Leitsatz (amtlich)

Lehnt das Registergericht die Löschung von Vorstandsmitgliedern wegen angeblichen Rücktritts eines eingetragenen Vereins nach § 395 FamFG ab, ist eine hiergegen gerichtete Beschwerde eines Vereinsmitgliedes unzulässig, weil es an einer unmittelbaren Rechtsbeeinträchtigung fehlt (Abweichung zu OLG Düsseldorf, Beschluss vom 9. Februar 2016, I-3 Wx 5/16).

 

Normenkette

BGB §§ 29, 67; FamFG § 59 Abs. 1, § 395

 

Verfahrensgang

AG Berlin-Charlottenburg (Aktenzeichen 95 VR 11633 B)

 

Tenor

1. Die Beschwerde des Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 7. April 2021 wird als unzulässig verworfen.

2. Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 5.000 EUR.

3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

I. Der Beteiligte zu 1) ist ein seit dem 6. Januar 1992 in das Vereinsregister des Amtsgerichts Charlottenburg eingetragener Kleingartenverein, der Beteiligte zu 2) dessen Vereinsmitglied. Mit Schreiben vom 21. Dezember 2020 begehrte der Beteiligte zu 2) die Löschung der beiden im Vereinsregister im Jahr 2014 und 2016 eingetragenen Vorstandsmitglieder Herrn K und Frau R von Amts wegen. Zur Begründung führte der Beteiligte zu 2) aus, dass die entsprechende Eintragung fehlerhaft sei, da auf einer Vorstandssitzung am 26. Juli 2020 sämtliche Vorstandsmitglieder ihren Rücktritt erklärt haben sollen. Das entsprechende Protokoll der Sitzung könne angefordert werden. Eine Anmeldung des Ausscheidens könne durch die zurückgetretenen Vorstandsmitglieder nicht mehr erfolgen. Zugleich beantragte er die Bestellung eines Notvorstandes.

Dieses Schreiben hat das Amtsgericht u.a. als Anregung auf Einleitung eines Löschungsverfahrens nach § 395 FamFG ausgelegt. Die Einleitung hat es aber mit einem Beschluss vom 7. April 2021 zurückgewiesen. Die im Jahr 2016 erfolgten Eintragungen seien nicht zu beanstanden, da der Eintragung keine Mängel hinsichtlich wesentlicher Voraussetzungen entgegenstehen. Aus den eingereichten Schriftsätzen der Beteiligten ergebe sich, dass das Vorstandsmitglied Kirsch die Niederlegung seines Amtes bestreitet. Außerdem fehle es an einem unterschriebenen Protokoll der Sitzung vom 26. Juli 2020. Daneben hat das Amtsgericht mit gleichem Beschluss die Bestellung des Notvorstands abgelehnt.

Der Beteiligte zu 2) hat gegen den Beschluss vom 7. April 2021 Beschwerde eingelegt. Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt, wobei das Verfahren bezüglich der abgelehnten Bestellung eines Notvorstandes unter dem Aktenzeichen 22 W 54/21 geführt wird.

II. 1. Die Beschwerde ist bereits unzulässig.

a) Zwar ist die Beschwerde grundsätzlich statthaft. Die Entscheidung des Registergerichts, die Eintragung der im Jahr 2014 und 2016 eingetragenen Vereinsmitglieder nicht zu löschen, stellt eine beschwerdefähige Endentscheidung im Sinn von § 58 Abs. 1, § 38 Abs. 1 Satz 1 FamFG dar (vgl. BGH, Beschluss vom 24. April 2012 - II ZB 8/10 -, juris Rn. 12, 13). Denn das Amtsgericht hat damit in dem auf Anregung des Rechtsbeschwerdeführers eingeleiteten Löschungsverfahren - wie für § 58 Abs. 1, § 38 Abs. 1 Satz 1 FamFG erforderlich, aber auch ausreichend - eine den Verfahrensgegenstand erledigende ablehnende Sachentscheidung getroffen.

b) Allerdings fehlt es dem Beteiligten zu 2) an der nach § 59 Abs. 1 FamFG erforderlichen Beschwerdebefugnis.

aa) Nach § 59 Abs. 1 FamFG steht demjenigen die Beschwerde zu, der durch einen gerichtlichen Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Es muss sich um die unmittelbare Beeinträchtigung eines eigenen materiellen Rechts handeln (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Juli 2014 - II ZB 18/13 -, juris, Rn. 12; BayObLG, Beschluss vom 14. Januar 1993 - 3Z BR 5/93 -, juris, Rn. 5; Müther in Bork/Jacoby/Schwab, 3. Aufl. 2018, § 59 FamFG, Rn. 7; Meyer-Holtz in Keidel, 20. Aufl. 2020, § 59 FamFG, Rn. 9). Die tatsächlichen Grundlagen der Rechtsbeeinträchtigung, bei denen es sich um doppelrelevante Tatsachen handelt, die sowohl für die Zulässigkeit als auch für die Begründetheit der Beschwerde entscheidend sind, sind schlüssig vorzutragen (vgl. BGH, Beschluss vom 24. April 2012 - II ZB 8/10 -, juris, Rn. 15).

bb) Der Beteiligte zu 2) hat eine Beeinträchtigung in einem eigenen Recht nicht schlüssig dargelegt. Insbesondere ist er als Vereinsmitglied nicht unmittelbar in seinen Mitgliedschaftsrechten beeinträchtigt.

(1) Eine Beschwerdebefugnis folgt nicht bereits aus der Zurückweisung der Anregung des Beteiligten zu 2) auf Einleitung eines Löschungsverfahrens. Das Verfahren nach § 395 FamFG ist auf Antrag einer berufsständischen Organisation oder von Amts wegen einzuleiten. Vereinsmitgliedern wird insoweit kein eigenes Antragsrecht eingeräumt, aus dem eine Rechtsbeeinträchtigung hergeleitet werden könnte (vgl. Senat, Beschluss vom 17. Juli 2020 - 22 W 8/20 -, juris, Rn. 7).

Aus der vom Beteiligten zu 2) zitierten Entscheidung des OLG Düsseldorf (Beschluss vom 09. Februar 2016 - I-3 Wx 5/16 -, juris, Rn. 30) folgt aus Sicht des Senats nichts Anderes. Die ...

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