Verfahrensgang

LG Berlin (Aktenzeichen 64 S 358/95)

 

Tenor

Ein Rechtsentscheid ergeht nicht.

 

Tatbestand

I. Die Kläger mieteten von dem Beklagten beginnend mit dem 10. August 1992 eine Wohnung für eine Laufzeit von einem Jahr mit Verlängerungsklausel. Mit Schreiben vom 24. Juli 1994 erklärten die Kläger die Kündigung des Mietverhältnisses zum 1. November 1994. Der Beklagte erwiderte, daß er die Kündigung erst zum 10. August 1995 annehme. Die Kläger, die bereits eine andere Wohnung angemietet hatten, richteten daraufhin das Schreiben vom 7. August 1994 an den Beklagten, in dem sie unter Bezugnahme auf die vom Beklagten abgelehnte Beendigung des Mietverhältnisses zum 1. November 1994 schrieben:

„Zur Abwendung größerer finanzieller Risiken für uns möchten wir daher die Erlaubnis zur Untervermietung für unsere Wohnung beantragen.”

Zur Erledigung setzten sie dem Beklagten eine Frist bis zum 22. August 1994.

Der Beklagte antwortete auf den Antrag mit Schreiben vom 9. August 1994 u. a.:

„Es gibt keine Untervermietung für eine Wohnung, sondern eine Gebrauchsüberlassung, die wir auf alle Fälle ablehnen. Wir würden Ihnen auch nicht raten, eine unerlaubte Gebrauchsüberlassung zu betreiben.

Nennen Sie uns einen Termin zur Wohnungsbesichtigung nach Ihrem Auszug und wir sprechen, wie telefonisch und auch schriftlich Ihnen angeboten, über ihren vorzeitigen Auszug.”

Daraufhin erklärten die Kläger mit Schreiben vom 13. August 1994 die Kündigung zum 30. November 1994 wegen der Verweigerung der Untervermietungserlaubnis.

Der Beklagte vermietete die Wohnung für die Zeit ab 15. Dezember 1994 an einen Dritten zu einem Mietzins, der 240,– DM monatlich unter dem mit den Klägern vereinbarten liegt. Über die von den Klägern gezahlte Kaution rechnete er mit Schreiben vom 13. Februar 1995 in der Weise ab, daß er unter anderem den halben Mietzins für Dezember 1994 und für den Zeitraum 15. Dezember 1994 bis 10. August 1995 die Differenz zwischen alter und neuer Miete von monatlich 240,– DM abzog.

Die Kläger, die mit den Abzügen nicht einverstanden sind, weil sie das Mietverhältnis zum 30. November 1994 für beendet ansehen, haben mit der Klage unter anderem die Zahlung der restlichen Kaution nebst Kautionszinsen verlangt.

Der Beklagte hat auf die Klage insoweit erwidert, daß er den halben Mietzins für den Monat Dezember 1994 berechtigterweise von der Kaution abgezogen habe, weil dies in Nr. 10 der sonstigen Vereinbarungen zum Mietvertrag vom 10. August 1992 zwischen den Parteien vereinbart worden sei. Auch die Abzüge hinsichtlich der Mietzinsdifferenz für die restliche Vertragslaufzeit seien gerechtfertigt. Da die Kündigungsfrist gemäß § 2 des Mietvertrages für die Kläger 3 Monate zum Ende des Vertragsjahres betragen habe, sei der Vertrag fristgemäß erst zum 10. August 1995 ordentlich kündbar gewesen. Die von den Klägern erklärte Kündigung zum 30. November 1994 sei unwirksam gewesen, da er nicht verpflichtet gewesen sei, eine generelle Erlaubnis zur Untervermietung zu erteilen, ohne daß ein konkreter Untermieter genannt wurde. Dessen ungeachtet seien die Kläger zum 30. November 1994 aus dem Mietvertrag entlassen worden, nachdem für diesen Zeitpunkt ein Nachmieter gefunden worden sei. Da die Wohnung nicht mehr zu dem alten Mietzins vermietbar gewesen sei, hafteten die Kläger jedoch für den Differenzbetrag aus dem Gesichtspunkt der positiven Forderungsverletzung des Mietvertrages.

Das Amtsgericht Neukölln hat der Klage stattgegeben. Es hat offen gelassen, ob die Kündigung der Kläger wegen Verweigerung der Erlaubnis zur Untervermietung unberechtigt gewesen sei. Bei Zweifeln an der Berechtigung der Kündigung – so hat es ausgeführt – hätte der Beklagte auf Erfüllung des Vertrages bestehen müssen und die Kläger nicht zum 30. November 1994 aus dem Mietvertrag entlassen dürfen. Ein Anspruch auf die halbe Miete für den Monat Dezember 1994 (1.12. – 15.12.) stehe ihm deshalb nicht zu. Der von dem Beklagten geltend gemachten Differenz zwischen alter und neuer Miete für den Zeitraum vom 15. Dezember 1994 bis zum 10. August 1995 stehe die Regelung des § 552 Satz 3 BGB entgegen. Durch die Neuvermietung habe sich der Beklagte außerstande gesetzt, den Klägern den Gebrauch der Wohnung zu überlassen. Der Beklagte sei nicht schutzlos gewesen, weil er im Falle des Festhaltens an dem Mietvertrag weiterhin Anspruch auf Zahlung des vereinbarten Mietzinses bis zum Ende des Mietverhältnisses gehabt hätte. Offenbar habe es keinerlei Abmachungen mit den Klägern mehr gegeben.

Mit seiner Berufung tritt der Beklagte unter anderem der Auffassung des Landgerichts entgegen, daß ihm für die Zeit nach dem 30. November 1994 keine Ansprüche auf Mietzahlungen mehr zustünden. Das Amtsgericht habe übersehen, daß er aufgrund der ihn treffenden Schadensminderungspflicht zunächst einmal gehalten gewesen sei, die Kläger nach der unberechtigten Kündigung gleichwohl nicht bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist am Vertrage festzuhalten. Zu Unrecht habe das Amtsgericht § 552 Satz 3 BGB ange...

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