Leitsatz (amtlich)

1. Das Registergericht kann den Geschäftsführer einer GmbH gemäß § 395 Abs. 1 FamFG auch dann im Handelsregister löschen, wenn sich seine Eintragung erst aufgrund einer nach seiner Bestellung zum Geschäftsführer erfolgten Verurteilung als unrichtig erweist.

2. Dabei steht ein Strafbefehl nach § 407 Abs. 1 StPO einer Verurteilung im Sinne des § 6 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 GmbHG gleich.

 

Verfahrensgang

AG Berlin-Charlottenburg (Aktenzeichen 84 HRB 153895 B)

 

Tenor

Die Beschwerde des Beteiligten zu 2) vom 20. März 2018 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 15. Februar 2018 wird zurückgewiesen.

 

Gründe

I. Die Beteiligte zu 1) wurde durch Gesellschaftsvertrag vom 28. August 2013 gegründet und zusammen mit dem seit der Gesellschaftsgründung als Geschäftsführer amtierenden Beteiligten zu 2) am 07. November 2013 im Handelsregister eingetragen.

Die Staatsanwaltschaft Berlin teilte dem Registergericht am 08. Dezember 2017 mit, dass im Bundeszentralregister über den Beteiligten zu 2) verzeichnet sei, dass er mit seit dem 12. Oktober 2017 rechtskräftiger Entscheidung vom 22. September 2017 zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je 30 EUR wegen Insolvenzverschleppung, Vorenthaltens von Arbeitsentgelt in 34 Fällen und Bankrotts in drei Fällen nach §§ 266a Abs. 1, 283 Abs. 1 Nr. 5, 7b, Abs. 6, 14 StGB, §§ 53, 15a Abs. 4 InsO 15 Abs. 1 und 4 InsO verurteilt worden sei.

Daraufhin kündigte das Amtsgericht Charlottenburg dem Beteiligten zu 2) mit Schreiben vom 18. Dezember 2017 seine Löschung aus dem Handelsregister wegen vorsätzlicher Insolvenzver-schleppung und vorsätzlichen Bankrotts an. Dagegen legte der Beteiligte zu 2) mit Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten am 29. Januar 2018 fristgerecht beim Amtsgericht Charlot-tenburg Widerspruch ein. Der Beteiligte zu 2) sei nicht verurteilt worden. Vielmehr sei nur ohne mündliche Verhandlung ein Strafbefehl - und kein Urteil - über eine Gesamtgeldstrafe in Höhe von 5.400 EUR gegen ihn festgesetzt worden. Der Beteiligte zu 2) habe auch nicht vorsätzlich gehandelt.

Nachdem der Beteiligte zu 2) auch nach Hinweis auf die fehlenden Erfolgsaussichten seines Vorbringens seinen Widerspruch nicht zurückgenommen hatte, hat das Registergericht diesen mit Beschluss vom 15. Februar 2018 zurückgewiesen.

Gegen den ihm am 20, Februar 2018 zugestellten Beschluss hat der Beteiligte zu 2) mit am 20. März 2018 beim Registergericht eingegangenem Schriftsatz seiner Verfahrensbevoll-mächtigten vom 20. März 2018 eingelegt und diese unter anderem damit begründet, er sei nicht wegen einer Insolvenzstraftat verurteilt worden, so dass § 6 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 2. HS GmbHG auf ihn keine Anwendung finde, zumal ein Strafbefehl ohne förmliches Verfahren ergehe. Die in § 410 Abs. 3 StPO vorgesehene Gleichstellung von Strafurteil und Strafbefehl gelte nur im Strafverfahrensrecht, nicht aber im Gesellschaftsrecht. Zudem könne allenfalls ein Strafmaß von über einem Jahr zum Wegfall der Eignung als Geschäftsführer führen.

Das Amtsgericht Charlottenburg hat der Beschwerde nicht abgeholfen, sondern die Angelegenheit mit Beschluss vom 25. April 2018 dem Kammergericht zur Entscheidung vorgelegt.

Auf einen begründeten Hinweis des Senates vom 04. Mai 2018, dass er die Rücknahme des Rechtsmittels anrege, haben die Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten zu 2) nicht mehr reagiert.

II. Die Beschwerde des Beteiligten zu 2) hat keinen Erfolg.

1. Die Beschwerde ist zwar zulässig. Sie wurde gemäß § 64 FamFG form- und gemäß § 63 Abs. 1 FamFG fristgerecht eingelegt und nach § 65 FamFG begründet. Der Beteiligte zu 2) ist als durch die Amtslöschung im Handelsregister direkt betroffener Geschäftsführer der Beteiligten zu 1) auch nach § 59 Abs. 1 FamFG beschwerdebefugt.

2. Die Beschwerde ist jedoch unbegründet.

Gemäß § 395 Abs. 1 FamFG kann das Registergericht eine Eintragung, die wegen Mangels einer wesentlichen Voraussetzung unzulässig ist, von Amts wegen löschen. Ein solcher Mangel ist nicht nur dann anzunehmen, wenn die Eintragung von Anfang an unrichtig gewesen ist (KG, Beschluss vom 19.04.2012, 25 W 34/12, NZG 2012, 750, juris Rn. 9; Bork/Jacoby/Schwab/Müther, FamFG, 2. Aufl. 2013, § 395 Rn. 6). Unrichtig ist insbesondere die Eintragung eines GmbH-Geschäftsführers, der die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 GmbHG - auch erst aufgrund einer nach seiner Bestellung zum Geschäftsführer erfolgten Verurteilung - nicht erfüllt (KG, a.a.O., Bork/Jacoby/Schwab/Müther, a.a.O.), weil dies unmittelbar zum Ende des Geschäftsführer-Amtes führt (BT-Drs. 8/1347 S. 31 f.; OLG Naumburg, Beschluss vom 10.11.1999, 7 Wx 7/99, GmbHR 2000, 378, juris Rn. 13; Lutter/Hommelhoff/Kleindiek, GmbHG, 19. Aufl. 2016, § 6 R 21; Michalski/ Heidinger/Leible/J.Schmidt, GmbHG, 3. Aufl. 2017, § 6 Rn. 88; Baumbach/Hueck/Fastrich, GmbHG, 21. Aufl. 2017, § 6 Rn. 17).

Diese Voraussetzungen sind hier in der Person der Beteiligten zu 2) erfüllt.

Hier folgt die Unrichtigkeit der Eintragung des Beteiligten zu 2) als Geschäftsführer aus § 6 Abs. 2 S. 2 N...

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