Verfahrensgang
LG Berlin (Beschluss vom 05.02.2007; Aktenzeichen 82 T 553/05) |
LG Berlin (Beschluss vom 27.11.2006; Aktenzeichen 82 T 572/05) |
Tenor
Die Notarkostenbeschwerdeverfahren LG 82 T 572/05 = KG 9 W 2/07 sowie 82 T 553/05 - 9 W 50/07 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
Die weitere Beschwerde des Kostengläubigers vom 2.1.2007 gegen den Beschluss des LG Berlin vom 27.11.2006 (82 T 572/05 - 9 W 2/07) sowie die weitere Beschwerde der Kostenschuldnerin zu 7) vom 19.3.2007 gegen den Beschluss des LG Berlin vom 5.2.2007 (82 T 553/05 - 9 W 50/07) werden gem. § 28 Abs. 2 FGG dem BGH vorgelegt.
Gründe
I. Die Kostenschuldner zu 1) bis 6) (ursprünglich Beschwerdeführer in dem Verfahren 9 W 2/07) waren Inhaber sowohl der Kommanditanteile einer GmbH & Co KG als auch Inhaber der Geschäftsanteile der Komplementär-GmbH. Diese Anteile übertrugen sie am 26.4.2005 vor dem beurkundenden Kostengläubiger (UR-Nr. 29/2005) an die Kostenschuldnerin zu 7) (ursprünglich Beschwerdeführerin in dem Verfahren 9 W 50/07) zu einem Kaufpreis i.H.v. insgesamt 6 EUR. Ferner regelten die Kostenschuldner in dieser Urkunde eine Fälligkeitsbestimmung für Forderungen der Kostenschuldner zu 1) bis 6) ggü. der GmbH & Co KG.
Für die GmbH & Co KG wurde drei Wochen nach der Beurkundung Insolvenzantrag gestellt.
Der Kostengläubiger hat im Zuge der Kostenberechnung vom 26.4.2005 (berichtigt unter dem 25.10.2005) folgende Geschäftswerte festgesetzt:
- für die Übertragung der Geschäftsanteile der Komplementär-GmbH: 6 EUR,
- für die Übertragung der Kommanditanteile der GmbH & Co KG: 3.216.321,74 EUR (was dem Aktivvermögen der Gesellschaft nach der seinerzeit letzten vorliegenden Bilanz vom 31.12.2005 entsprach),
- für die Fälligkeitsbestimmung: 80.018,27 EUR (was 20 % des Forderungsbetrages der der Fälligkeitsbestimmung zugrunde liegenden Forderungen i.H.v. insgesamt 400.091,33 EUR entsprach)
Gegen die auf dieser Grundlage gegen sie geltend gemachten Kosten haben sich die Kostenschuldner mit ihrer Notarkostenbeschwerde gewandt.
Die Kostenschuldner zu 1) bis 6) machen geltend:
Der Wert für die Übertragung der Kommanditanteile sei zu hoch festgesetzt. Bei der Wertfestsetzung müsse im Rahmen des Ermessens gem. § 30 KostO das Interesse der Beteiligten an der Übertragung der Kommanditanteile berücksichtigt werden. Maßgeblich sei der wirtschaftliche Wert der übertragenen Anteile nicht aber der Wert des gesamten Aktivvermögens der GmbH & Co KG. Bezüglich der Wertfestsetzung für die Fälligkeitsbestimmung halten die Kostenschuldner 5 % des Forderungsbetrag der zugrunde liegenden Forderungen für angemessen.
Darüber hinaus habe der Kostengläubiger Beratungspflichten verletzt, er habe auf die hohen Kosten hinweisen und zudem vorschlagen müssen, von einer notariellen Beurkundung der Übertragung der Kommanditanteile abzuraten, weil nur die Übertragung der Geschäftsanteile der Komplementär-GmbH der notariellen Form bedürfe.
Das LG hat die Kostenberechnung herabgesetzt, weil es einen Amtshaftungsanspruch der Kostenschuldner wegen der unterbliebenen Aufklärung über die kostenrechtlichen Auswirkungen des Geschäfts bejaht hat. Es hat der Berechnung einen um den Wert der Übertragung der Kommanditanteile der GmbH & Co KG (3.216.321,74 EUR) reduzierten Geschäftswert zugrunde gelegt. Die Frage der Bewertung der Übertragung der Kommanditanteile hat es offen gelassen.
Hiergegen richtet sich die vom LG zugelassene, weitere Beschwerde des Kostengläubigers.
Die Kostenschuldnerin zu 7) hat sich zunächst lediglich gegen die Höhe der zugrunde gelegten Geschäftswerte gewandt.
Das LG hat die Beschwerde zurückgewiesen.
Hiergegen wendet sich die Kostenschuldnerin mit der vom LG zugelassenen, weiteren Beschwerde.
Dass der Kostengläubiger Beratungspflichten verletzt habe, hat die Kostenschuldnerin zu 7) erst mit der weiteren Beschwerde geltend gemacht.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die angefochtenen Entscheidungen des LG Bezug genommen.
II.A. (Verbindung)
Die Verfahren 9 W 2/07 sowie 9 W 50/07 waren zu verbinden (vgl. Keidel/Kuntze/Winkler, FG, 15. Aufl., Vorb §§ 3 Rz. 14), um die einzelnen Kostenschuldner an den Beschwerdeverfahren der jeweils anderen Kostenschuldner zu beteiligen.
Entscheidungen im Notarkostenbeschwerdeverfahren nach § 156 KostO über Grund und Höhe der Kosten wirken für und gegen alle Kostenschuldner. Die Entscheidung darüber, ob ein Geschäft gebührenpflichtig ist und wie hoch die Gebühren sind, kann für alle Kostenschuldner nur einheitlich getroffen werden. Daraus folgt auch, dass alle als Kostenschuldner in Betracht kommenden Personen am Beschwerdeverfahren zu beteiligen sind (OLGReport Zweibrücken 2002, 83; BayObLG JurBüro 1990, 896; Rohs/Wedewer, KostO, § 156 Rz. 35a; Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann, KostO 16. Aufl., § 156 Rz. 52, 95).
Da sämtliche Kostenschuldner Beschwerde eingelegt haben, die Beschwerden der Kostenschuldner zu 1) bis 6) einerseits sowie der Kostenschuldnerin zu 7) andererseits jedoch in unterschiedlichen Beschwerdeverfahren anhängig waren, ersc...