Verfahrensgang
LG Berlin (Aktenzeichen 27 O 57/14) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Berlin vom 1. April 2014 - 27 O 57/14 - in Gestalt des Abhilfebeschlusses vom 18. Juli 2014, unter Zurückweisung des weitergehenden Festsetzungsantrags, teilweise geändert:
Die nach den Beschlüssen des Landgerichts Berlin vom 28. Januar 2014 und 11. März 2014 von der Antragsgegnerin an die Antragstellerin zu erstattenden Kosten werden auf
1.175,16 EUR
(in Worten: eintausendeinhundertfünfundsiebzig Euro und sechzehn Eurocent) nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 935,73 EUR seit dem 4. Februar 2014 und aus weiteren 239,43 EUR seit dem 24. März 2014 festgesetzt.
Im Übrigen werden die Beschwerden zurückgewiesen.
Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen nach einem Wert von 547,52 EUR die Antragstellerin 3/5 und die Antragsgegnerin 2/5.
Gründe
I. Die Antragsgegnerin veröffentlichte mit der Datumsangabe "23.01.2014" im Internet auf der Seite "www.....de" unter der Überschrift "..." einen Artikel (auch) über die Antragstellerin. Die Berichterstattung, wegen deren Wortlauts auf Bl. 5-6 d.A. Bezug genommen wird, hatte insbesondere zum Gegenstand, dass die Antragstellerin Herrn O... H... mit einem anderen Parteimitglied "betrogen" haben sollte. Dem Artikel war - neben einer Photographie des Herrn H... - eine Porträtphotographie der Antragstellerin beigefügt. Die ... ... ... veröffentlichte in der Printausgabe der Tageszeitung "..." vom 22. Januar 2014 unter der Überschrift "..." einen Artikel, wegen dessen Wortlauts auf Bl. 5 der Akte 19 W 169/14 Bezug genommen wird, zur selben Thematik. Dem Artikel war ebenfalls - neben einer Photographie des Herrn H... - die Porträtphotographie (gefertigt von M... H...) der Antragstellerin (in kleinerem Bildausschnitt) beigefügt. Auch die ... ... veröffentlichte am 22. Januar 2014 sowohl in der Printausgabe der Tageszeitung "..." unter der Überschrift "..." als auch im Internet auf der Seite "www.....de" unter der Überschrift "..." jeweils einen Artikel zu dem Thema. Wegen deren Wortlauts wird auf Bl. 5 der Akte 19 W 193/14 und Bl. 9 der Akte 19 W 186/14 Bezug genommen. Dem Printartikel war - neben einer Photographie des Herrn H... - eine Porträtphotographie (gefertigt von M... H...) der Antragstellerin beigefügt, dem Internetartikel die Porträtphotographie der Antragstellerin (in anderem Bildausschnitt). Alle vier Porträtphotographien der Antragstellerin zeigen sie in identischer Aufmachung vor demselben Bildhintergrund. Die Artikel der Antragsgegnerin sowie der ... sind - außer Verweisen auf das jeweilige Publikationsorgan - wortgleich, der Artikel der ... ist kürzer zusammengefasst.
Die Antragstellerin forderte mit anwaltlichem Schreiben vom 24. Januar 2014, Anlage 3 zur Antragsschrift, Bl. 7-9 d.A., nebst Anlagen, Bl. 10-11 d.A., von der Antragsgegnerin die Verbreitung einer Gegendarstellung. Ebenfalls mit anwaltlichen Schreiben (desselben Rechtsanwalts) vom 24. Januar 2014, Anlage 3 zu den dortigen Antragsschriften, Bl. 6-9 der Akte 19 W 169/14, Bl. 7-12 der Akte 19 W 193/14, forderte sie von der ... und der ... die Verbreitung von Gegendarstellungen.
Die Antragstellerin forderte die Antragsgegnerin, die ... und die ... am 24. Januar 2014 mit Schreiben (desselben Rechtsanwalts), Bl. 8-9 der Akte 19 W 185/14, Bl. 11-12 der Akte 19 W 186/14, auch zur Abgabe von Unterlassungserklärungen auf.
Die Antragsgegnerin, die ... und die ... teilten mit einem einzigen Schreiben vom selben Tag, Anlage 4 zur Antragsschrift der Akte 19 W 169/14, dort Bl. 10-11 d.A., mit, sich außerstande zu sehen, den Forderungen der Antragstellerin näherzutreten. Mit Schreiben vom selben Tage kündigte (nur) die ... an, sie werde die Gegendarstellung "drucken", Bl. 13 der Akte 19 W 193/14.
Die Antragstellerin beantragte am 27. Januar 2014 beim Landgericht Berlin eine einstweilige Verfügung mit dem Ziel, die Antragsgegnerin zur Veröffentlichung einer Gegendarstellung zu verpflichten. Die Gegendarstellung zitiert zunächst die Überschrift des von der Antragsgegnerin veröffentlichten Artikels und führt sodann aus, "...""....", wobei für den auf "Dazu stelle ich fest:" folgenden Text noch zwei Varianten angeboten werden. Gegenüber der ... beantragte sie ebenfalls am 27. Januar 2014 beim Landgericht Berlin eine einstweilige Verfügung mit dem Ziel, diese zum Abdruck einer Gegendarstellung zu verpflichten. Gegenüber der ... beantragte sie am 29. Januar 2014 beim Landgericht Berlin eine einstweilige Verfügung mit dem Ziel, diese zur Veröffentlichung einer ihren Vorstellungen entsprechenden Gegendarstellung zu verpflichten. Diese Gegendarstellungen enthalten jeweils die selben drei Varianten für den auf "Dazu stelle ich fest:" folgenden Text wie der hiesige Antrag, die Schlussformel "...", beziehungsweise "..." und führen zuvor aus, "...", (Verfahren gegen die ...), beziehungsweise erneut "Sie schreiben über mich: '...'"...