Verfahrensgang
LG Berlin (Aktenzeichen 91 O 18/19) |
Tenor
Auf die Beschwerde der Beklagten wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Berlin vom 12.9.2019 - unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen - abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die von den Beklagten zu 1) und 2) an den Kläger gemäß § 104 ZPO nach dem vorläufig vollstreckbaren Anerkenntnisurteil des Landgerichts Berlin sowie dem vollstreckbaren Beschluss des Kammergerichts vom 26.07.2019 (5 W 131/19) zu erstattenden Kosten werden auf insgesamt 3.231,66 Euro
(in Worten: dreitausendzweihunderteinunddreißig 66/100 Euro)
nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB aus 2.997,23 Euro seit dem 15.7.2019 sowie aus 234,43 Euro seit dem 1.8.2019 festgesetzt.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Beklagten zu 65 % und der Kläger zu 35 % zu tragen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
1. Mit Beschluss vom 12.9.2019 hat das Landgericht Berlin die von den Beklagten zu 1) und 2) an den Kläger gemäß § 104 ZPO zu erstattenden Kosten auf insgesamt 4.043,66 EUR nebst Zinsen festgesetzt. Dabei hat es antragsgemäß 1.218 EUR an vom Kläger verauslagten Gerichtskosten zugesetzt. Die Einwände der Beklagten hat es zurückgewiesen. Die Erklärung des Klägers zur Vorsteuer sei ausreichend.
Mit Schriftsatz vom 30.9.2019 - bei Gericht am 2.10.19 eingegangen - haben die Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 12.9.2019 sofortige Beschwerde eingelegt.
Mit Beschluss vom 13.1.2020 hat das Landgericht der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Kammergericht zur Entscheidung vorgelegt. Auf die Begründung des Beschlusses wird Bezug genommen.
Die Beklagten machen im Beschwerdeverfahren im Wesentlichen geltend:
Die Kostenrechnung bezüglich der verauslagten Gerichtskosten sei falsch. Es sei im vorliegenden Verfahren aufgrund des Anerkenntnisurteils nur eine Gerichtsgebühr entstanden, der Ermäßigungstatbestand sei erfüllt, es seien nur 406 EUR festzusetzen. Auf § 93 ZPO und einen Kostenwiderspruch könne es nicht ankommen, da über die Kosten von Amts wegen zu entscheiden sei.
Der Kläger müsse vorsteuerabzugsberechtigt sein, die Umsatzsteuer dürfe deshalb hier nicht geltend gemacht werden. Hier sei § 13b UStG einschlägig. Die steuerrechtliche Frage sei im Kostenfestsetzungsverfahren zu prüfen, weil dies ansonsten zu Lasten des Kostenschuldners ginge.
Den Einwand, dass keine Terminsgebühr gegen die Beklagten hätte festgesetzt werden dürfen, haben die Beklagten zurückgenommen und diese Gebühr unstreitig gestellt.
Der Kläger verteidigt die landgerichtliche Entscheidung.
Der Senat hat am 16.1.2020 Hinweise erteilt und insbesondere angeregt, dass die Parteien zunächst gegen den Kostenansatz vorgehen. Eine Erinnerung ist gegen den Kostenansatz trotz des Hinweises bislang nicht eingelegt worden.
Mit Beschluss vom 26.5.2020 hat der zuständige Einzelrichter die Sache gemäß § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO auf den Senat in der Besetzung mit drei Berufsrichtern übertragen.
2. Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde hat in der Sache teilweise Erfolg. Die landgerichtliche Entscheidung war hinsichtlich der Gerichtskosten wie aus dem Tenor ersichtlich abzuändern. Im Übrigen hat die Beschwerde keinen Erfolg.
a) Der Einwand der Beklagten hinsichtlich der zu erstattenden Gerichtskosten greift durch. Anstelle der berücksichtigten 1.218 EUR waren nur 406 EUR an Gerichtskosten festzusetzen, da nur eine Gerichtsgebühr geschuldet wird und der insoweit abweichende Kostenansatz über drei Gerichtsgebühren unzutreffend ist.
Grundsätzlich ist der Einwand eines fehlerhaften Kostenansatzes auch im Kostenfestsetzungsverfahren beachtlich (vgl. nur BGH v. 14.5.2013, II ZB 12/12 und die dortigen Ausführungen). Entgegen der Auffassung des Landgerichts und der dortigen Bezirksrevisorin (siehe deren Vermerk auf Bl. V) ist der Ermäßigungstatbestand nach KV 1211 des GKG einschlägig. Weder der Umstand, dass die Beklagten zeitgleich mit dem abgegebenen Anerkenntnis eine Kostenentscheidung zu Lasten des Klägers beantragt haben, noch der Umstand, dass sie sodann gegen die Kostenentscheidung im Anerkenntnisurteil sofortige Beschwerde eingelegt haben, lassen den Ermäßigungstatbestand entfallen.
Gemäß dem Kostenverzeichnis Nr. 1211 ermäßigt sich die Gebühr 1210 auf 1,0 bei "Beendigung des gesamten Verfahrens durch (...) Anerkenntnisurteil (...)". Diese Voraussetzung ist hier erfüllt, da aufgrund des von den Beklagten abgegebenen Anerkenntnisses am 6.6.2019 ein entsprechendes Anerkenntnisurteil ergangen ist. Auf mehr kommt es nicht an.
aa) Dass die Beklagten gegen die Kostenentscheidung (eingefügt durch Berichtigungsbeschluss vom 1.7.2019) sofortige Beschwerde eingelegt hatten, über die das Kammergericht am 26.7.2019 entschieden hat, ist unerheblich und lässt die Tatbestandsvoraussetzung der "Beendigung des gesamten Verfahrens" nicht entfallen (vgl. auch BeckOK-Stix, 28. Ed. 1.9.2019, GKG KV 1211 Rn. 12). Mit der Beendigung d...