlin (Beschluss vom 24.02.2006; Aktenzeichen 33 O 514/04) |
Tenor
Die Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des LG vom 24.2.2006 - 33 O 514/04 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Der Beschwerdewert wird auf 350 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Soweit die Beschwerde des Beklagten sich gegen die Kostentragungspflicht hinsichtlich der Kosten der Zwangsvollstreckung richtet, ist die Beschwerde gemäß den §§ 567, § 91a Abs. 2 ZPO zulässig. Sie ist in der Sache unbegründet.
Das LG hat zutreffend über die Kosten entsprechend § 91a ZPO entschieden. Erledigt sich eine Zwangsvollstreckungssache vor Entscheidung über einen Vollstreckungsantrag nach den §§ 887,888 ZPO - wie vorliegend -, so muss eine Kostengrundentscheidung ergehen. Sie ist vom Prozessgericht selbst nach materiellen Gesichtspunkten zu treffen (AnwBl. 1984, 217 = JurBüro 1982, 1897; Zöller/Vollkommer, ZPO, 25. Aufl., § 91a Rz. 58, Stichwort "Zwangsvollstreckung"). Das LG hat dem Beklagten zu Recht die Kosten des Zwangsvollstreckungsverfahrens auferlegt, weil die Kosten notwendig i.S.d. § 788 Abs. 1 Satz 1 ZPO waren. Wesentlich ist, ob der Gläubiger die Maßnahme zu dieser Zeit objektiv für erforderlich halten durfte (BGH, Urt. v. 18.7.2003 - IXa ZB 146/03, BGHReport 2003, 1251 = MDR 2003, 1381 = NJW-RR 2003,1581; DGVZ 2004, 25). Diese Voraussetzungen lagen vor, weil der Beklagte den Auskunfts- und Abrechnungsanspruch nicht bereits im Erkenntnisverfahren erfüllt hatte. Ohne Erfolg macht der Beklagte geltend, dass das LG nicht berücksichtigt habe, dass er mit Schriftsatz vom 30.12.2004 die begehrte Auskunft erteilt habe. Denn neben der Auskunft schuldete der Beklagte nach dem Anerkenntnisteilurteil des LG vom 17.1.2005 die Vorlage einer Abrechnung über die erzielten Mieterlöse. Gemäß § 259 BGB erfordert die Rechenschaftslegung eine übersichtliche in sich verständliche Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben; die Angaben müssen so detailliert sein, dass der Berechtigte ohne fremde Hilfe in der Lage ist, seine Ansprüche nach Grund und Höhe zu überprüfen (Palandt/Heinrichs, BGB, 65. Aufl., § 261 Rz. 23, mit den dort angeführten Rechtsprechungsnachweisen). Der Beklagte hat erstmals mit Schriftsatz vom 16.3.2005 im Rahmen des Zwangsvollstreckungsverfahrens eine Abrechnung vorgelegt. Es kann dahin gestellt bleiben, ob diese Abrechnung den dargestellten Anforderungen genügte. Der Beklagte hat zu einem früheren Zeitpunkt eine solche nicht erteilt.
II. Die Beschwerde ist - soweit sie sich gegen die Streitwertfestsetzung richtet - gem. § 68 GKG zulässig. Sie in der Sache jedoch unbegründet.
Das LG hat den Streitwert für den Rechtsstreit insgesamt zutreffend auf 11.450 EUR festgesetzt. Ohne Erfolg macht der Beklagte mit der Beschwerde geltend, dass der Streitwert auf O EUR festzusetzen sei, weil er in dem fraglichen Zeitraum keine Mieterlöse erzielt habe. Der Streitwert des gleichzeitig mit dem Antrag auf Auskunftserteilung geltend gemachten, ziffernmäßigen noch nicht bestimmten Zahlungsantrages ist dabei nicht nach der Höhe des Betrages zu bewerten, der später, nach erfolgter Auskunftserteilung gerechtfertigt erscheint, sondern er ist danach zu bemessen, welche Vorstellung sich der Kläger zum Zeitpunkt der Klageerhebung von dem Wert des Zahlungsantrages gemacht hat, was sich aus einen Klagevortrag ergeben wird (KG Rpfleger 1962, 120; OLG Celle JurBüro 1968, 734; Schneider, Streitwertkommentar, 11. Aufl., Rz. 521). Soweit der Beklagte mit der Beschwerde geltend macht, dass er sich das Handeln der Verwalterin nicht zuzurechnen lassen müsse, ist dem nicht zu folgen. Denn im Verhältnis zur Klägerin hat die Verwalterin die Mieterlöse für den Beklagten vereinnahmt und die Beklagte hatte hierüber ggü. der Klägerin abzurechnen. Daran ändert auch nichts, dass die schon vor dem Insolvenzantrag mit der Verwaltung beauftragte Immobilienverwaltung auch im Interesse der Klägerin tätig geworden ist.
Den Auskunftsanspruch hat das LG mit 1/3 des Leistungsanspruchs bewertet, was nicht zu beanstanden ist (§ 3 ZPO, vgl. Zöller/Herget, ZPO, § 3 Rz. 16, Stichwort "Auskunft").
Die Kostenentscheidung hinsichtlich der Beschwerde zu I. folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Im Übrigen ist das Beschwerdeverfahren gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG).
Fundstellen
Haufe-Index 1560740 |
WuM 2006, 530 |
GuT 2006, 268 |
OLGR-Ost 2006, 828 |