Verfahrensgang
AG Berlin-Pankow/Weißensee (Aktenzeichen 201 F 2825/20) |
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Pankow/Weißensee vom x.x.2020 zu Ziff. III aufgehoben und der Antrag des Antragstellers auf Aussetzung des Verfahrens zurückgewiesen.
Gründe
I. Der Antragsteller begehrt im vorliegenden Verfahren mit seinem Antrag vom x.x.2020, eingegangen am x.x.2020, vor dem Amtsgericht die Abänderung des Anerkenntnisbeschlusses desselben Amtsgerichts (201 F 7943/16) vom x.x.2016, durch den er zur Zahlung von 1.400 EUR nachehelichen Unterhalts an die Antragsgegnerin verpflichtet worden war, dahingehend, dass er ab dem x.x.2020 keinen Unterhalt mehr zu zahlen habe.
Mit seinem weiteren Antrag vom x.x.2020 (23 F 3533/20), eingegangen am x.x.2020, macht er gegen seinen Versorgungsträger, das xxx, zum x.x.2020 einen Anspruch auf Aussetzung der Kürzung seiner Altersversorgung (§§ 33,34 VersAuslG) geltend, die im Hinblick auf den zwischen den geschiedenen Eheleuten durchgeführten Versorgungsausgleich um 1.682,03 EUR vermindert worden ist. Mit dem Ablauf des x.x.2020 ist der Antragsteller in den Ruhestand getreten.
Auf seinen Antrag hat das Amtsgericht mit Beschluss vom x.x.2020 die Zwangsvollstreckung aus dem o.g. Anerkenntnisbeschluss gegen Sicherheitsleistung einstweilen eingestellt.
Ferner hat es das Unterhaltsabänderungsverfahren mit der Begründung ausgesetzt, die Entscheidung im Verfahren nach §§ 33,34 VersAusglG sei vorgreiflich, weil der dort betroffene Versorgungsträger durch eine im hiesigen Verfahren getroffene rechtskräftige Entscheidung nicht gebunden sei und dort inzidenter über den Bestand und die Höhe des Unterhaltsverfahrens bzw. die Frage einer wesentlichen Änderung i.S.d. § 238 FamFG zu entscheiden sein werde. Nach dem derzeitigen Verfahrensstand sei der Abänderungsantrag nicht mehr unzulässig und werde das Ergebnis aus dem Verfahren 23 F 3533/20 im Rahmen der Begründetheitsprüfung zu berücksichtigen sein.
Gegen diesen ihr am x.x.2020 zugestellten Beschluss wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrer am x.x.2020 eingegangenen sofortigen Beschwerde, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird.
II. Die sofortige Beschwerde ist begründet.
Die Aussetzung nach §§ 113 FamFG, 148 ZPO ist zu Unrecht erfolgt. Das Verfahren nach §§ 33, 34 VersAusglG (23 F 3533/20) ist dem Unterhaltsabänderungsverfahren nicht vorgreiflich. Gemäß § 148 ZPO kann das Gericht die Aussetzung eines Rechtsstreits aussetzen, wenn die Entscheidung hierüber wenigstens zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Verfahrens bildet. Das andere Verfahren muss für das Unterhaltsverfahren präjudizielle Bedeutung haben. Diese ist jedoch nicht gegeben. Beide Verfahren verfolgen nicht nur unterschiedliche Zwecke in zwei verschiedenen Verfahrensarten (§§ 33, 34 VersAusglG - Verfahren ist eines mit Amtsermittlungsgrundsatz, das Unterhaltsverfahren eine Streitsache) mit verschiedenen Beteiligten (lediglich der Antragsteller bleibt gleich), ihre in verschiedenen Verfahrensarten erzielten Ergebnisse sind entgegen der Ansicht des Amtsgerichts weder maßgeblich noch bindend für die jeweilige Entscheidung. Die vom Amtsgericht zur Begründung angeführten Zitate greifen zu kurz.
Der Zweck des Verfahrens nach § 33 VersAusglG ist eine Privilegierung der in den Regelsicherungssystemen Versicherten in der Weise, dass sie eine im Versorgungsausgleich erfolgte Kürzung ihrer Anwartschaften erst trifft, wenn auch der Ausgleichsberechtigte eine Altersversorgung erhält, und sie bis dahin auf ihren Antrag nach § 33 VersAusglG in den Genuss der vollen Versorgung gelangen können. Kehrseite ist, dass sich im Falle des § 33 VersAusglG der Unterhaltsanspruch des Berechtigten nach der ungekürzten Versorgung richtet. Die Bestimmung soll die in Unterhaltsfällen auftretende doppelte Belastung des Ausgleichspflichtigen durch gekürzte Altersversorgung und Unterhaltsverpflichtung im Einzelfall kompensieren (BT-Drs.16/10144, S.72). Zugleich darf diese Privilegierung nach dem Willen des Gesetzgebers nicht zu Lasten der Versorgungsträger resp. Versichertengemeinschaft gehen. Deshalb enthält die Bestimmung eine Begrenzung der Kürzungsaussetzung. Es wird nur in Höhe des Unterhaltsanspruchs, der bei ungekürzter Versorgung gegeben wäre, die Kürzung ausgesetzt, womit der Gefahr von Manipulationen durch kollusives Zusammenwirken der Eheleute vorgebeugt werden sollte (a.a.O.). Es geht in dem Verfahren mithin darum, eine ungerechtfertigt hohe Kürzungsaussetzung zu vermeiden. Maßstab ist die rein fiktive Berechnung des Unterhaltsanspruchs (a.a.O.; s.BGH, Beschl. v. 7.11.2012, - XII ZB 271/12 -, juris), nicht jedoch dessen endgültige Festlegung, was auch nicht möglich ist, weil der errechnete Betrag nicht mit dem Auszahlungsbetrag übereinstimmt, sondern noch z. B. Sozialversicherungsbeiträge abzuziehen sind (a.a.O.). Die Aussetzung der Kürzung wirkt sich hinge...