Entscheidungsstichwort (Thema)

vorsätzliches unerlaubtes Betreiben gewerblichen Güterkraftverkehrs

 

Verfahrensgang

AG Berlin-Tiergarten (Beschluss vom 20.10.2000; Aktenzeichen 288 OWi 1380/00)

 

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen den Beschluß des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin vom 20. Oktober 2000 wird verworfen.

Dir Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

 

Gründe

Das Amtsgericht Tiergarten hat den Betroffenen durch den angefochtenen Beschluß gemäß § 72 OWiG wegen unerlaubten Betreibens gewerblichen Güterkraftverkehrs nach § 99 Abs. 1 Nr. 1 e (a.F.), 19 Abs. 1 Nr. 1 (n.F.) GüKG zu einer Geldbuße von 25.000,– DM verurteilt. Nach dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe handelte der Betroffene vorsätzlich. Seine Rechtsbeschwerde ist gemäß § 79 Abs. 1 Satz Nr. 1 OWiG zulässig; sie ist jedoch unbegründet.

Die Generalstaatsanwaltschaft Berlin hat zu dem Rechtsmittel wie folgt Stellung genommen:

„1. Der Schuldspruch wegen unerlaubten Betreibens gewerblichen Güterkraftverkehrs hält rechtlicher Überprüfung stand.

a) Der äußere Tatbestand der Zuwiderhandlung ist erfüllt; denn nach § 99 Abs. 1 Nr. 1 e GüKG a.F. bzw. § 19 Abs. 1 Nr. 1 GüKG n.F. handelt ordnungswidrig, wer ohne Erlaubnis gewerblichen Güterkraftverkehr betreibt, wobei unter Güterkraftverkehr gemäß § 1 Abs. 1 GüKG n.F. die geschäftsmäßige, d.h. auf Dauer angelegte und in Wiederholungsabsicht vorgenommene oder entgeltliche Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen mit einem Gewicht von über 3,5 t zu verstehen ist (vgl. Knorre in Knorre/Temme/Müller/Schmid/Demuth, Praxishandbuch Transportrecht, III Rdnr. 16).

Das Amtsgericht hat diesen Tatbestand zu Recht dadurch als erfüllt angesehen, daß der Betroffene das von seiner verstorbenen Schwester übernommene Fuhrunternehmen zwischen dem 6. Januar 1997 und 17. Dezember 1998 in der Weise betrieb, daß er … mit zwei Lastkraftwagen mit Nutzlasten von 7920 kg bzw. 11270 kg … Transporte durchführte, obwohl ihm die dafür erforderliche Erlaubnis, die er am 18. August 1992 bei der für die Erteilung zuständigen Senatsverwaltung für Verkehr und Betriebe beantragt hatte, nicht erteilt werden war (Beschluß S. 3 f.).

Die Erlaubnis war nicht deshalb entbehrlich, weil der Betroffene den Betrieb als Erbe seiner Schwester weiterführte. Vergeblich weist die Rechtsbeschwerde insoweit auf § 19 GüKG a.F. (§ 8 GüKG n.F.) hin und behauptet, das Amtsgericht habe den Sinn und Zweck dieser Vorschrift verkannt. Nach § 19 Abs. 1 GüKG a.F. – und auch nach § 8 Abs. 1 Satz 1 GüKG n.F. – darf der Erbe nach dem Tode des Unternehmers die Güterkraftverkehrsgeschäfte vorläufig weiterführen Diese Befugnis ist jedoch – wie auch die Rechtsbeschwerde nicht verkennt – befristet. Sie erlischt, wenn der Erbe nicht binnen drei Monaten nach Ablauf der sich aus § 1944 Abs. 1 BGB ergebenden sechswöchigen Ausschlagungsfrist die Erlaubnis beantragt. Wird der Antrag nicht fristgerecht gestellt, so liegt kein Fall der Ausnutzung einer Erlaubnis vor; es handelt sich vielmehr um unerlaubten Güterkraftverkehr (vgl. Hein/Eichhoff/Pukall/Krien, Güterkraftverkehrsgesetz, Erläuterungen zu § 19 GüKG n.F., Anm. 2).”

Der Senat fügt hinzu, daß der Betroffene nach dem Gesamtzusammenhang der Gründe des angefochtenen Beschlusses die Erlaubnis nicht fristgerecht beantragt hat (s. insbes. Beschluß S. 6). Dies steht in Einklang mit dem Schriftsatz des Verteidigers vom 7. September 2000 (Bl. 106 ff d.A.), auf den die angefochtene Entscheidung Bezug nimmt (Beschluß S. 5), wonach der Betroffene unverzüglich nach dem Erbfall einen Erbschein beantragt, mithin spätestens zu diesem Zeitpunkt Kenntnis im Sinne von § 1944 Abs. 1 Satz 1 BGB erlangt hatte (Bl. 107 d.A.).

Weiter heißt es in der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft Berlin:

„Soweit geltend gemacht wird, daß die vorläufige Genehmigung nach § 19 GüKG weiter gegolten habe, weil in der Entgegennahme des späteren Antrages des Betroffenen vom 18. August 1992 durch die Senatsverwaltung eine Quasi-Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu sehen sei, verkennt die Rechtsbeschwerde, daß es sich bei der Frist des § 19 Abs. 2 GüKG a. F um eine Ausschlußfrist handelt (vgl. Schulz in Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, § 8 GüKG Rdnr. 2). Über die Versäumung dieser Frist kann daher auch nicht im Wege der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinweggeholfen werden (vgl. OVG Niedersachsen, GewArch 1995, 421 OVG Berlin, NJW 1975, 1530).”

Der Einwand des Beschwerdeführers, das Amtsgericht habe den Inhalt des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Berlin vom 16. Februar 1999 fehlerhaft dargestellt, indem es diesen dahingehend wiedergegeben hat, das Verwaltungsgericht habe darauf hingewiesen, daß nach summarischer Prüfung ein Anspruch des Klägers (Betroffenen) auf Erklärung der Sachkundeprüfung als bestanden nicht vorgelegen habe (obwohl Teile der Prüfung fehlerhaft gewesen seien) – Beschluß S. 2 –, verschweigt die Rechtsbeschwerde Seite 2 des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses (Bl. 25 d.A.) sowie, daß der B...

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