Verfahrensgang
AG Berlin-Tiergarten (Entscheidung vom 17.10.2017; Aktenzeichen 341 OWi 1157/16) |
Tenor
Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 17. Oktober 2017 wird zugelassen.
Auf die Rechtsbeschwerde wird das vorgenannte Urteil mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde - an das Amtsgericht zurückverwiesen.
Gründe
Das Amtsgericht hat den Einspruch des Betroffenen gegen den Bußgeldbescheid des Polizeipräsidenten in Berlin vom 13. Juli 2016, mit dem wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit eine Geldbuße in Höhe von 80,00 Euro festgesetzt worden ist, gemäß § 74 Abs. 2 OWiG mit der Begründung, der Betroffene sei zur Hauptverhandlung ohne genügende Entschuldigung nicht erschienen, verworfen. Die dagegen gerichtete Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit der das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechtsgerügt wird, ist gemäß § 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs des Betroffenen zuzulassen. Sie hat (vorläufigen) Erfolg.
Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ist zulässig und begründet. Das Beschwerdevorbringen des Betroffenen, das Urteil beruhe auf einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 GG und seine Aufhebung sei deshalb veranlasst, ist in einer den Anforderungen der §§ 79 Abs. 3, 80 Abs. 3 OWiG, 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügenden Verfahrensrüge geltend gemacht worden. Dar-über hinaus ist dem Rügevorbringen auch zu entnehmen, dass der Betroffene, bedingt durch die Verletzung des rechtlichen Gehörs, mit entscheidungserheblichem Sachvortrag nicht gehört worden ist. Aus der Antragsbegründung ist erkennbar, dass er dem verfahrensgegenständlichen Tatvorwurf rechtlich erhebliche Einwendungen hätte entgegensetzen können. In einer Hauptverhandlung hätte er bestritten, das fragliche Fahrzeug geführt zu haben. Ein Vergleich mit dem Betroffenen und dem anlässlich der Begehung gefertigten und bei der Akte befindlichen Lichtbildes hätte ergeben, dass der Betroffene nicht der Fahrzeugführer gewesen sei.
Im Zulassungsantrag wird vorgetragen, am Terminstag sei bei dem Amtsgericht ein Antrag der Verteidigerin eingegangen, den Hauptverhandlungstermin wegen einer Erkrankung des Betroffenen aufzuheben. Es sei vorgetragen worden, der Betroffene sei bettlägerig erkrankt und aufgrund von Herzrhythmusstörungen und eines daraus resultierenden Kreislaufschwäche lediglich in der Lage sich wenige Meter zu bewegen. Schwindel hindere ihn daran, weite Strecken zurückzulegen. Diese Erkrankung mache ihm eine Teilnahme an der Hauptverhandlung unzumutbar. Mit dem Antrag wurde zugleich ein ärztliches Attest vorgelegt, aus dem sich eine Arbeitsunfähigkeit des Betroffenen ergab.
Das Amtsgericht hat eine Terminsaufhebung abgelehnt und den Einspruch des Betroffenen gemäß § 74 Abs. 2 OWiG mit der Begründung verworfen, der Betroffene habe seine Verhandlungsunfähigkeit nicht glaubhaft gemacht. Diese ergebe sich insbesondere nicht aus dem ärztlichen Attest, welches dem Betroffenen lediglich Arbeitsunfähigkeit für zwei Tage bescheinige.
Die Verwerfung des Einspruchs hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand, denn nach § 74 Abs. 2 Satz 1 OWiG kommt es nicht darauf an, ob der Betroffene sich genügend entschuldigt hat, sondern darauf, ob er objektiv genügend entschuldigt ist. Maßgebend ist dabei nicht, was er selbst zur Entschuldigung vorgetragen hat, sondern ob sich aus den Umständen, die dem Gericht zum Zeitpunkt der Entscheidung bekannt und im Wege des Freibeweises feststellbar waren, eine ausreichende Entschuldigung ergibt. Ein Betroffener ist nicht zur Glaubhaftmachung oder gar zum Nachweis der vorgebrachten Entschuldigungsgründe verpflichtet. Liegen vielmehr Anhaltspunkte für eine genügende Entschuldigung vor, so darf der Einspruch nur verworfen werden, wenn das Gericht sich die Überzeugung verschafft hat, dass genügende Entschuldigungsgründe nicht gegeben sind. Bestehen Zweifel, ob der Betroffene genügend entschuldigt ist und können diese auch im Freibeweisverfahren nicht geklärt werden, darf ein Einspruch nicht verworfen werden (vgl. Senat VRS 102, 467 und 108, 110; Beschlüsse vom 7. Januar - 3 Ws (B) 472/08 - und 2. März 2009 - 3 Ws (B) 120/09).
Eine Krankheit stellt einen ausreichenden Entschuldigungsgrund dar, wenn sie nach ihrer Art und nach ihren Wirkungen, insbesondere nach dem Umfang der von ihr ausgehenden körperlichen und geistigen Beeinträchtigungen, eine Beteiligung an der Hauptverhandlung unzumutbar erscheinen lässt (OLG Düsseldorf NStZ 1984, 331; OLG Köln DAR 1987, 267). Ein Sachvortrag, der dem Gericht eine Bewertung von "Krankheit" eines Betroffenen als Entschuldigungsgrund nach diesen Kriterien ermöglichen soll, erfordert für seine Schlüssigkeit daher zumindest die Darlegung eines krankheitswertigen Zustandes, also eines regelwidrigen Körper- oder Geisteszustands, der ärztlicher Behandlung bedarf und/oder Arbeitsunfähigke...