Verfahrensgang
LG Berlin (Beschluss vom 05.01.2001; Aktenzeichen 98 O 19/90) |
Tenor
Auf die Beschwerden der Antragsteller zu 1), 3), 5), 7) bis 9) und 11) wird der Beschluss der Kammer für Handelssachen 98 des LG Berlin vom 5.1.2001 unter Zurückweisung der Anschlussbeschwerde der Antragsgegnerin geändert:
Die Barabfindung, die den ausscheidenden Aktionären der Deutsche Telephonwerke und Kabelindustrie AG aufgrund der in der Hauptversammlung am 10.12.1990 beschlossenen Umwandlung auf die Antragsgegnerin zusteht, wird auf 702,12 DM (358,99 EUR) je Aktie über nominal 50 DM bestimmt.
Die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Verfahrens einschließlich der angemessenen baren Auslagen des gemeinsamen Vertreters und der Vergütung für seine Tätigkeit trägt die Antragsgegnerin.
Der Geschäftswert für die Gerichtskosten wird für beide Instanzen auf 21.035.347,20 DM (10.755.202,24 EUR) festgesetzt.
Gründe
A. Die Antragsteller waren Aktionäre der Deutsche Telephonwerke und Kabelindustrie AG (DeTeWe neu), die durch Verschmelzung einer damals unter derselben Firma firmierenden Aktiengesellschaft (DeTeWe alt) auf die Bergmann-Electricitäts-Werke Aktiengesellschaft (folgend: Bergmann AG) entstanden war. Nach der Verschmelzung übernahm die Bergmann AG die Firma der auf sie verschmolzenen Gesellschaft (DeTeWe neu). Einige der Antragsteller hatten die Auffassung vertreten, das im damaligen Verschmelzungsvertrag für den Umtausch von Aktien vorgesehene Umtauschverhältnis sei zu niedrig bemessen und mit dieser Begründung zum Aktenzeichen 98 Akt E 14/90 beim LG Berlin ein Nachprüfungsverfahren zur Angemessenheit des Umtauschverhältnisses eingeleitet (DeTeWe I; jetzt zum Aktenzeichen 2 W 27/01 beim Senat anhängig). Gegenstand des hiesigen Verfahrens (DeTeWe II) ist die Überprüfung der Angemessenheit der den außenstehenden Aktionäre im Zuge der Umwandlung der "DeTeWe neu" auf die Antragsgegnerin angebotene Barabfindung.
Hauptaktionärin der am 1.8.1990 in das Handelsregister eingetragenen verschmolzenen Gesellschaft war die "Deutsche Telephonwerke und Kabelindustrie & Co. KG, Mannheim", die 94,96 % der Aktien hielt. Am 16.8.1990 wurde im Bundesanzeiger die Einladung zu einer außerordentlichen Hauptversammlung der DeTeWe (neu) veröffentlicht, auf der über die Umwandlung der DeTeWe (neu) auf die Antragsgegnerin beschlossen werden sollte. Gleichzeitig wurde den Aktionären ein Abfindungsangebot über einen Betrag von 400 DM je Aktie im Nennbetrag von 50 DM gemacht. Während die Aktien der DeTeWe (neu) am 16.8.1990 an der Börse nach der Datenbank des Hoppenstedt Verlages noch mit 690 DM je Aktie gehandelt worden waren, sank dieser Wert auf 580 DM am Folgetag. Am 27.8.1990 wurde die Aktie noch mit 430 DM notiert.
Die Hauptversammlung fand ankündigungsgemäß am 26.9.1990 statt und die Umwandlung wurde mehrheitlich beschlossen. Unter Hinweis auf Einladungsmängel wurde die Eintragung der Umwandlung im Handelsregister jedoch abgelehnt.
Darauf lud der Vorstand der DeTeWe (neu) - veröffentlicht im Bundesanzeiger vom 31.10.1990 - erneut zu einer diesmal für den 10.12.1990 vorgesehenen außerordentlichen Hauptversammlung ein, auf der über die Umwandlung der Gesellschaft beschlossen werden sollte. Auf der Grundlage einer Umwandlungsbilanz zum 30.6.1990 wurde den Aktionären ein Abfindungsangebot über einen Betrag von 404 DM je Aktie im Nennbetrag von 50 DM gemacht. Auf der Hauptversammlung wurde unter Aufhebung der Beschlüsse der außerordentlichen Hauptversammlung vom 26.9.1990 die Umwandlung einschließlich des Abfindungsangebots beschlossen und am 19.12.1990 im Handelsregister eingetragen. An der Börse wurde der Kurs der Aktie der DeTeWe (neu) im Zeitraum zwischen dem 27.8. und dem 10.12.1990 zwischen 475 DM und 403 DM notiert; der am 10.12.1990 notierte Kurs betrug 427 DM.
Gegen das Barangebot haben die Antragsteller zu 1)-9) das Verfahren zur Bestimmung der angemessenen Abfindung gem. den §§ 13, 30 ff. UmwG a.F. fristgerecht beantragt. Die Antragsteller zu 10)-12) haben sich innerhalb der Frist des § 32 Abs. 2 S. 2 UmwG a.F. durch eigene Anträge angeschlossen. Durch Beschluss vom 20.6.1991 hat das LG Berlin Rechtsanwalt Ruprecht Röver zum gemeinsamen Vertreter der ausscheidenden Aktionäre bestellt.
Das LG hat Beweis erhoben gem. den Beschlüssen vom 22.7.1992 und 27.1.1993, auf deren Inhalt jeweils verwiesen wird (Bl. II 70 und 80) durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens der C. & L. Treuarbeit Deutsche Revision Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, jetzt PRICEWATERHOUSECOOPERS GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft vom 30.12.1997 mit den ergänzenden Stellungnahmen der Wirtschaftsprüfer Dr. Huth und Dr. Maul vom 29.12.1999, auf deren Inhalt jeweils Bezug genommen wird.
Durch Beschluss vom 5.1.2001 hat das LG die Höhe der den außenstehenden Aktionären der DeTeWe (neu) aufgrund der in der Hauptversammlung vom 10.12.1990 beschlossenen Umwandlung auf die Antragsgegnerin zustehenden Abfindung auf jeweils 428,81 DM je Aktie über nominal 50 ...