Verfahrensgang
AG Berlin-Mitte (Aktenzeichen 64/60 VI 359/09) |
Tenor
Allerdings erachtet der Senat die Beschwerde des Beschwerdeführers zu 2., der im Stamm durch seine Mutter, die Beschwerdeführerin zu 1., repräsentiert wird und dem deshalb als nicht unmittelbar Betroffenen kein eigenes Beschwerderecht zusteht, für unzulässig.
Auch ergibt die tatsächliche und rechtliche Würdigung auf der Grundlage des eingeholten Rechtsgutachtens der wissenschaftlichen Referentin ... für russisches, ukrainisches und das Recht der sonstigen GUS-Staaten des Institutes für Ostrecht vom 30.9.2016 nebst Ergänzungsgutachten vom 12.1.2018, dass ein Erbrecht der Mutter der Beschwerdeführerin A... W... als adoptiertes Kind der Tante des Erblassers väterlicherseits, der ledig gebliebenen Frau K... Sch..., nicht festgestellt werden kann, weshalb die Beschwerde der Beschwerdeführerin zu 1. in der Sache ohne Erfolg bleibt (dazu nachfolgend zu 1.).
Gleichwohl erachtet der Senat es aus anderen Gründen für angezeigt, dass die Beteiligten eine Einigung erzielen, durch die die nachverstorbene A... W... am Nachlass beteiligt wird (dazu nachfolgend zu 2.).
1.) Ausgangspunkt der Prüfung eines gesetzlichen Erbrechts der A... W... ist das für das Adoptivkind geltende Adoptionsstatut zum Zeitpunkt des Erbfalls, der Todeserklärung zum 31.12.1949. Denn dem Adoptionsstatut ist zu entnehmen, ob zwischen dem Erblasser und dem Adoptivkind eine so starke Verwandtschaft bestand, wie das für die Erbfolge maßgebende Recht sie voraussetzt (BGH FamRZ 1989, 378).
Dabei geht der Senat davon aus, dass die Adoptivmutter K... Sch... bis zu ihrem Tod am 30.5.1932 in V... /Estland gelebt hat und estnische Staatsbürgerin war, wofür die eingereichten Urkunden sprechen. Gemäß Art. 22 EGBGB richten sich die Adoptionswirkungen nach dem Recht des Staates, dem der Annehmende im Zeitpunkt der Annahme angehörte. Dabei kommt es auf die Rechtslage zum Zeitpunkt der Annahme an. Spätere Rechtsänderungen sind nur dann und insoweit von Bedeutung, als sie auf Altadoptionen anzuwenden sind. Zum Zeitpunkt der Adoption am 19.12.1906 galt das est-, liv- und curländische Privatrecht (LECP), das in den Ziffern 187 bis 189 (zitiert im Gutachten S. 4) vorsah, dass das Adoptivkind zu den Seitenverwandten der Adoptiveltern in kein Rechtsverhältnis tritt (Ziffer 188 S. 2), und dass das Adoptivkind durch die Adoption die Rechte seiner eigenen Familie gegenüber nicht verliert (Ziffer 189). Es handelte sich damit im Hinblick auf die Rechte gegenüber den Verwandten der annehmenden Adoptivmutter um eine sogen. schwache Adoption, wie sie damals auch nach deutschem Recht (§§ 1763, 1764 BGB a. F.) bis über das Jahr 1949 hinaus geregelt war.
Wie die Einholung des Rechtsgutachtens weiter ergeben hat, hat sich durch den sogen. Anschluss der baltischen Staaten an die UdSSR im Jahr 1940 an den Adoptionswirkungen zunächst nichts geändert. Zwar galten dort spätestens seit dem Jahreswechsel 1940/41 das ZGB der russischen Sowjetrepublik - RSFSR - 1922 und das FamGB der RSFSR 1926, in Art. 64 des FamGB der RSFSR 1926 war jedoch ebenfalls nur eine sogen. schwache Adoption vorgesehen, die verwandtschaftliche Verhältnisse nur zwischen dem Annehmenden einerseits und dem Angenommenen andererseits begründete. Gegenüber den Verwandten der Annehmenden entstanden dagegen keinerlei gegenseitige Rechte und Pflichten des Angenommenen, so dass er nach dem Tod der Verwandten der Annehmenden auch kein Erbrecht erlangte. Wegen der Einzelheiten wird auf S. 5 bis 19 des Gutachtens verwiesen.
Erst mit dem Erlass des Präsidiums des Obersten Sowjet der UdSSR vom 8.9.1943 "Über die Adoption" wurde die Möglichkeit geschaffen, dass sich die Annehmenden auf einen entsprechenden Antrag hin als Eltern in die Personenstandsbücher eintragen lassen konnten. Damit entfiel der formelle Vermerk, dass das Kind nicht durch Abstammung, sondern durch Adoption Familienmitglied geworden ist. Der Vollziehung der Eintragung wurde im Schrifttum -wenn auch ohne gesetzliche Regelung- materiell die Rechtswirkung zuerkannt, dass sich die Rechtslage des Angenommenen in keiner Weise mehr von der Stellung eines leiblichen Kindes unterscheidet (Gutachten S. 20). Dies wurde damit begründet, dass die auf die Eintragung folgende Erteilung eines neuen Registerauszugs, in dem der Angenommene nunmehr als Kind der Angenommenen ausgewiesen ist, nicht anders verstanden werden kann, als dass dadurch eine rechtliche Bindung des Angenommenen auch zu allen Verwandten des Annehmenden begründet werde (Gutachten S. 21). Da das sowjetische Recht nach einer dreijährigen Unterbrechung während der deutschen Besatzung nach der Rückeroberung durch die Rote Armee im September 1944 wieder rückwirkend eingeführt wurde, galt diese Rechtslage spätestens ab diesem Zeitpunkt auch in Estland.
Im Gutachten S. 25 ff. ist weiter ausgeführt, dass gemäß Art. 183.6 ZGB RSFSR die Adoptionswirkungen nach Art. 64 FamGB RSFSR 1926 auch auf vor Inkrafttreten des FamGB ausgesprochene Adoptionen Anwendung fa...