Verfahrensgang
LG Berlin (Beschluss vom 03.11.1997; Aktenzeichen 87 T 286/96) |
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg (Aktenzeichen 72 II 176/95) |
Tenor
Der angefochtene Beschluß wird zu 1) bis 3) seines Tenors aufgehoben und die Sache zu erneuter Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Berlin zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu befinden hat.
Der Geschäftswert dritter Instanz wird auf 100.000,– DM festgesetzt.
Gründe
Bei der von der Beteiligten zu 3) und Antragsgegnerin am 24. September 1980 erklärten Teilung des Hausgrundstücks wurden 24 Miteigentumsanteile gebildet. Mit Schreiben vom 17. August 1992 lud die Antragsgegnerin als Verwalterin zu einer Eigentümerversammlung am 3. September 1992 ein. Als Tagesordnungspunkt 5 war angekündigt: „Verkauf der Gemeinschaftseigentumsanteile der Miteigentümer”. An der Versammlung vom 3. September 1992 nahmen sämtliche damaligen Miteigentümer, darunter auch die jetzigen Beteiligten zu 1) bis 3) teil. Gemäß dem Protokoll hatten sie sich versammelt, „um einen einstimmigen Beschluß zu fassen”. Zu TOP 5 lautet das von der Antragsgegnerin und einem inzwischen ausgeschiedenen Miteigentümer unterzeichnete, allen Miteigentümern übersandte Protokoll wie folgt:
„Der Verkauf von Gemeinschaftseigentum ist nicht möglich. Frau L. (Antragsgegnerin) spricht erneut den Wunsch aus, das 4. OG rechts im Quergebäude sowie sämtliche Dachflächen mit einem Ziegeldach neu aufzubauen.
Es ergeht einstimmiger Beschluß wie folgt:
1.) Errichtung eines 4. OG im Quergebäude rechts.
2.) Errichtung eines Dachgeschosses über allen Gebäudeteilen und Ausbau zu Wohnraum.
3.) Freistellung der Miteigentümer Frau B. (Beteiligte zu 2)), Frau Q. (Beteiligte zu 1)), Herr K. (ausgeschiedener Miteigentümer) von allen Kosten im Zusammenhang hiermit.
4.) Überführung der neuen Gebäudeteile in das Sondereigentum L.
5.) Neuberechnung der Miteigentumsanteile entsprechend der neuen Gesamtfläche. Änderung der Teilungserklärung.
6.) Errichtung von Balkonen vor den Wohnungen Nr. 3.4 (Beteiligte zu 2)) und 3.5 (Beteiligte zu 1)) auf Kosten der Eigentümerin L. (Antragsgegnerin).”
Der Eigentümerbeschluß vom 3. September 1992 zu TOP 5 wurde nicht angefochten.
In der Eigentümerversammlung vom 21. Oktober 1994 legte die Antragsgegnerin ausweislich des Protokolls den Bauordner mit allen Zeichnungen vor. Das Protokoll der Eigentümerversammlung vom 29. Juni 1995 lautet zu TOP 5 und 6 wie folgt:
„5. Baumaßnahme Dachausbau
Frau B. und Frau Q. (Beteiligte zu 1) und 2)) fordern für jede Baumaßnahme genauen Zeitplan. Frau L. (Antragsgegnerin) will mit Bauunternehmer Plan ausarbeiten, Baustrom geht über Extra-Zähler. Frau B. und Frau Q. fordern nicht nur Balkone, sondern alle damit zusammenhängenden Nebenarbeiten. Frau L. will Rechtsanwalt befragen.
6. Geplanter Fahrstuhleinbau
Bedingt durch das 6. Geschoß baut Frau L. Fahrstuhl ein. Es werden wer der Eigentümer noch Mieter gezwungen, den Fahrstuhl anteilig zu kaufen oder zu mieten. Frau Q. und Frau B. wollen sich noch überlegen, wie sie sich entscheiden.”
Am 21. November 1995 erklärten ein Vertreter der Antragsgegnerin und eine vollmachtlose Vertreterin der übrigen Wohnungseigentümer vor dem Notar K. eine Änderung der Teilungserklärung. Danach sollten neben der Erweiterung eines Miteigentumsanteils 5 neue Miteigentumsanteile entstehen und der Antragsgegnerin übertragen werden. Diese sollte weiter auf eigene Kosten dazu berechtigt sein, einen zweiten Rettungsweg für die Wohnung Nr. … je einen Personenfahrstuhl im Lichthof zwischen dem Seitenflügel und dem Quergebäude sowie im Hof vor der rechten Fassade des Seitenflügels und Balkone vor der hinteren Fassade des Seitenflügels vor den Wohnungen Nr. … errichten. Die laufenden Kosten der Personenfahrstühle sollten anteilig nur von denjenigen Eigentümern getragen werden, die sich vom Verwalter Schlüssel zu dessen Benutzung aushändigen lassen. Gegenüber den Beteiligten zu 1) und 2) verpflichtete sich die Antragsgegnerin, die Balkone vor deren Wohnungen bis zum 31. Dezember 1996 errichten zu lassen und auch die Kosten für eine Zugangstür sowie die Verlegung eines in diesem Bereich vorhandenen Heizkörpers zu tragen. Die Beteiligten zu 1) und 2) sowie die Beteiligte P. (letztere ist im Kaufvertrag vom 17. Dezember 1993 dem Eigentümerbeschluß vom 3. September 1992 beigetreten) haben dieser Regelung bisher nicht zugestimmt.
Nach Beginn der Bauarbeiten, die die Antragsgegnerin aufgrund der ihr erteilten Baugenehmigung vom 21. März 1995 (Bl. 77 ff. d.A.), ergänzt am 8. November 1995 (Bl. 119 d.A.), in Angriff nahm, hat die Antragstellerin zunächst die unverzügliche Einstellung sämtlicher Baumaßnahmen an dem Haus gefordert und diesen Antrag später insbesondere dahin konkretisiert, daß die Errichtung eines Fahrstuhls im Hof und die Anbringung einer Feuertreppe an der Hinterseite des Quergebäudes zu unterlassen sei. Das Amtsgericht hat die Antragsgegnerin lediglich verpflichtet, Baumaßnahmen zur Errichtung der Fahrstühle und der Feuert...