Leitsatz (amtlich)
Wird in einer Klage der Anspruch auf Eintragung einer Sicherungshypothek neben dem Anspruch auf Zahlung des Werklohns geltend gemacht, findet eine Streitwertaddition nach § 5 ZPO nicht statt.
Verfahrensgang
LG Berlin (Beschluss vom 18.03.2010; Aktenzeichen 19 O 463/08) |
Tenor
In dem Rechtsstreit der T wird die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin gegen den Beschluss des LG Berlin - 19 O 463/08 - vom 18.3.2010 zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die zulässige, im eigenen Namen der Prozessbevollmächtigten der Klägerin eingelegte Beschwerde gegen den Streitwertbeschluss des LG vom 18.3.2010 war zurückzuweisen. Das LG ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Wert der Klage auf die Werklohnforderung der Wert der zugleich erhobenen Klage auf Eintragung einer Sicherungshypothek nicht nach § 5 ZPO zu addieren sind.
Das entscheidende Interesse der Klägerin besteht allein im Erhalt ihrer Vergütung. Das gleichzeitig geltend gemachte Sicherungsbegehren dient zwar der Realisierung der auf Vergütung gerichteten Forderung und ist deshalb über den Forderungstitel hinaus von Nutzen. Dies kann allerdings nicht zu einer Streitwerterhöhung führen, auch wenn formale Unterschiede und die Möglichkeit unterschiedlicher Entscheidungen hinsichtlich beider Ansprüche bestehen. Denn für die Forderung war der Forderungswert bereits in voller Höhe anzusetzen. Höher als der Ausgleich dieses in voller Höhe angesetzten Zahlungsanspruchs ist das wirtschaftliche Interesse des Klägers nicht, denn mehr als diesen Betrag kann er nicht erlangen (OLG Nürnberg 2003, 1382; KG BauR 1998, 829). Anderenfalls wäre der dem Rechtsstaatsprinzip innewohnende Grundsatz, für die Justizgewährung angemessene Gebühren zu erheben, die sich im Zivilprozess an dem Wert für den Antragsteller zu richten haben, verletzt (OLG Nürnberg, a.a.O.).
Soweit zur Begründung der Streitwerterhöhung weiter angeführt wird, dass in zwei verschiedenen Prozessen beide Ansprüche im jeweiligen Streitwert berücksichtigt werden und die Zusammenfassung in einem Rechtsstreit hieran nichts ändern könne, kann dies eine andere Bewertung nicht rechtfertigen. Die Zusammenfassung in einer Klage erfordert eben eine einheitliche Betrachtung (OLG Stuttgart BauR 2003, 131).
Auch das Vorbringen der Beschwerdeführer, wonach nicht ernsthaft vertreten werde, dass die getrennte Geltendmachung in zwei Prozessen nicht notwendige Prozesskosten i.S.d. § 91 ZPO verursache, rechtfertigt eine Streitwertaddition nicht. Denn der Streitwert der Klage, in der die Vergütungsforderung und der Anspruch auf Eintragung einer Sicherungshypothek gleichzeitig geltend gemacht wird, richtet sich allein nach dem damit verfolgten Interesse des Klägers und ist unabhängig von der Frage, ob bei getrennter Geltendmachung die Kosten beider Prozesse erstattungsfähig wären oder nicht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 68 Abs. 3 GKG.
Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht möglich, § 68 Abs. 1 S. 5 GKG i.V.m. § 66 Abs. 3 S. 3 GKG.
Fundstellen