Leitsatz (amtlich)
Aus § 42 Abs. 2 S. 1 und Abs. 3 PStV ist nicht zu schließen, dass die Frau, die das Kind geboren hat, auch dann in das Geburtenregister einzutragen ist, wenn sie im Zeitpunkt der Geburt nicht die rechtliche Mutter des Kindes ist.
Normenkette
FamFG § 108 Abs. 1; PStG-VwV Nr. 21.1;, Nr. 36.3;; PStG § 21 Abs. 1 Nr. 4, § 36 Abs. 1; PStV § 35 Abs. 2, § 42 Abs. 2 S. 1, Abs. 3
Verfahrensgang
AG Berlin-Schöneberg (Beschluss vom 08.10.2019; Aktenzeichen 71c III 70/19) |
Tenor
Die Beschwerde wird nach einem Wert von 5.000 EUR zurückgewiesen.
Die Beteiligte zu 2) hat die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten zu 3) und 4) zu tragen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I. Der Beteiligte zu 4), deutscher Staatsangehöriger, und der Beteiligte zu 3) erwirkten ein Urteil des Superior Court of the State of California vom ... April 2017, laut dem sie die rechtlichen Eltern (Väter) der Kinder seien, die J... nach dem ... September 2016 und vor dem ... Juli 2017 zur Welt bringe; J... und ihr Ehemann seien nicht die rechtlichen Eltern dieser Kinder.
Am ... Mai 2017 gebar J... in Kalifornien die im Beschlusseingang genannten Zwillinge. Die Beteiligten zu 3) und 4) haben beantragt, die Geburt der Kinder nachzubeurkunden. Auf die Zweifelsvorlage des Beteiligten zu 1), die allein die Fassung der Eintragungen betrifft, hat ihn das Amtsgericht mit dem angefochtenen Beschluss angewiesen, die Beteiligten zu 3) und 4) jeweils im Haupteintrag als Eltern zu beurkunden. Die Beteiligte zu 2) ist der Ansicht, im Haupteintrag sei J... als Mutter der Kinder aufzunehmen. Die rechtliche Elternschaft der Beteiligten zu 3) und 4) sei erst durch eine Folgebeurkundung zu dokumentieren.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Beschluss des Amtsgerichts und ergänzend auf die Akten nebst standesamtlicher Sammelakten verwiesen.
II. Die Beschwerde ist zulässig (§§ 58 ff. FamFG i.V.m. §§ 51, 53 Abs. 2 PStG), jedoch nicht begründet. Das Amtsgericht hat den Beteiligten zu 1) zu Recht nach § 49 Abs. 1 PStG angewiesen, die Beteiligten zu 3) und 4) gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. § 36 Abs. 1 S. 1 und 2 PStG als Eltern in den jeweiligen Ersteintrag im deutschen Geburtenregister aufzunehmen.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (NJW 2015, 479; FamRZ 2018, 1846) ist das Urteil des Superior Court vom 20. April 2017 gemäß § 108 Abs. 1 FamFG in vollem Umfang anzuerkennen. Danach sind die Beteiligten zu 3) und 4) Eltern der Kinder i.S.v. § 21 Abs. 1 Nr. 4 PStG. Für die Eintragung in das Geburtenregister kommt es allein auf die rechtliche Elternschaft an. Das Recht des Kindes auf Kenntnis seiner biologisch / genetischen Abstammung ist nicht durch das Personenstandsregister zu gewähren (BGH, NJW a.a.O., Rn. 63). Würde J... als Mutter beurkundet, wäre der Registereintrag unrichtig (und gemäß § 48 PStG zu berichtigen).
Maßgeblich für den Haupteintrag ist die Rechtslage zum Zeitpunkt der Geburt (Nr. 21.1 und 36.3 PStG-VwV; vgl. auch BGH, NJW 2018, 2642 Rn. 10; 2016, 3174 Rn. 12), in dem das Kind Rechtsfähigkeit erlangt (§ 1 BGB), oder - in den Fällen des § 35 Abs. 2 PStV - zum Zeitpunkt der Beurkundung. Zwischen J... und den Zwillingen bestand schon zum Zeitpunkt der Geburt kein rechtliches Eltern-Kind-Verhältnis; gleiches gilt für ihren Ehemann. Die Entscheidung des Superior Court über die statusrechtliche Zuordnung erging vor der Geburt der Kinder und wurde gemäß sec. 7962 lit. f Abs. 2 i.V.m. sec. 7633 des California Family Code mit ihr wirksam.
Aus § 42 Abs. 2 S. 1 und Abs. 3 PStV in der seit dem 1. November 2018 geltenden Fassung ist nicht zu schließen, dass die Frau, die das Kind geboren hat, auch dann in das Geburtenregister einzutragen ist, wenn sie im Zeitpunkt der Geburt nicht die rechtliche Mutter des Kindes ist. Das stünde im Widerspruch zur materiellen Rechtslage (vgl. Senat, Beschluss vom 21. Januar 2020 - 1 W 47/19 - juris Rn. 21 ff.). Die Annahme als Kind, die in § 42 Abs. 3 PStV behandelt wird, ist nach deutschem Recht (§§ 1741 ff. BGB) erst nach der Geburt möglich. Soweit es in BR-Drucks. 417/18 S. 53 heißt, die Regelung betreffe auch Nachbeurkundungen einer nach ausländischem Recht erlangten Elternschaft unter Mitwirkung einer Leihmutter, könnten damit Fälle gemeint sein, in denen über die Eltern-Kind-Zuordnung erst nach der Geburt entschieden wird (vgl. zu einem solchen Sachverhalt Senat, FamRZ 2017, 1693; AG Köln, FF 2019, 376) - obwohl § 35 Abs. 2 PStV bei Auslandsgeburten ohnehin nicht greift. Jedenfalls folgt aus der Erläuterung nicht, dass nunmehr auch biologische Tatsachen einzutragen sind oder die Geburt zunächst ohne Angabe der bereits von Anfang an feststehenden rechtlichen Eltern zu beurkunden ist, die erst in einer Folgebeurkundung nach § 27 PStG zu dokumentieren wären. Die Personenstandsverordnung bringt das nicht zum Ausdruck.
Die Wertfestsetzung beruht auf § 1 Nr. 14, § 36 Abs. 2 und 3 und § 61 GNotKG, die Kostenentscheidung auf § 84 FamFG. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbesch...