Leitsatz (amtlich)
1. Schließt der Verbraucher knapp vier Wochen nach Zeichnung einer Fondsbeteiligung einen Darlehensvertrag zur Finanzierung seiner Anlage, so ist er nicht mehr i.S.v. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HausTWG a.F. durch mündliche Verhandlungen im Bereich einer Privatwohnung oder an seinem Arbeitsplatz zu seiner späteren Vertragserklärung bestimmt worden, wenn er die Fondsbeitrittserklärung trotz ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrung nicht widerrufen hat.
2. Soweit die Widerrufsbelehrung zur Fristwahrung angibt, es genüge "die rechtzeitige Absendung des Widerrufs (Datum des Poststempels)", handelt es sich um keine unzulässige "weitere Erklärung" i.S.v. § 2 Abs. 1 Satz 3 HausTWG a.F.
Normenkette
HTürGG § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 2 Abs. 1 S. 3
Verfahrensgang
LG Berlin (Urteil vom 12.03.2015; Aktenzeichen 21 O 149/14) |
Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das am 12.03.2015 verkündete Urteil der Zivilkammer 21 des LG Berlin - 21 O 149/14 - wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf EUR 25.890,68 festgesetzt.
Gründe
I. Die Kläger zeichneten am 08.07.1998 eine Beteiligung in Höhe von DM 30.000,00 zzgl. 5 % Agio an der D. GmbH & Co. F. KG (im Folgenden: "Fonds"). Am gleichen Tag füllten sie auf einem Geschäftspapier der D. KG, der Initiatorin des streitbefangenen Fonds, ein mit "Kreditanfrage/Auftragsbegleitblatt" überschriebenes Formular aus, in der in der Zeile "finanzierende Bank" handschriftlich die Beklagte eingetragen wurde. Am 03.08.1998 unterzeichneten die Kläger zur Finanzierung der Beteiligung an dem Fonds einen Darlehensvertrag in Höhe eines Nominalbetrages von DM 30.337,08 mit der Beklagten. Nach vollständiger Ablösung des Darlehens Mitte 2007 widerriefen die Kläger gegenüber der Beklagten am 26.11.2013 ihre auf den Abschluss des Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärungen. Ihre Klage auf Rückzahlung der von ihnen geleisteten Zins- und Tilgungsleistungen abzüglich erhaltener Ausschüttungen in Höhe von EUR 18.747,49 Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte aus und im Zusammenhang mit der streitgegenständlichen Fondsbeteiligung, auf Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten mit der Abtretung der genannten Rechte, auf Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Kläger von sämtlichen Verpflichtungen aus und im Zusammen-hang mit der Fondsbeteiligung freizustellen Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte aus und im Zusammenhang mit der Fondsbeteiligung sowie Zahlung vor vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR 2.649,42 hat das LG abgewiesen. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und der Anträge im ersten Rechtszug sowie der weiteren Begründung der Entscheidung wird auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Mit der Berufung verfolgen die Kläger ihre erstinstanzlichen Anträge weiter. Neben der Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vortrags machen sie geltend, für eine Verwirkung ihres Widerrufsrechts fehle es bereits an dem erforderlichen Umstandsmoment, weil die Kläger erst 2013 Kenntnis von ihrem Widerrufsrecht erlangt hätten. Zudem sei das Bestreiten der Beklagten hinsichtlich der Haustürsituation, des Beratungsinhalts und des Überrumpelungsmoments unzulässig. Weiterhin hätten die Kläger angehört bzw. nach §§ 448 ZPO einvernommen und die zu dem Inhalt der Beratungsgespräche und zum Bestehen einer Vertriebsvereinbarung und eines Finanzierungskontigents zwischen A., Fondsgesellschaft und der Beklagten benannten Zeugen vernommen werden müssen. Schließlich tragen sie unter Vorlage einer Ablichtung des Protokolls der öffentlichen Sitzung des LG Würzburg vom 14.04.2015 zum Geschäftszeichen ... O./... vor, der vormals als Vermittler für die streitgegenständliche Fondsgesellschaft agierende Zeuge J. F... habe am 14.04.2015 bestätigt, dass für die Finanzierungen von Beteiligungen an dem Fonds neben der Beklagten nur zwei weitere Banken in Betracht gekommen seien, dass die drei Banken im Vorfeld die Finanzierung zugesagt hätten, dass die Selbstauskunft für die Beklagte in der Beratung ausgefüllt und anschließend an diese übersandt worden sei und dass ihm dann als Vermittler das Kreditangebot geschickt worden sei, damit er es mit den Anlegern bespreche und deren Unterschrift einhole.
Die Kläger beantragen:
1) Die Beklagte wird verurteilt, an die Klageparteien zur gesamten Hand EUR 18.747,49 nebst hieraus Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p. a. seit 16.12.2013 zu zahlen Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte aus und im Zusammenhang mit der Kommanditbeteiligung der Klageparteien vom 08.07.1998 an der D. GmbH & Co. F. KG in Höhe...