Entscheidungsstichwort (Thema)
Verwalter als Zustellungsvertreter im Wohnungseigentumsverfahren; zur Wirksamkeit der Eventualeinberufung. Wohnungseigentumssache
Leitsatz (amtlich)
1. Tritt in einem Beschlussanfechtungsverfahren, in welchem mit Ausnahme des Antragstellers die übrigen Mitglieder der Eigentümergemeinschaft vom Verwalter hinsichtlich der Entgegennahme von Zustellungen vertreten werden, nur ein Wohnungseigentümer durch Stellung eines eigenen Abweisungsantrags hervor, ist der Gerichtsbeschluss, durch den ein Eigentümerbeschluss für ungültig erklärt wird, nicht nur dem Antragsteller und dem Verwalter, sondern auch dem Wohnungseigentümer förmlich zuzustellen, der den Abweisungsantrag gestellt hat, um für diesen die Beschwerdefrist wirksam in Lauf zu setzen.
2. Ein mit Stimmenmehrheit gefasster Eigentümerbeschluss, der in Abweichung von § 25 Abs. 4 WEG vorsieht, dass mit der Einladung zur Eigentümerversammlung zugleich zur Ersatzversammlung am selben Tag geladen werden kann, ist nicht nichtig, sondern mangels rechtzeitiger Anfechtung bindend (wie BayObLG, WuM 1989, 658 = WE 1991, 49).
Normenkette
FGG § 22 Abs. 1; WEG § 23 Abs. 4, § 24 Abs. 4, § 25 Abs. 4, § 27 Abs. 2 Nr. 3, § 43 Abs. 1 Nrn. 1-2, 4; FGG § 16 Abs. 2
Beteiligte
5. die übrigen Wohnungseigentümer der Wohnanlage gemäß der dem angefochtenen Beschluss anliegenden Eigentümerliste, vertreten durch die Verwalterin … mbH, vertreten durch die Geschäftsführer… |
Verfahrensgang
AG Berlin-Wedding (Aktenzeichen 70 II 115/98 (WEG)) |
LG Berlin (Aktenzeichen 85 T 335/98 (WEG)) |
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Auf die Erstbeschwerde der Beteiligten zu 1. und 2. wird der Beschluss des Amtsgerichts Wedding vom 21. August 1998 – 70 II 115/98 (WEG) – geändert und der Antrag der Antragsteller, den in der Eigentümerversammlung vom 19. Mai 1998 zu TOP 8 gefassten Beschluss für ungültig zu erklären, zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten aller drei Instanzen haben die Antragsteller als Gesamtschuldner zu tragen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Der Geschäftswert wird für alle drei Instanzen auf 5.000,00 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Beteiligten sind die Wohnungseigentümer der im Rubrum näher bezeichneten, aus 451 Einheiten bestehender Wohnanlage, deren Häuser eine Hof-Gartenanlage im Viereck umschließen.
Hinsichtlich der Gartenanlage sind gemäß § 3 Abs. 2 der Teilungserklärung vom 22. Dezember 1982 Sondernutzungsrechte an insgesamt 87 Gartenteilflächen„auf alleinige und die übrigen Eigentümer ausschließende Benutzung der betreffenden Grundstücksfläche zur zier- und kleingärtnerischen Benutzung” begründet worden. Nach § 7 Abs. 5 der Teilungserklärung dürfen diese Gartenteilflächen„nur zu zier- und kleingärtnerischen Zwecken” genutzt werden. Die Errichtung von Baulichkeiten einschließlich behelfsmäßiger Bauten (z.B. Lauben) ist nach dieser Regelung nicht zulässig.
Nach § 13 Abs. 1 der Teilungserklärung dürfen bauliche Veränderungen des gemeinschaftlichen Eigentums, insbesondere der Außenanlagen, nur mit schriftlicher Zustimmung des Verwalters vorgenommen werden. Im Falle der Verweigerung der Zustimmung durch den Verwalter entscheidet auf Antrag eines Wohnungseigentümers die Eigentümerversammlung mit Stimmenmehrheit (§ 19 Abs. 2).
Unter § 20 Abs. 1 der Teilungserklärung heißt es unter anderem wie folgt:
„…
Bauliche Veränderungen der im Sondereigentum befindlichen Räume und Gebäudeteile sind, soweit sich die Änderungen ausschließlich auf die innere Aufteilung, Gestaltung und Ausstattung der im Sondereigentum befindlichen Räume und Gebäudeteile beziehen, ohne Zustimmung des Verwalters/der Eigentümergemeinschaft zulässig. Im Übrigen gilt § 19 Abs. 1 und Abs. 2 entsprechend.…”
In der als Wiederholungsversammlung abgehaltenen Eigentümerversammlung vom 19. Mai 1998, zu der der Verwalter aufgrund eines ihn hierzu ermächtigenden Eigentümerbeschlusses vom 13. November 1995 für den Fall der Feststellung der Beschlussunfähigkeit der auf den selben Tag einberufenen Erstversammlung mit seinem Einladungsschreiben zugleich eingeladen hatte, beschlossen die Eigentümer zu TOP 8 mehrheitlich, den Beteiligten zu 1. und 2. die Aufstellung eines im Durchmesser ca. 3 m großen und 90 cm hohen Wasserbassins auf der ihnen zur Sondernutzung zugewiesenen Gartenfläche zu gestatten.
Auf rechtzeitige Anfechtung der Antragsteller, die die Aufstellung weiterer Planschbecken auf den Gartenflächen durch andere Wohnungseigentümer aufgrund des Mehrheitsbeschlusses der Eigentümergemeinschaft befürchten, hat das Amtsgericht Wedding durch Beschluss vom 21. August 1998 den vorbezeichneten Eigentümerbeschluss für ungültig erklärt. Zuvor hatten die in dem vom Amtsgericht auf den 23. Juli 1998 anberaumten Verhandlungstermin persönlich erschienen Beteiligten zu 1. und 2. die Zurückweisung des Anfechtungsantrags beantragt. Die Antragsschrift war der Verwalterin zugestellt worden, die sich aber an dem gerichtlichen Verfahren nicht beteiligt hat.
Gegen diesen nur den Antragstellern und der Verwalter...