Leitsatz (amtlich)
1. Die Löschung des Widerspruchs gegen eine Gesellschafterliste ist als "actus contrarius" zur Zuordnungsmöglichkeit des § 16 Abs. 3 S. 4 GmbHG zulässig.
2. Ein "einfacherer Weg" durch Einreichung einer neuen Gesellschafterliste besteht nicht.
Verfahrensgang
AG Berlin-Charlottenburg (Beschluss vom 19.01.2012; Aktenzeichen 82 HRB 100359 B) |
Tenor
Der Beschluss des AG Charlottenburg vom 19.1.2012 wird aufgehoben.
Gründe
A. Das Gesellschaftskapital der Beteiligten zu 1) gliedert sich in zwei Anteile zu je 12.500 EUR. Eigentümer waren ursprünglich die Herren M.und S.W., die Beteiligten zu 2) und 3). Diese haben ihren jeweiligen Geschäftsanteil mit Urkunde des Notars Dr. ...K.- UR-Nr. 77/2011 - am 28.7.2011 an die ...L ...Management und Beteiligungs GmbH (Beteiligte zu 4) verkauft und nach Eintritt der aufschiebenden Bedingung abgetreten. Im Hinblick auf die in der Urkunde ebenfalls vereinbarte aufschiebend bedingte Rückabtretung bewilligten und beantragten die Verkäufer und die Käuferin, der im Handelsregister aufgenommenen Gesellschafterliste vom 11.8.2011 einen Widerspruch zugunsten der Verkäufer zuzuordnen. Dies erfolgte antragsgemäß.
Mit Schreiben vom 30.11.2011 überreichte der Verfahrensbevollmächtigte der Beschwerdeführer die Erklärung der Verkäufer und der Käuferin vom 28.7.2011, worin sowohl die Verkäufer als auch die Käuferin die Löschung des Widerspruchs beantragten.
Mit Beschluss vom 19.1.2012 wies das Registergericht den Antrag auf Löschung des Widerspruchs zurück. Weder das GmbHG noch die Handelsregisterverfügung sähen die Löschung eines einmal zugeordneten Widerspruchs zur Gesellschafterliste vor. Im Verhältnis zur Gesellschaft gelte derjenige als Gesellschafter, der in der zum Handelsregister aufgenommenen Gesellschafterliste aufgenommen sei. Diese Wirkung werde auch durch den Widerspruch nicht zerstört. Veränderungen im Gesellschafterbestand seien unverzüglich durch Einreichung einer neuen Gesellschafterliste zu dokumentieren. Die Löschung eines einmal zugeordneten Widerspruchs scheide auch deshalb aus, weil er Aktenbestandteil geworden sei.
Gegen den ihm am 24.1.2012 zugestellten Beschluss hat der Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten zu 2. bis 4. mit beim AG Charlottenburg am 27.1.2012 einge-gangenen Schriftsatz vom selben Tage Beschwerde eingelegt. Da die Regelung des § 16 Abs. 3 S. 4 GmbHG dem § 899 BGB nachgebildet sei, erfolge eine Löschung des Widerspruchs u.a. auf Bewilligung der Widerspruchsberechtigten. Es könne nicht in der Macht des Geschäftsführers liegen, einem Widerspruch durch Einreichen einer neuen Gesellschafterliste abzuhelfen.
Das AG Charlottenburg hat der Beschwerde mit Beschluss vom 10.2.2012 nicht abgeholfen und die Akten dem KG zur Entscheidung vorgelegt.
Mit Beschluss vom 1.2.2013 hat das AG Charlottenburg - 36b IN 4782/12 - über das Vermögen der Beteiligten zu 1. das Insolvenzverfahren eröffnet und zugleich die Eigenverwaltung durch die Schuldnerin gem. § 270 InsO angeordnet.
B. Die Beschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses.
I) Die Beschwerde ist zulässig. Zwar ist über das Vermögen der Beteiligten zu 1. das Insolvenz-verfahren eröffnet mit der Folge, dass die Gesellschaft gem. § 60 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG auf-gelöst ist. Der Eröffnungsbeschluss beseitigt jedoch nicht die Fähigkeit der Gesellschaft, Träger von Rechten und Pflichten und parteifähig zu sein (Baumbach/Hueck/Haas, GmbHG, 20. Aufl. 2013, § 60 Rz. 42). In der Zuständigkeit der Gesellschafterversammlung bleibt etwa die Zustimmung zu Anteilsübertragungen (Baumbach/Hueck/Haas, a.a.O., § 60 Rz. 53), folglich auch die Bewilligung der Löschung eines der aktuellen Gesellschafterliste im Handelsregister zugeordneten Widerspruchs. Die Beschwerde ist auch nach §§ 63, 64 FamFG form- und fristgemäß eingelegt. Die Beschwerdeführer sind nach § 59 Abs. 1 FamFG beschwerdebefugt, nachdem die durch die Eintragung des Widerspruchs begünstigten Beteiligten zu 2. und 3. durch die Ablehnung der Löschung durch das AG Charlottenburg eine von ihnen nicht gewünschte Rechtsposition beibehalten müssen, die Beteiligte zu 4. aber die Löschung eines ihre Rechtsposition als Eigentümerin beeinträchtigenden Widerspruchs nicht erreichen kann.
Den Beschwerdeführern steht auch ein Rechtsschutzbedürfnis zur Seite. Insbesondere ist es - entgegen der Ansicht des AG Charlottenburg - kein für die Beschwerdeführer vorzu-ziehender oder gegebenenfalls einfacherer Weg, eine neue Gesellschafterliste zum Handels-register einzureichen. Nach § 40 Abs. 1 S. 1 GmbHG haben die Geschäftsführer unverzüglich nach Wirksamwerden jeder Veränderung in den Personen der Gesellschafter oder des Umfangs ihrer Beteiligung eine von ihnen unterschriebene neue Gesellschafterliste zum Han-delsregister einzureichen (BGH, Beschl. v. 20.9.2011 - II ZB 17/10, zitiert nach juris, Rz. 11). Diese Voraussetzungen liegen hier aber nicht vor. Alleinige Gesellschafterin der Beteiligten zu 1. bleibt die Beteiligte zu 4., nachdem diese mit Abtretungsvereinbarung vo...