Leitsatz (amtlich)
Klagt der Hauptvermieter auf Räumung und Herausgabe gegen den Untermieter, so ist für die Bestimmung des Streitwerts der Hauptmietzins und nicht der Untermietzins heranzuziehen.
Verfahrensgang
LG Berlin (Aktenzeichen 101 O 58/08) |
Tenor
Die als Gegenvorstellung auszulegende Beschwerde der Beklagten zu 3) vom 7.7.2009 gegen den Streitwertbeschluss des Senats im Beschluss vom 18.6.2009 wird zurückgewiesen.
Gründe
Die Beschwerde der Beklagten zu 3) gegen den Streitwertbeschluss des Senats ist unstatthaft. Beschwerden gegen Streitwertbeschlüsse des OLG sind nicht statthaft (arg. § 66 Abs. 3 i.V.m. § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG; Meyer, Gerichtskostengesetz, 9. Aufl., § 68 GKG, Rz. 7; Hartmann Kostengesetze, 38. Aufl., § 68 GKG, Rz. 16).
Die Beschwerde war als Gegenvorstellung auszulegen, die auf die Überprüfung ergangener gerichtlicher Entscheidungen durch dieselbe Instanz und denselben Spruchkörper, der sie erlassen hat, gerichtet ist (Zöller/Gummer, 26. Aufl., § 567 ZPO Rz. 22; Meyer, a.a.O., § 68 Rz. 7).
Die Gegenvorstellung ist unbegründet. Klagt der Hauptvermieter auf Räumung und Herausgabe gegen den Untermieter, so ist für die Bestimmung des Streitwerts der Hauptmietzins und nicht der Untermietzins heranzuziehen (Zöller/Herget, ZPO, 26. Aufl., § 3 Rz. 16, Stichwort Mietstreitigkeiten; KG, KGReport Berlin 2005, 974; OLG Düsseldorf MDR 1998, 126). Der Vortrag der Beklagten zu 3), sie habe nur eine Teilfläche genutzt, kann bei der Bemessung des Streitwerts schon deshalb keine Berücksichtigung finden, weil sie zur Räumung und Herausgabe der gesamten Fläche verurteilt worden ist.
Fundstellen
Haufe-Index 2280045 |
DWW 2010, 29 |
GuT 2009, 322 |
MK 2010, 36 |
Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen