Verfahrensgang

LG Berlin (Aktenzeichen 82 AR 80/82)

LG Berlin (Aktenzeichen 22 O 254/81)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten der Beklagten nach einem Wert von 300 bis 400 DM zurückgewiesen.

 

Gründe

Das Rechtsmittel ist gemäß §§ 21 Abs. 2, 11 Abs. 2 Satz 4 und 5 RpflG zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Mit Recht hat der Rechtspfleger des Landgerichts die anwaltliche Vollstreckungsgebühr (§ 57 Abs. 1 BRAGO) mit Nebenkosten nach einem Wert von 32.000 DM gegen die Beklagte festgesetzt.

Der Kostenfestsetzung zugunsten der Kläger steht nicht entgegen, daß nach dem gerichtlichen Vergleich vom 18. Dezember 1981 nicht die Beklagte, sondern die Kläger die Kosten des Rechtsstreits zu tragen haben. Denn es handelt sich vorliegend nicht um Kosten des Rechtsstreits, sondern um solche der Zwangsvollstreckung, die nach § 788 Abs. 1 ZPO von der Beklagten als Vollstreckungsschuldnerin zu tragen und auf Antrag festzusetzen sind.

Die anwaltliche Vollstreckungsgebühr ist entstanden. Nach gefestigter Ansicht, die auch der ständigen Rechtsprechung des Senats entspricht, (vgl. Senat, AnwBl. 1974, 186 und 1976, 300), gehört die Aufforderung an den Schuldner, aufgrund eines vorliegenden Vollstreckungstitels zur Vermeidung der Zwangsvollstreckung Zahlung zu leisten, dem Zwangsvollstreckungsverfahren an. Mit Rücksicht auf die Vermutung, daß ein Rechtsanwalt nicht ohne entsprechendes Mandat tätig wird, ist ferner davon auszugehen, daß die Kläger ihren Prozeßbevollmächtigten vor dem Aufforderungsschreiben vom 13. Januar 1982 mit der Zwangsvollstreckung wegen des Vergleichsbetrages beauftragt haben. Die Beklagte stellt das auch nicht in Abrede. Die in Rechtsprechung und Schrifttum umstrittene Frage, ob der Schuldner die anwaltliche Vollstreckungsgebühr auch dann zu tragen hat, wenn dem Aufforderungsschreiben nicht die Titelzustellung vorausgegangen und nicht auch alle sonstigen formellen Voraussetzungen der Zwangvollstreckung bereits erfüllt waren, betrifft nicht die Entstehung, sondern die Erstattungsfähigkeit der Vollstreckungsgebühr (anders Schumann-Geißinger, BRAGO, 2. Aufl., § 57 Rdn. 6, 7). Der Vollstreckungsauftrag geht in solchen Fällen nicht etwa ins Leere, sondern ist allenfalls voreilig erteilt und damit keine zur zweckentsprechenden Durchsetzung des titulierten Anspruchs notwendige Maßnahme.

Die anwaltliche Vollstreckungsgebühr ist hier auch erstattungsfähig. Gemäß § 788 Abs. 1 i.V.m. § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO waren die Kläger erstattungsrechtlich ohne weiteres berechtigt, sich zur Einleitung der Zwangsvollstreckung anwaltlicher Hilfe zu bedienen. Die Frage, ob das Aufforderungsschreiben vom 13. Januar 1982 eine notwendige Maßnahme war, ist nicht deshalb zu verneinen, weil der Prozeßbevollmächtigte der Kläger mit der Zahlungsaufforderung nicht solange gewartet hat, bis die vollstreckbare Ausfertigung des gerichtlichen Vergleichs vom 18. Dezember 1981 zugestellt und er im Besitz des Empfangsbekenntnisses des gegnerischen Prozeßbevollmächtigten war. Zwar wird die Auffassung vertreten, Voraussetzung für die Erstattbarkeit der Vollstreckungsgebühr für die Zahlungsaufforderung unter Vollstreckungsandrohung sei, daß die allgemeinen Erfordernisse für den Beginn der Zwangsvollstreckung vorliegen, insbesondere der Titel zugestellt ist (vgl. OLG München, JurBüro 1970, 249; OLG Hamm, AnwBl. 1971, 319; OLG Bamberg, JurBüro 1977, 505; OLG Düsseldorf, JurBüro 1981, 1028; Riedel-Sußbauer, BRAGO, 4. Aufl., § 57 Rdn. 17). Dieser Auffassung ist der beschließende Senat in Fällen, in denen es um andere Erfordernisse als das der Titelzustellung ging, nicht gefolgt (vgl. AnwBl. 1974, 186 und 1976, 300) und vermag sich ihr auch für die vorliegende Fallgestaltung nicht anzuschließen. Der Umstand, daß die staatlichen Vollstreckungsorgane mit der Zwangsvollstreckung erst nach Erfüllung der gesetzlich vorgesehenen Erfordernisse beginnen dürfen, nötigt nicht zu der Folgerung, daß die zeitlich geringfügig vorgezogene anwaltliche Zahlungsaufforderung unnötig wäre. Sie kann sich vielmehr dennoch als eine verständige und gerade auch im Interesse des Schuldners liegende Maßnahme darstellen. Anstatt die Beklagte über deren Rechtsanwalt unter gleichzeitiger Zustellung des Titels und Vollstreckungsandrohung zur Zahlung aufzufordern, hätte nämlich der Prozeßbevollmächtigte der Kläger sogleich den Gerichtsvollzieher mit Zustellung und gleichzeitiger Pfändung beauftragen können. Die Erstattungsfähigkeit der Vollstreckungsgebühr wäre dann nicht zweifelhaft gewesen, und die Beklagte wäre zusätzlich mit Kosten des Gerichtsvollziehers belastet worden. Demgegenüber stellt sich das Aufforderungsschreiben als schonendere Maßnahme dar, deren Wahl den Gläubiger deshalb erstattungsrechtlich nicht ungünstiger stellen darf.

Die gegenteilige Auffassung wird auch nicht durch die Erwägung getragen, die Titelzustellung stelle in Anwaltsprozessen, wo sie nach §§ 176, 212 a ZPO bewirkt wird, regelmäßig den naheliegendsten, einfachsten und billigsten Weg dar, den Sch...

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