Verfahrensgang

LG Berlin (Urteil vom 22.02.2007; Aktenzeichen 17 O 183/06)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 22.2.2007 verkündete Urteil des LG Berlin - 17 O 183/06 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des zweiten Rechtszuges haben der Kläger zu 26 % und die Beklagten zu 74 % zu tragen.

 

Gründe

I. Die Berufung war durch Beschluss zurückzuweisen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert (§ 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Hinsichtlich der weiteren Begründung wird auf den Hinweis nach § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO vom 18.2.2008 verwiesen.

Der Senat sieht auch nach erneuter Beratung und unter Berücksichtigung des Schriftsatzes der Beklagten vom 4.4.2008, der keine neuen Tatsachen oder Argumente enthält, keinen Anlass, davon abzuweichen.

II. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO (vgl. KG, Beschl. v. 21.8.2006, Az.: 20 U 10/05, KGReport 2007, 568).

Bei einer Zurückweisung der Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO ist die Frage der Kostentragungspflicht hinsichtlich einer Anschlussberufung in der ZPO nicht geregelt.

Die herrschende Meinung in der Rechtsprechung der OLG, der sich der Senat anschließt, nimmt eine anteilige Kostentragungspflicht des Anschlussberufungsführers an (KG, a.a.O.; OLG Dresden, Beschl. v. 17.5.2004, Az.: 6 U 2010/03, MDR 2004, 1386; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 28.10.2002, Az.: 24 U 81/02, NJW 2003, 1260; OLG Brandenburg, Beschl. v. 7.7.2003, Az.: 13 U 31/03, MDR 2003, 1261; OLG Celle, Beschl. v. 16.10.2002, Az.: 2 U 110/02, NJW 2003, 2755; OLG Frankfurt, Beschl. v. 26.1.2004, Az.: 23 U 165/03, NJW-RR 2005, 80; OLG München, Beschl. v. 27.7.2004, Az.: 17 U 2042/04, OLGR München 2004, 456; entgegen OLG Hamburg, Beschl. v. 3.4.2003, Az.: 1U 144/02, MDR 2003, 1251; OLG Celle, Beschl. v. 27.1.2004, Az.: 16 U 158/03, MDR 2004, 592; OLG Köln, Beschl. v. 23.8.2004, Az.: 11 U 196/03, JMBl. NW 2005, 69).

Zur Begründung einer anteiligen Kostentragungspflicht des Anschlussberufungsführers ist auf die Entscheidung des BGH vom 11.3.1981, Az.: GSZ 1/80, BGHZ 80, 146) hinzuweisen, nach der hinsichtlich der ähnlichen Konstellation der unselbständigen Anschlussrevision nach § 554b ZPO a.F. die Kosten der Anschließung nicht dem Revisionskläger, sondern dem Anschließenden auferlegt werden, wenn die Revision nicht angenommen wurde.

Der Gedanke, dass der Anschließende von vornherein weiß, dass sein Anschlussrechtsmittel von der Begründetheitsprüfung des Hauptrechtsmittels abhängt, kann auch hier greifen (vgl. Zöller/Gummer/Heßler, ZPO, 25. Aufl., § 524 Rz. 44). Anders wäre der Fall nur zu beurteilen, wenn es im Belieben des Berufungsführers steht, die Anschlussberufung in die Wirkungslosigkeit zu führen, z.B. indem er die Berufung zurücknimmt (vgl. BGH, Beschl. v. 7.2.2006, Az.: XI ZB 9/05, MDR 2006, 586). Wenn es demgegenüber - wie im vorliegenden Fall - zu einer gerichtlichen Sachentscheidung kommt, entspricht es dem kostenrechtlichen Grundprinzip, dass der Unterliegende die Kosten eines erfolglos gebliebenen Angriffsmittels, zu dem auch die unselbständige Anschlussberufung zählt, zu tragen hat.

Der Streitwert für den zweiten Rechtszug wird wie folgt festgesetzt:

a) Berufung

Tenor zu 1)

30.000,00 EUR

Tenor zu 2)

856,58 EUR

Tenor zu 3)

5.000,00 EUR

Tenor zu 4)

1.250,00 EUR

Summe

37.106,58 EUR

b) Anschlussberufung

Antrag zu 1)

10.000,00 EUR

Antrag zu 2)

785,52 EUR

Antrag zu 3)

1.666,66 EUR

Antrag zu 4)

416,66 EUR

Summe

12.868,84 EUR

Gesamtsumme

49.975,42 EUR

 

Fundstellen

Haufe-Index 2019844

ZAP 2009, 228

MDR 2008, 1062

AGS 2008, 507

OLGR-Ost 2008, 718

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