Leitsatz (amtlich)
Die Parteifähigkeit einer nach englischem Recht gegründeten Limited endet mit ihrer Löschung im englischen Gesellschaftsregister. Eine von der Gesellschaft nach ihrer Löschung eingelegte Berufung ist unzulässig.
Verfahrensgang
LG Berlin (Urteil vom 06.09.2012; Aktenzeichen 25 O 134/11) |
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das am 6.9.2012 verkündete Urteil der Zivilkammer des LG Berlin - 25 O 134/11 - wird auf ihre Kosten verworfen.
2. Das angegriffene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
3. Der Berufungsstreitwert wird auf 251.611,40 EUR festgesetzt.
4. Der Antrag der Klägerin vom 10.3.2014 auf Verlängerung der Stellungnahmefrist zum Hinweisbeschluss vom 30.1.2014 wird zurückgewiesen.
Gründe
I. Auf die tatbestandlichen Feststellungen des landgerichtlichen Urteils wird Bezug genommen.
Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens erster Instanz und der dort gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Das LG hat die Klage durch am 6.9.2012 verkündetes Urteil abgewiesen und die Klägerin entsprechend dem Widerklageantrag verurteilt. Wegen der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Die Klägerin, eine Limited nach englischem Recht, ist nicht mehr im einschlägigen Register eingetragen; ihre Löschung erfolgte am 19.6.2012.
Die Klägerin beantragt mit ihrer rechtzeitig am 12.10.2012 eingelegten Berufung,
1. das am 6.9.2012 verkündete Urteil des LG Berlin - AZ 25 O 134/11 - aufzuheben und festzustellen, dass das Zwischenpachtverhältnis zwischen der Klägerin - einschließlich ihrer Rechtsnachfolgerin, der G.GbR - und dem Beklagten über die Fläche der Kleingartenanlage "..." in ..., K., durch Kündigung der Klägerin vom 9.12.2010 mit Wirkung zum 14.12.2010 beendet ist und nicht mehr fortbesteht, hilfsweise, durch Schriftsatzkündigung der Klägerin mit Klägerschriftsatz vom 26.9.2011 mit Wirkung seit Zustellung des Schriftsatzes an den Beklagten beendet ist und nicht mehr fortbesteht,
2. die Widerklage abzuweisen.
Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weitere Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II. Die fristgerecht eingelegte Berufung war als unzulässig zu verwerfen mangels Parteifähigkeit der Klägerin. Damit ist zugleich auch die durch den Hilfsantrag anhängige Klageerweiterung hinfällig.
Die Berufung ist eine Prozesshandlung, für die die Prozesshandlungsvoraussetzungen vorliegen müssen, also auch die Parteifähigkeit (§ 50 ZPO). Die Prüfung der Parteifähigkeit hat gem. § 56 ZPO von Amts wegen auch in der Berufungsinstanz zu erfolgen. Liegt sie bei der Einlegung eines Rechtsmittels nicht vor, so ist dieses als unzulässig zu verwerfen (BGH, Urt. v. 23.10.1963 - V ZR 146/57, BGHZ 40, 197).
Gemäß § 50 Abs. 1 ZPO ist parteifähig, wer rechtsfähig ist. Aus § 50 Abs. 1 ZPO ergibt sich für die maßgebliche Frage der Rechtsfähigkeit der Klägerin eine Verweisung auf das Recht des Landes Großbritanniens, denn Umfang und Fortbestand der Rechtsfähigkeit einer Gesellschaft bestimmen sich nach dem anzuwendenden Personalstatut. Das Personalstatut einer juristischen Person, die in einem EU-Mitgliedsstaat wirksam nach den dort geltenden Vorschriften gegründet worden ist, bestimmt sich nach dem Recht des Gründungsstaates, auch wenn die Gesellschaft ihren Verwaltungssitz nicht (mehr) im Gebiet des Gründungsstaates hat (vgl. BGH, Urt. v. 13.3.2003 - VII ZR 370/98, NJW 2003, 1461; Zöller, ZPO, 30. Aufl., § 50Rz. 9).
Daher bestimmt sich das Personalstatut der Klägerin nach britischem Recht. Das so ermittelte Gesellschaftsstatut entscheidet sowohl über die Wirksamkeit der Gründung, als auch über den Umfang und den Fortbestand der Rechtsfähigkeit der Gesellschaft (Palandt/Thorn, EGBGB, 73. A. 2014, Anh. zu Art. 12, Rz. 10-18). Nach dem insoweit maßgeblichen englischen Recht ist die Klägerin als Limited aufgrund der Löschung im englischen Gesellschaftsregister des ...erloschen (vgl. OLG Nürnberg, Beschl. v. 10.8.2007 - 13 U 1097/07 - nach juris; OLG Brandenburg, Urt. v. 15.7.2009 - 3 U 146/08 - nach juris). Die Löschung hat konstitutive Wirkung, so dass die Limited als solche durch die Löschung aufgelöst wurde und aufhörte zu existieren.
Da diese Rechtslage zwischen den Parteien unstreitig ist und in Übereinstimmung steht mit den allgemein zugänglichen Fundstellen in der Literatur (vgl. z.B. Schall, DStR 2006, 1229; Happ/Holler, DStR 2004, 730; Schulz, NZG 2005, 415; Süß, DNotZ 2005, 180; Borges, IPRax 2005, 134), bedarf es keiner weiteren Ermittlung des englischen Rechts (Zöller, a.a.O., § 293Rz. 14 ff.).
Das Erlöschen der Limited ist grundsätzlich auch im Inland zu beachten. Die Beendigung (dissolution) einer Gesellschaft a...