Entscheidungsstichwort (Thema)
Umfang der Ermächtigung zur Änderung der Teilungserklärung. Wohnungseigentumssache betreffend die Wohnungseigentumsanlage
Leitsatz (amtlich)
Hat der teilende Eigentümer sich in allen notariellen Kaufverträgen mit den Wohnungseigentumserwerbern eine bestimmt umrissene Vollmacht zur Änderung der Teilungserklärung hinsichtlich des Dachgeschoßausbaus im Rahmen bauaufsichtlicher Genehmigungen geben lassen, so berechtigt ihn bereits diese Ermächtigung zur Vornahme der Umbauarbeiten und auch zu einer Unterteilung der Dachgeschoßwohnung.
Normenkette
WEG § 10
Verfahrensgang
AG Berlin-Schöneberg (Aktenzeichen 76 II 333/92) |
LG Berlin (Aktenzeichen 87/150 T 221/93) |
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten zu 1) und 2) haben die Gerichtskosten dritter Instanz als Gesamtschuldner zu tragen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Der Geschäftsführer wird auf 20.000,– DM festgesetzt.
Gründe
Die Wohnungseigentumsanlage besteht aus einer Doppelhaushälfte mit ursprünglich noch nicht ausgebautem Dachgeschoß, während das Dachgeschoß der angrenzenden Doppelhaushälfte bereits unter Errichtung mehrerer umfangreicher Dachgauben ausgebaut ist. Die Beteiligten zu 3) und 4) sind die teilenden Eigentümer, die mit notarieller Urkunde vom 23. Juni 1981 ihr Eigentum an der Doppelhaushälfte gemäß § 8 WEG in drei Wohneinheiten umgewandelt und selbst die im Dachgeschoß gelegenen, zur Wohnung Nr. 3 gehörenden Räume behalten haben.
Der Beteiligte zu 2) ist Eigentümer der im Erdgeschoß gelegenen Wohnung Nr. 1 verbunden mit einem Miteigentumsanteil von 40/100, eingetragen im Wohnungsgrundbuch am 14. Oktober 1982. In dem notariell beurkundeten Kaufvertrag vom 19. November 1981 zwischen ihm als Käufer und den Beteiligten zu 3) und 4) als Verkäufer heißt es auf Seite 14:
„Der Käufer erteilt dem Verkäufer unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB die Vollmacht, die Teilungserklärung vom 23. Juni 1981 zu ändern, wegen der Änderung die Auflassung zu wiederholen und alle sonstigen für die Durchführung der Änderung der Teilungserklärung notwendigen Erklärungen gegenüber dem Grundbuchamt abzugeben.
Im Innenverhältnis ist der Verkäufer gegenüber dem Käufer jedoch nur berechtigt, von dieser Vollmacht Gebrauch zu machen, sofern es die Änderungen betrifft
- Ausbau des Dachgeschosses zu Wohnzwecken und insofern Bildung von Wohnungseigentum, sofern die baupolizeiliche Genehmigung hierfür erteilt wird und der zukünftige Eigentümer verpflichtet wird, eventuell die am Gemeinschaftseigentum entstehenden Beschädigungen auf seine Kosten zu beheben.
- Erweiterung des Wohnungseigentums Nr. 3 durch Einbeziehung der Räume, die in dem in der Anlage 1 beigefügten Lageplan mit den die Buchstaben verbindenden Linien A-B-C-D-E-F-A umgrenzt sind, die gegenwärtig zum Gemeinschaftseigentum gehören.
- Erweiterung des Wohnungseigentums Nr. 2 oder 3 nach Wahl des Verkäufers durch Einbeziehung der Räume, die in dem in der Anlage 2 beigefügten Lageplan mit den die Buchstaben verbindenden Linien G-H-I-K-G und L-M-N-O-L umgrenzt sind, die gegenwärtig zum Gemeinschaftseigentum gehören.”
Die Beteiligte zu 1) ist Eigentümerin der im ersten Obergeschoß gelegenen Wohnung Nr. 2 verbunden mit einem Miteigentumsanteil von 40/100, eingetragen im Wohnungsgrundbuch am 21. April 1983. Ihrem notariell beurkundeten Kaufvertrag vom 9. November 1982 ist als Anlage I die im Kaufvertrag des Beteiligten zu 2) enthaltene Bevollmächtigung beigefügt. Ferner ist im Kaufvertragstext eine gleichlautende Vollmacht zur Änderung der Teilungserklärung enthalten, wie sie oben wörtlich zitiert ist.
Die Beteiligten zu 1) und 2) haben diese Vollmachten mit an den Beteiligten zu 3) gerichtetem Anwaltsschreiben vom 30. November 1992 „gekündigt”. Unter dem 30. November 1990 erteilte das Bezirksamt S. von B., Abt. Bau- und Wohnungswesen, Bau- und Wohnungsaufsichtsamt, den Beteiligten zu 3) und 4) die Baugenehmigung zum Dachraumausbau. Mit Bescheid des Bezirksamts S. vom 12. Juni 1992 wurde eine veränderte Ausführung mit umfangreichen Nebenbestimmungen genehmigt, eine weitere Änderung am 10. Dezember 1992. Danach sind die Beteiligten zu 3) und 4) zum Dachgeschoßausbau unter Errichtung von zwei großen und einer kleinen Gaube an der zur Straße geneigten Dachfläche, zwei großen Gauben an der zur Gartenseite geneigten Dachfläche und einer großen Dachgaube an der zur Seitenansicht geneigten Dachfläche bauaufsichtsrechtlich berechtigt.
Am Morgen des 28. November 1992 begann der Beteiligte zu 3) mit den Dachausbauarbeiten. Die Beteiligten zu 1) und 2) haben die Einstellung der Bauarbeiten erstrebt. Das Amtsgericht Schöneberg hat mit einstweiliger Anordnung vom 30. November 1992 und mit Beschluß vom 13. August 1993 den Beteiligten zu 3) antragsgemäß zur Unterlassung verpflichtet. Hiergegen hat der Beteiligte zu 3) Erstbeschwerde eingelegt. Während des Beschwerdeverfahrens haben die Beteiligten zu 3) und 4) unter Gebrauchmachung der ihnen in den notariellen Ka...