Leitsatz (amtlich)
Dem Vergleich über einen Anspruch auf Zahlung einer BU-Rente kommt, wenn die Parteien sich zugleich auch darauf einigen, dass mit der Zahlung des Vergleichsbetrages der Versicherungsvertrag beendet ist, ein Mehrwert i.H.v. 20 % des 3,5-fachen Jahresbetrages der begehrten Rente zu, soweit die Klage nicht auch auf Feststellung des Fortbestehens des Versicherungsvertrages gerichtet war.
Verfahrensgang
LG Berlin (Beschluss vom 25.07.2014; Aktenzeichen 7 O 266/09) |
Tenor
Die Beschwerde der Beklagten vom 14.8.2014 gegen den Beschluss des LG Berlin vom 25.7.2014 wird zurückgewiesen.
Gründe
Die am 14.8.2014 beim LG eingegangene Beschwerde gegen die Festsetzung des Vergleichswertes mit am 4.8.2014 zugegangenen Streitwertbeschluss ist gem. §§ 68 Abs. 1, 63 Abs. 3 Satz 2GKG zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das LG den Wert des Vergleichs im Hinblick auf die Vereinbarung zu Ziff. 2. des Vergleichs auf 52.158,14 EUR festgesetzt.
Der Wert eines Prozessvergleichs bemisst sich grundsätzlich nach dem Wert der durch den Vergleich insgesamt erledigten streitigen Forderungen, mithin danach, "worüber" die Parteien eine Einigung getroffen haben. Nicht abgestellt werden darf für die Wertbestimmung dagegen auf das, "worauf" sich die Parteien geeinigt haben, konkret welche Verpflichtungen die Parteien im Rahmen des Vergleichs übernommen haben (OLG Düseldorf ZMR 2010, 177 - 178; OLG Hamm NJW-RR 2011, 1224; Jahreis, Gegenstandswerte des Mehrvergleichs, zugleich Anmerkung zu OLG Hamm, a.a.O., jurisPR-MietR 20/2011 Anmerkung 4). Der Wert des Vergleichs übersteigt den des Streitgegenstandes deshalb nur dann, wenn durch den Abschluss des Vergleichs nicht nur der konkrete Rechtsstreit, sondern darüber hinaus auch weitere Streitpunkte der Parteien abschließend mit erledigt werden.
Dies zugrunde gelegt kommt dem Vergleich vom 19.6.2014 im Hinblick auf die Einigung zu Ziff. 2., dass der Versicherungsvertrag beendet ist, ein Mehrwert zu, den das LG in Anlehnung an die Rechtsprechung des BGH zur Streitwertbemessung (VersR 2012, 76, zitiert nach juris, dort Rz. 2) zutreffend mit 20 % des 3,5 - fachen Jahresbetrages der BU-Rente angenommen hat (vgl. auch OLG Hamm VersR 2013, 920, zitiert nach juris, dort LS 2 und Rz. 15; OLG Nürnberg r+s 2014, 207, zitiert nach juris, dort Rz. 6).
Zwar haben die Parteien durch die Vereinbarung der Einmalzahlung des Klägers unter Ziff. 1. eine Einigung "über den gesamten Topf", nämlich den bis zum Ende der regulären Laufzeit des Versicherungsvertrages höchstmöglichen Rentenspruch des Klägers getroffen, dies jedoch nur -und das übersieht die Beklagte in ihrer Argumentation- hinsichtlich des streitgegenständlichen Versicherungsfalls. Da die Verpflichtung der Beklagten, für diesen Versicherungsfall Leistungen zu erbringen, im Falle einer Verurteilung theoretisch vor Ablauf der Vertragslaufzeit hätte enden können, etwa weil die vom Kläger geltend gemachte Berufsunfähigkeit weggefallen wäre, hätte ohne die vergleichsweise Regelung zu 2. die Möglichkeit bestanden, dass bis zum Ablauf der regulären Vertragslaufzeit am 1.9.2019 ein weiterer Versicherungsfall eintritt. Dieser Fall wird von der vergleichsweisen Regelung zu Ziff. 1. des Vergleichs nicht erfasst. Vielmehr schließt erst die Einigung unter Ziff. 2. die Möglichkeit aus, dass der Kläger Ansprüche wegen eines weiteren Versicherungsfalls erheben kann, so dass ihr eine eigenständige Regelung und damit ein eigener Wert zukommt.
Einer Kostenentscheidung und einer Wertfestsetzung bedurfte es im Hinblick auf § 68 Abs. 3 GKG nicht.
Die Zulassung einer Rechtsbeschwerde kam wegen § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 S. 3 GKG nicht in Betracht.
Fundstellen
Haufe-Index 7339130 |
MDR 2014, 1344 |
VersR 2015, 128 |
VK 2015, 37 |
VK 2015, 91 |
RVG prof. 2015, 73 |