Verfahrensgang
LG Berlin (Entscheidung vom 24.02.2005; Aktenzeichen 546 StVK 514/04 Vollz) |
Tenor
1.
Der Antrag des Gefangenen, ihm unter Beiordnung des Rechtsanwalts Dr. G. Prozeßkostenhilfe für das Verfahren über seine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Landgerichts Berlin - Strafvollstreckungskammer - vom 24. Februar 2005 zu gewähren, wird verworfen.
2.
Die Rechtsbeschwerde des Gefangenen gegen den vorbezeichneten Beschluß wird als unzulässig verworfen.
3.
Die sofortige Beschwerde des Gefangenen gegen die Kosten- und Auslagenentscheidung in dem vorbezeichneten Beschluß und seine Beschwerde gegen die in dem Beschluß enthaltene Festsetzung des Streitwertes werden verworfen.
4.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Rechtsmittel zu tragen mit Ausnahme derjenigen Kosten, die das Verfahren über die Streitwertbeschwerde betreffen. Insoweit ist das Verfahren gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Der Beschwerdeführer verbüßt eine Freiheitsstrafe in der Justizvollzugsanstalt Tegel. Mit dem angefochtenen Beschluß hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Berlin seinen Antrag abgelehnt, die Anstalt zu verpflichten, ihn für die Teilnahme an einem viersemestrigen Fernlehrgang an der Fachakademie Saar für Hochschulfortbildung zur Erlangung des Diploms als Rechtswirt (FSH) von der Arbeit freizustellen und eine Ausbildungsbeihilfe zu gewähren. Ferner hat sie ihm die Kosten auferlegt und den Streitwert auf 2400 EUR bemessen.
Mit seiner Rechtsbeschwerde rügt der Gefangene die Verletzung formellen und materiellen Rechts, ohne dazwischen näher zu unterscheiden. Das Rechtsmittel ist unzulässig. Auch sein Antrag auf Prozeßkostenhilfe, die sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung und die Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts haben keinen Erfolg.
I.
Der Antrag auf Prozeßkostenhilfe scheitert daran, daß die Rechtsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 120 Abs. 2 StVollzG, § 114 ZPO) Sie ist aus den nachfolgenden Gründen unzulässig und wirft auch keine schwierige Rechtsfrage auf, aus der die Notwendigkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts folgte (vgl. BVerfG NJW 2003, 3190 f.). Zudem hat der Beschwerdeführer die nach § 120 Abs. 2 StVollzG, § 117 Abs. 2, 4 ZPO erforderliche Erklärung nicht in der vorgeschriebenen Form abgegeben.
II.
1.
Entgegen § 118 Abs. 3 StVollzG ist die Rechtsbeschwerde nicht in einer von einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle, sondern in Wahrheit privatschriftlich durch den Gefangenen selbst begründet worden, obgleich Rechtsanwalt Dr. G. den von dem Gefangenen herrührenden Schriftsatz unterschrieben hat. Denn der Rechtsanwalt hat für ihn keine Verantwortung übernommen.
a)
Die Vorschrift soll durch die verantwortliche Einschaltung eines Rechtskundigen verhindern, daß die Rechtsbeschwerdegerichte mit unzulässigem und zwecklosem Vorbringen befaßt werden (vgl. OLG Hamm DAR 1998, 322; OLG Koblenz bei Matzke NStZ 1998, 400; Calliess/ Müller-Dietz, StVollzG 10. Aufl., § 118 Rdn. 7). Hat der Gefangene die Begründung selbst verfaßt oder durch einen Dritten verfassen lassen, muß der Rechtsanwalt sie deshalb prüfen, gegebenenfalls korrigieren und die volle Verantwortung dafür übernehmen (vgl. KG NStZ 1994, 382 bei Bungert); die bloße Bezugnahme auf Ausführungen des Gefangenen reicht nicht aus (vgl. Arloth/Lückemann, StVollzG, § 118 Rdn. 5 mit Nachw.). Der Rechtsanwalt darf sich nicht darauf beschränken, die Vorstellungen des Mandanten ungeprüft zu übernehmen, sondern es obliegt ihm in dem der Revision nachgebildeten Rechtsbeschwerdeverfahren, den Inhalt der Begründungsschrift selbst zu gestalten; er muß zumindest von der rechtlichen Vertretbarkeit der von ihm vorgetragenen Ausführungen überzeugt sein (vgl. Kuckein in KK, StPO § 345 StPO Rdn. 15 mit Nachw.) Diesem Erfordernis genügt der Rechtsanwalt nicht, wenn er den von dem rechtsunkundigen Mandanten herrührenden Schriftsatz unkontrolliert und unkorrigiert unterschreibt (vgl. BGH NStZ 1984, 563) sowie wenn er sich von den Ausführungen distanziert (vgl. BGHSt 25, 272, 274; BGH NStZ-RR 2002, 309), z. B. mit Formulierungen wie "die Rechtsmittelbegründung erfolgt auf Wunsch des Angeklagten" oder "auf dessen ausdrückliches Verlangen" bzw. "Anweisung" oder der Mandant "begehre" die Überprüfung der Entscheidung (vgl. die Nachweise bei Meyer-Goßner, StPO 47. Aufl., § 345 Rdn. 16).
b)
Daß sich der Rechtsanwalt von der Begründungsschrift abgesetzt und sie auch inhaltlich nicht verantwortet, geschweige denn gestaltet hat, ist offenkundig. Er hat die von dem Gefangenen verfaßte Begründung mit den Worten eingereicht:
" ... überreiche ich einen von meinem rechtskundigen Mandanten gefertigten, von mir wunschgemäß unterschriebenen Schriftsatz vom 22.03.2005".
Damit hat er klar zum Ausdruck gebracht, daß er die Verantwortung nicht übernehmen will. Denn am 10. Dezember 2004 hatte er eine ebenfalls von seinem Mandanten verfaßte Erklärung inhaltlich gebilligt und dies mit den Worten unter...